Zulassung und weiterer Ablauf
Fertigstellung der Habilitationsschrift |
Ihre Habilitationsschrift muss das Titelblatt gemäß Anlage 1 der Habilitationsordnung enthalten (der obere Teil des Titelblattes kann auch mittig formatiert werden). Die Namen der Gutachter:innen werden dabei noch nicht eingetragen. Sie können Ihrer Habilitationsschrift auch die Darlegung des eigenen Anteils einschließlich der Kontaktdaten Ihrer Mitautor:innen beifügen. Auch wenn Sie diese einbinden lassen, bitten wir darum, sie noch einmal separat einzureichen. Mit dem Antrag auf Zulassung reichen Sie bitte mindestens fünf Exemplare Ihrer Habilitationsschrift in gebundener Form ein. |
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Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren |
Gemäß § 5 Abs. 1 Habilitationsordnung (HabilO) müssen u. a. die folgenden Unterlagen abgegeben werden: Antrag auf Zulassung (siehe oben) die schriftliche Habilitationsleistung in mindestens fünf Exemplaren gemäß § 2 Abs. 1 HabilO ggf. Erklärung über den Eigenanteil, inklusive der Kontaktdaten der Mitautor:innen gemäß § 2 Abs. 2 HabilO drei Themenvorschläge für den öffentlichen Vortrag mit jeweils kurzer Erläuterung gemäß § 2 Abs. 3 HabilO der Nachweis der durchgeführten Lehrveranstaltungen max. sechs Jahre rückwirkend (Tabellenform mit Angabe von Semester/Titel der LV/SWS) gemäß § 4 Abs. 1 Ziff. 3/§ 3 Ziff. 5 HabilO Lebenslauf mit Unterschrift Publikations- und Vortragsliste sowie die wichtigsten Publikationen, je fünf Exemplare Kopie Personalausweis
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Ablauf und Abschluss des Habilitationsverfahrens |
Nachdem Sie Ihren Antrag auf Zulassung sowie die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben, wird das Habilitationsverfahren in den folgenden Schritten ablaufen: Ihr Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren wird im Dekanat formal geprüft. Die:Der Dekan:in bittet den jeweiligen Institutsrat um Stellungnahme und um einen Vorschlag für die Zusammensetzung der Habilitationskommission. Der erweiterte Fakultätsrat entscheidet über die Zulassung und eröffnet das Verfahren. Gleichzeitig werden die Mitglieder für die Habilitationskommission bestellt (§ 7 HabilO). Gutachten zur schriftlichen Arbeit werden eingeholt. Die Gutachter:innen haben zwei Monate Zeit für die Erstellung der Gutachten. Der erweiterte Fakultätsrat beschließt nach der Auslage der schriftlichen Habilitationsleistung und der Gutachten die Annahme oder Ablehnung der Habilitationsschrift. Bei Annahme werden gleichzeitig das Vortragsthema und der -termin beschlossen. Nachdem Sie den öffentlichen Vortrag und das wissenschaftliche Fachgespräch (§ 10 HabilO) absolviert haben, wird eine gutachtliche Stellungnahme durch die Habilitationskommission verfasst. Zwei Wochen vor dem Vortragstermin wird Ihnen das Vortragsthema mitgeteilt und Sie können Einsicht in die Gutachten nehmen. Die öffentliche Probevorlesung (§ 11 HabilO) kann jederzeit unter Beachtung der Fristen ab Verfahrenseröffnung stattfinden. Über die didaktischen Leistungen erstellt die Habilitationskommission ein Gutachten. Die Habilitationskommission beantragt beim erweiterten Fakultätsrat die Anerkennung des Vortrages, der didaktischen Leistungen und schließlich die Zuerkennung der Lehrbefähigung (Habilitation). Dazu verfasst die Habilitationskommission ein zusammenfassendes Gutachten (§§ 12 und 13 Abs. 1 HabilO). Nach Erfüllung der Veröffentlichungspflicht (§ 14 HabilO) durch die habilitierende Person beurkundet die:der Dekan:in das Verfahren. Mit dem Tage der Aushändigung der Urkunde wird die Lehrbefähigung zuerkannt (§ 13 Abs. 2 HabilO). Die antragstellende Person ist damit habilitiert. Nun kann ggf. die Verleihung der Lehrbefugnis (Privatdozentur) bei der Fakultät beantragt werden. Weitere Informationen zur Lehrbefugnis finden Sie auf der Seite der Personalabteilung. |