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Weiterbeschäftigung von wissenschaftlichem und nichtwissenschaftlichem Personal


Die nachfolgenden Ausführungen gelten für wissenschaftliche Mitarbeiter/innen, Angestellte, Arbeiter/innen und Beamt/innen (außer Hochschullehrer) gleichermaßen. Hinweise zur Besetzung von Stellen für studentische Hilfskräfte finden Sie hier.
 

1. Zeitpunkt der Einleitung eines Antrags auf Weiterbeschäftigung

Der Antrag auf Weiterbeschäftigung sollte spätestens 6 Wochen vor dem Auslaufen des aktuel­len Beschäftigungsverhältnisses erfolgen.

 

2. Klärung der Besetzungs- und Finanzierungsoptionen
 

Ist die Finanzierung der Stelle durch Haushalts- oder Drittmittel gesichert?

Haushaltsstellen:
Für die Weiterbeschäftigung muss neben einer freien Sollstelle auch das entsprechende finanzielle Perso­nalkontingent vorhanden sein.

(Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an die Fakul­tätsverwaltung.)

Drittmittelstellen:

Für die Weiterbeschäftigung muss beim SZF die schriftliche Finanzierungszusage des jeweiligen Drittmittelgebers für den beantragten Zeitraum vorliegen.
Welche Befristung soll für die Stellenbesetzung vorge­sehen werden?

Haushaltsstellen:
Wissenschaftliche Mitarbeiter/innen dürfen lt. Wissen­schaftszeitvertragsgesetz im Regelfall max. 6 Jahre bis zum Abschluss ihrer Promotion und weitere 6 Jahre danach beschäftigt werden. Hierbei sind auch Beschäftigungszeiten anzurechnen, die an anderen staatlich finanzierten Hochschulen oder Forschungs­einrichtungen erbracht wurden.

Auch bei Weiterbeschäftigungen gilt, dass die Befristung an ein konkretes Qualifikationsziel gebunden werden muss!

Sofern für eine Stelle des nichtwissenschaftlichen Personals eine befristete Weiterbeschäftigung erforderlich wird, muss ein sachlicher Befristungsgrund (z.B. Elternzeitvertretung) angegeben werden.

Drittmittelstellen:
Wenn die Beschäftigung überwiegend aus Drittmitteln finanziert wird und diese Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe sowie Zeitdauer bewilligt wurde, können befristete Verträge ohne weiteren sachlichen Befristungsgrund verlängert werden. Die Beschäfti­gungshöchstdauer nach Wissenschaftszeitvertragsge­setz gilt in diesem Fall nicht. Befristungsende ist das Projektende, sofern in der Bewilligung keine definierten Teilprojekte enthalten sind.

 

3. Beantragung der Weiterbeschäftigung
 

Was muss ich für die Beantragung einer Weiter­beschäftigung einreichen?

Die Antragsformulare für Weiterbeschäftigungen sind identisch mit denen für eine Einstellung. Sie finden Sie auf der Homepage der Personalabteilung:

Durch den Antragsteller ist ausschließlich die Seite 1 des Formulars auszufüllen und links unten zu unterzeichnen. Bitte vergessen Sie nicht die Angaben zur Finanzierung (OKZ, Stellennummer oder Angaben zum Drittmittelpro­jekt). Das Antragsformular ist mit folgenden Anlagen an die Fakultätsverwaltung einzureichen:

  • Kurze Begründung der Weiterbeschäftigung, ein­schließlich einer Begründung des beantragten Weiterbeschäftigungszeitraums
  • Schriftliche Zustimmung der betroffenen Mitarbeiterin oder des betroffenen Mitarbeiters zur Weiterbeschäf­tigung
Bei haushaltsfinanzierten wiss. Mitarbeiter/innen: Erklärung zur Richtlinie akademischer Mittelbau (Link)
Hier finden Sie eine pdf-Version: Checkliste zur Weiterbeschäftigung von wissenschaftlichem und nichtwissenschaftlichem Personal

 

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