Nichtamtliche Lesefassung der Habilitationsordnung der SLF
Verkündungsstand: AMB 29/2019 (08. Mai) - ohne Anlagen
Letzte Bearbeitung: 05.11.2024
Gemäß § 17 Abs. 1 Ziffer 3 i. V. m. § 16 Abs. 5 der Verfassung der Humboldt-Universität zu Berlin (Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 47/2013) hat der erweiterte Fakultätsrat der Sprach- und literaturwissenschaftlichen Fakultät am 12. Dezember 2018 die folgende Habilitationsordnung beschlossen:
§5 Eröffnung des Habilitationsverfahrens
§7 Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistung
§9 Entscheidung über die schriftlichen Habilitationsleistungen
§10 Öffentlicher Vortrag mit wissenschaftlichem Fachgespräch
§11 Gutachten der Habilitationskommission über die didaktischen Leistungen
§12 Zuerkennung der Lehrbefähigung
§13 Nachweis der Habilitationsschrift
§14 Rücktritt, Wiederholung von Habilitationsleistungen, Unterbrechung
§15 Abbruch des Habilitationsverfahrens
§16 Widerruf und Erlöschen der Lehrbefähigung
§17 Änderung der Lehrbefähigung
§18 Allgemeine Verfahrensregelungen
§19 In-Kraft-Treten
Anlage 1: Muster des Titelblattes der Habilitationsschrift
Anlage 2: Muster der Urkunde über die Zuerkennung der Lehrbefähigung
Anlage 3: Muster der Urkunde über die Erteilung der Lehrbefugnis
§ 1 Habilitationszweck
(1) Die Habilitation dient dem Nachweis der Befähigung, ein wissenschaftliches Fach (Habilitationsfach) in Forschung und Lehre selbständig zu vertreten (§ 36 Abs. 1 BerlHG).
(2) Das Habilitationsfach ist ein inhaltlich abgrenzbares Wissenschaftsgebiet, das in der Regel an der Fakultät bereits eingerichtet und durch ein professorales oder ein habilitiertes Mitglied der Fakultät vertreten ist.
§ 2 Habilitationsleistungen
(1) Habilitationsleistungen sind:
1. a) eine wissenschaftliche Arbeit im Range einer Monographie (Habilitationsschrift), die ein bedeutender wissenschaftlicher Beitrag zum angestrebten Habilitationsfach sein muss,
oder
b) publizierte Forschungsergebnisse, ausgenommen die Dissertation, die in ihrer Gesamtheit eine einer Habilitationsschrift gleichwertige Leistung darstellen;
2. ein öffentlicher Vortrag aus dem angestrebten Habilitationsfach mit wissenschaftlichem Fachgespräch.
(2) Bei schriftlichen Habilitationsleistungen gem. Abs. 1 Nr. 1, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern entstanden sind, muss der Anteil der Habilitandin des Habilitanden eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein. Die Habilitandin bzw. der Habilitand ist verpflichtet, ihren bzw. seinen Anteil bei Konzeption und Durchführung im Einzelnen darzulegen.
Den als schriftliche Habilitationsleistung eingereichten und publizierten Forschungsergebnissen nach Abs. 1 Nr. 1 b) ist eine schriftliche Ausarbeitung voranzustellen, welche die leitenden Fragestellungen, die Hauptergebnisse und den Zusammenhang zwischen den Einzelbeiträgen deutlich macht.
(3) Über die Zulassung der schriftlichen Habilitationsleistung gem. Abs. 1 Nr. 1 bzw. des öffentlichen Vortrages Abs. 1 Nr. 2 in einer anderen Sprache als Deutsch sowie über die Zulassung von bereits veröffentlichten Forschungsergebnissen im Sinne von Abs. 1 Nr. 1 b) als schriftliche Habilitationsleistung entscheidet der erweiterte Fakultätsrat auf schriftlichen Antrag der Habilitandin bzw. des Habilitanden im Zulassungsverfahren (vgl. §4).
