BAföG
Das BAföG-Amt verlangt in der Regel eine Bescheinigung nach § 48 BAföG (Formblatt 5). Dieses Formblatt ist ausgefüllt in Ihrem Prüfungsbüro abzugeben. Die Leistungseinschätzung erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung der Formblätter nicht direkt in der Sprechstunde erfolgen kann.