Humboldt-Universität zu Berlin - Philosophische Fakultät

Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen

Lehraufträge werden für die Dauer von bis zu 2 Semestern erteilt. Sie beinhalten die Übertragung von Lehraufgaben an Lehrbeauftragte. Zu den Aufgaben einer bzw. eines Lehrbeauftragten gehören neben der Durchführung von Lehrveranstaltungen alle damit zusammenhängenden Korrekturen und sonstigen Tätigkeiten, wie beispielsweise die Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen, die Erstellung von Unterrichtsmaterialien, die fachliche Beratung der Studierenden, die Mitwirkung am Prüfungsverfahren und die Erfassung bzw. Dokumentation von Studien- und Prüfungsleistungen.

Antragsberechtigt sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer für ihr jeweiliges Fachgebiet, mit der Lehrplanung beauftragte Koordinatorinnen oder Koordinatoren der Institute gemäß interner Regelungen sowie die Studiendekanin/der Studiendekan für übergreifende Lehrangebote der Fakultät.

Die Erteilung eines Lehrauftrages bedarf der Schriftform und setzt das Vorliegen des vollständig ausgefüllten Antrages auf Erteilung eines Lehrauftrages voraus. Der Umfang der Lehrtätigkeit einer bzw. eines Lehrbeauftragten darf insgesamt die Hälfte des Umfangs der Lehrverpflichtung entsprechender hauptberuflicher Lehrkräfte nicht erreichen.

Gemäß § 120 Abs. 4 BerlHG sind Lehraufträge zu vergüten. Dies erfolgt nach geleisteten Einzelstunden. Auf eine Vergütung kann nur in folgenden Fällen verzichtet werden:

  • wenn der/die Lehrbeauftragte hauptberuflich im Öffentlichen Dienst tätig ist, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben berücksichtigt wird (Einwilligung des Dienstherren ntw., falls der Lehrauftrag innerhalb der Dienstzeit stattfindet)
  • wenn die Mindestzahl von 5 Hörer/innen unterschritten ist (keine Verpflichtung zur Vergütung trotz Lehrauftrag)


Je Lehrveranstaltungsstunde können die folgenden Vergütungen gewährt werden:

  1. für Lehrbeauftragte mit den Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben (Vermittlung von Kenntnissen als Grundlage für das Studium und von praktischen Fertigkeiten) 37,50 €
  2. für Lehrbeauftragte, die Aufgaben wie Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer wahrnehmen und die ein Studium an einer wiss. oder künstlerischen Hochschule abgeschlossen haben oder hervorragende fachbezogene Leistungen in einer mehrjährigen beruflichen Praxis nachweisen, bis zu 53,00 €
  3. für Lehrbeauftragte, die habilitiert sind oder habilitationsgerechte Leistungen nachweisen und deren Lehrveranstatlungen eine besondere Bedeutung haben oder mit einer besonderen Belastung verbunden sind, bis zu 73 €.

Soweit nachgewiesen wird, dass ein dringender Lehrbedarf unter Zugrundelegung der o.g. Vergütung nicht gedeckt werden kann oder sich die Lehrveranstaltung ihrer Art und Bedeutung nach vom Durchschnitt deutlich abhebt, dürfen Vergütungen in Einzelfällen um bis zu 50% überschritten werden. Die Entscheidung über die Höhe der Vergütung trifft das Dekanat.


Zum Ende des Lehrauftrages übermitteln die Lehrbeauftragten unter Verwendung des unten stehenden Formulars die Anzahl und den Umfang der tatsächlich abgehaltenen Einzelstunden sowie die Anzahl der durchschnittlich teilnehmenden Studierenden an das jewelige Institut. Ansprüche aus dem Lehrverhältnis verfallen gemäß §4 Abs. 4, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.