Bei Abfassung der Habilitationsschrift in einer anderen Sprache als Deutsch ist jedem Exemplar eine ausführliche Zusammenfassung der Ergebnisse in deutscher Sprache beizufügen.
(4) Die Habilitationsschrift ist in fünf gebundenen Exemplaren und einer elektronischen Version einzureichen.
(5) Für den öffentlichen Vortrag gem. Abs. 1 Nr. 2 sind von der Habilitandin bzw. dem Habilitanden drei Themenvorschläge mit jeweils kurzer Erläuterung einzureichen, die nicht in einem engen Zusammenhang untereinander, mit der schriftlichen Habilitationsleistung oder dem Thema der Dissertation stehen. Die Habilitationskommission weist Vorschläge zurück, die diesen Vorgaben nicht entsprechen. Der Vortrag muss ein wesentliches Problem aus dem Fach, für das die Habilitandin bzw. der Habilitand die Lehrbefähigung anstrebt, so behandeln, dass sich auch Vertreterinnen und Vertreter anderer Fächer ein Urteil bilden können. Im anschließenden Fachgespräch muss die Habilitandin bzw. der Habilitand zeigen, dass sie bzw. er umfassende Kenntnisse und die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Auseinandersetzung besitzt.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zum Habilitationsverfahren sind:
- ein durch eine Staats- oder Hochschulprüfung abgeschlossenes Studium an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes,
- die Berechtigung zur Führung des Doktorgrades,
- eine schriftliche Habilitationsleistung gemäß 2 Abs. 1, die erstmalig und ausschließlich an einer Hochschule zum Zweck der Habilitierung eingereicht wird
und
- Lehrtätigkeit in einem für die angestrebte Lehrbefähigung wesentlichen Fach oder Fachgebiet an einer wissenschaftlichen Einrichtung im Umfang von mindestens vier Semesterwochenstunden, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen dürfen und von denen in der Regel zwei Semesterwochenstunden an der Humboldt-Universität zu Berlin gelehrt wurden.
(2) Prüfungsleistungen und akademische Grade, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht bzw. erworben wurden, werden vom erweiterten Fakultätsrat anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist.
§ 4 Zulassungsverfahren
(1) Das Zulassungsverfahren beginnt mit der Stellung des schriftlichen Zulassungsantrages bei der Dekanin bzw. beim Dekan der Fakultät. Im Antrag ist das wissenschaftliche Fach zu bezeichnen, für das die Zuerkennung der Lehrbefähigung beantragt wird. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Zeugnis und Urkunde der Hochschulprüfung oder beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Kopie,
- Promotionsurkunde oder beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Kopie,
- Lebenslauf mit Darstellung des wissenschaftlichen Werdegangs,
- schriftliche Habilitationsleistungen gem. §2 Abs. 1 Nr. 1 in fünf Exemplaren (bei Ergebnissen, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern entstanden sind, ist dem Antrag eine Einwilligung zur Kontaktaufnahme mit den Ko- Autorinnen bzw. Ko-Autoren samt deren Kontaktdaten beizufügen; der eigene Anteil an der Arbeit ist gem. §2 Abs. 2 auszuweisen),
- Themenvorschläge für den öffentlichen Vortrag gem. §2 Abs. 1 Nr. 2,
- Vollständiges Verzeichnis der durchgeführten Lehrveranstaltungen gem. §2 Abs. 1 Nr. 3 und, soweit vorhanden, Ergebnisse von Lehrveranstaltungsevaluationen,
- vollständiges Verzeichnis der wissenschaftlichen Publikationen und Vorträge,
- Erklärung darüber, ob bereits früher ein Habilitationsverfahren durchgeführt wurde, ggf. mit vollständigen Angaben über dessen Ausgang, und ob anderweitig ein Habilitationsverfahren beantragt wurde oder schwebt,
- Erklärung über die Kenntnis der Habilitationsordnung und der Satzung der Humboldt-Universität zu Berlin zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens.
Der erweiterte Fakultätsrat entscheidet über den Zulassungsantrag spätestens in seiner übernächsten Sitzung nach Eingang.
§ 5 Eröffnung des Habilitationsverfahrens
(1) Mit der Zulassung zum Habilitationsverfahren wird vom erweiterten Fakultätsrat das Habilitationsverfahren eröffnet, wenn
- die Voraussetzungen gem. §3 erfüllt sind,
- die Unterlagen gem. §4 Abs. 1 eingereicht wurden,
- nicht ein Habilitationsverfahren im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes abgebrochen oder ein nach §14 beendetes Verfahren bereits wiederholt wurde und
- nicht gleichzeitig an anderer Stelle ein Habilitationsverfahren im gleichen wissenschaftlichen Fach durchgeführt wird.
(2) Die Eröffnung des Verfahrens wird der Habilitandin dem Habilitanden unverzüglich schriftlich mitgeteilt.
(3) Die Ablehnung des Verfahrens ist schriftlich zu begründen und der Bewerberin bzw. dem Bewerber unverzüglich mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 6 Habilitationskomission
(1) Entspricht der erweiterte Fakultätsrat dem Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren, so bestellt er die Habilitationskommission.
(2) Die Habilitationskommission besteht aus mindestens vier Professorinnen bzw. Professoren oder habilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern, drei Gutachterinnen bzw. Gutachtern gem. §7 als stimmberechtigten Mitgliedern sowie je einer akademischen Mitarbeiterin bzw. einem akademischen Mitarbeiter und einer Studentin einem Studenten als Mitglieder mit beratender Stimme.
Der Institutsrat des Instituts, welches das Habilitationsfach vertritt, schlägt auf Empfehlung der einzelnen Mitgliedergruppen des Institutsrates die Kommissionsmitglieder vor.
(3) Die Kommissionsmitglieder werden durch den erweiterten Fakultätsrat bestellt. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Habilitationskommission wird von der Kommission aus dem Kreis der habilitierten Mitglieder bestimmt.
(4) Die vom erweiterten Fakultätsrat einzusetzende Habilitationskommission muss über hinreichenden fachlichen Sachverstand verfügen; sie muss die Habilitationsleistungen vollständig beurteilen können.
(5) Die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder soll der Sprach- und literaturwissenschaftlichen Fakultät angehören; mindestens ein Mitglied der Habilitationskommission muss professorales Mitglied einer anderen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin sein. Der Kommission muss gem. §7 Abs. 1 mindestens ein professorales Mitglied einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung als Gutachterin bzw. Gutachter angehören.
(6) Die Habilitationskommission tagt nichtöffentlich. Ihre Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Nicht im öffentlichen Dienst stehende Personen sind schriftlich besonders zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Organisation und Arbeitsweise regelt die Kommission selbständig.
§ 7 Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistungen
(1) Der erweiterte Fakultätsrat bestellt für die Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistungen gem. §2 Abs. 1 mindestens drei Gutachterinnen bzw. Gutachter auf der Grundlage von Vorschlägen des Institutsrates des Instituts, das das Habilitationsfach vertritt. Mindestens eine Gutachterin bzw. ein Gutachter muss aus einer Einrichtung außerhalb der Humboldt-Universität zu Berlin stammen und mindestens eine bzw. einer der Fakultät angehören.
(2) Zu Gutachterinnen bzw. Gutachtern können nur Professorinnen bzw. Professoren oder habilitierte Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftler bestellt werden. Auswärtigen Gutachterinnen bzw. Gutachtern ist die Habilitationsordnung zur Kenntnis zu geben.
(3) Die Gutachten müssen ausweisen, welchen eigenständigen Forschungsbeitrag die Habilitandin bzw. der Habilitand geleistet hat. Die Gutachterinnen die Gutachter schlagen auf dieser Grundlage dem um die hauptberuflichen Professorinnen und Professoren der Fakultät erweiterten Fakultätsrat die Annahme oder Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistungen vor.
Bei voneinander abweichenden Bewertungen können weitere Gutachterinnen bzw. Gutachter bestellt werden.
(4) Die Gutachten werden durch das Dekanat eingeholt und sollen innerhalb von drei Monaten vorliegen, andernfalls kann der erweiterte Fakultätsrat eine Nachfrist setzen oder andere Gutachterinnen bzw. Gutachter bestellen.
(5) Den Gutachten ist maßgeblicher Einfluss auf die Bewertungsentscheidung der im weiteren Verfahren Beteiligten einzuräumen. Die Habilitationskommission und der um die hauptberuflichen Professorinnen und Professoren der Fakultät erweiterte Fakultätsrat dürfen sich über die Gutachten nur hinwegsetzen, wenn sie sie in fachwissenschaftlich fundierter Weise erschüttern.
Die Habilitationsleistungen gem. §2 Abs. 1 Nr. 1 sowie die Gutachten sind im Dekanat für zwei Wochen (während der vorlesungsfreien Zeit für vier Wochen) zur Einsichtnahme durch die Mitglieder der Habilitationskommission und des Fakultätsrates sowie die hauptberuflichen Professorinnen und Professoren der Fakultät auszulegen. Dies ist hochschulöffentlich bekannt zu machen, um allen stimmberechtigten Mitgliedern des erweiterten Fakultätsrates vor der Sitzung die Gelegenheit zur Kenntnisnahme der schriftlichen Habilitationsleistung und der Gutachten sowie die Möglichkeit zur Abfassung von Gegengutachten zu geben. Gegengutachten sind schriftlich anzukündigen. Mit dem Tag der Ankündigung wird das Verfahren für längstens eine Woche ausgesetzt. Eventuell erstellte Gegengutachten sind für eine Woche auszulegen, was in geeigneter Form bekannt zu geben ist.
§ 8 Leistungsbewertung
(1) Bei Leistungsbewertungen sind die nichthabilitierten Mitglieder des Fakultätsrates nicht stimmberechtigt.
(2) Alle Abstimmungen über Leistungsbewertungen erfolgen offen; Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(3) Die wesentlichen Gesichtspunkte der Aussprachen über die Bewertung der schriftlichen Habilitationsleistungen, den öffentlichen Vortrag mit wissenschaftlichem Fachgespräch und die didaktischen Leistungen sind schriftlich festzuhalten.
§ 9 Entscheidung über die schriftlichen Habilitationsleistungen
(1) Auf der Grundlage der Gutachten empfiehlt die Habilitationskommission die Annahme oder die Ablehnung der schriftlichen Leistungen als Habilitationsleistungen gem. §2 Abs. 1 Nr. 1 und begründet dies schriftlich.
(2) Eine wissenschaftliche Arbeit im Range einer Monographie gem. §2 Abs. 1 Nr. 1. a) oder b) kann von der Habilitationskommission vor der Erstellung der Gutachten zur Überarbeitung zurückgegeben werden. Die zu behebenden Mängel sind schriftlich zu benennen. Sie sind spätestens innerhalb eines Jahres zu beheben. Während dieser Zeit ruht das Verfahren.
(3) Der erweiterte Fakultätsrat entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung über die Empfehlung der Habilitationskommission gem. Abs. 1.
(4) Im Falle der Annahme der schriftlichen Habilitationsleistungen entscheidet der erweiterte Fakultätsrat über das Thema des öffentlichen Vortrags. Der öffentliche Vortrag sollte innerhalb von drei Wochen nach Festsetzung des Vortragsthemas erfolgen. Vortragsthema und Vortragstermin sind universitätsöffentlich bekanntzumachen.
(5) Im Falle der Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistungen ist das Habilitationsverfahren beendet. §14 Abs. 2 bleibt davon unberührt.
(6) Hält der erweiterte Fakultätsrat eine vom Antrag abweichende Bezeichnung des Faches für erforderlich, ist das der Habilitandin bzw. dem Habilitanden mit einer Begründung schriftlich mitzuteilen.
(7) Nach der Entscheidung des erweiterten Fakultätsrates über die schriftlichen Habilitationsleistungen gem. Abs. 3 hat die Habilitandin bzw. der Habilitand das Recht, die Gutachten einzusehen.
§ 10 Öffentlicher Vortrag mit wissenschaftlichem Fachgespräch
(1) Der Vortrag findet öffentlich und grundsätzlich während der Vorlesungszeit statt. Er hat eine Dauer von 30 Minuten.
(2) Am wissenschaftlichen Fachgespräch, das von der Dekanin bzw. vom Dekan geleitet wird, nehmen mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Habilitationskommission teil. Die Leiterin bzw. der Leiter des Fachgesprächs kann Fragen aus der Öffentlichkeit zulassen.
Das wissenschaftliche Fachgespräch soll in der Regel 60 Minuten umfassen.
(3) Die Entscheidung über die mündliche Habilitationsleistung trifft der erweiterte Fakultätsrat.
§ 11 Gutachten der Habilitationskommission über die didaktischen Leistungen
(1) Die Habilitationskommission legt ein Gutachten über die Lehrtätigkeit und die dabei erbrachten didaktischen Leistungen vor.
(2) Auf Vorschlag der bzw. des beratend in der Kommission mitwirkenden Studierenden können Studierende der Fakultät ihre Beurteilung der didaktischen Leistungen in der Kommission vortragen und/oder schriftlich einreichen. Auf diese Beurteilung ist im Gutachten der Kommission über die didaktischen Leistungen einzugehen.
§ 12 Zuerkennung der Lehrbefähigung
(1) Auf der Grundlage der Gutachten der Habilitationskommission wird vom erweiterten Fakultätsrat in nichtöffentlicher Sitzung ein Beschluss über die Zuerkennung der Lehrbefähigung herbeigeführt. Über a) den öffentlichen Vortrag und das wissenschaftliche Fachgespräch und b) die didaktischen Leistungen ist getrennt abzustimmen. Werden beide Leistungen anerkannt, wird über alle erbrachten Leistungen ein Gesamtbeschluss gefasst, mit dem die Lehrbefähigung zuerkannt wird. Bei der Anerkennung von Teilleistungen wird nach §14 verfahren.
(2) Über die Bezeichnung des Habilitationsfaches ist im Gesamtbeschluss gem. Abs. 1 auf der Grundlage einer entsprechenden Empfehlung der Habilitationskommission mitzuentscheiden.
(3) Sobald die Habilitandin bzw. der Habilitand die in §13 genannten Unterlagen zur Verfügung gestellt hat, händigt die Dekanin bzw. der Dekan der Fakultät der Habilitandin bzw. dem Habilitanden eine Urkunde nach dem Muster von Anlage 2 aus, mit der die Fakultät der Habilitandin bzw. dem Habilitanden die Lehrbefähigung für das vorgesehene Fach zuerkennt. Die Urkunde trägt das Datum, unter dem die Zuerkennung der Lehrbefähigung beschlossen worden ist, die Unterschriften der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Humboldt-Universität und der Dekanin bzw. des Dekans der Fakultät sowie das Siegel der Humboldt-Universität. Mit dem Tage der Aushändigung der Urkunde wird die Lehrbefähigung zuerkannt.
(4) Nach Aushändigung der Habilitationsurkunde besteht das Recht, die Verleihung der Lehrbefugnis gem. §118 BerlHG zu beantragen.
§ 13 Nachweis der Habilitationsschrift
Nach der Feststellung der Lehrbefähigung hat die Habilitierte bzw. der Habilitierte innerhalb eines Jahres ein Exemplar der Habilitationsschrift oder die als Buch veröffentlichte Habilitationsschrift unentgeltlich der Universitätsbibliothek zur Verfügung zu stellen oder in geeigneter Weise auf einem Server der Humboldt-Universität dauerhaft elektronisch allgemein zugänglich zu machen.
§ 14 Rücktritt, Wiederholung von Habilitationsleistungen, Unterbrechung
(1) Die Bewerberin bzw. der Bewerber kann ihren bzw. seinen Habilitationsantrag bis zur Zulassung zum Habilitationsverfahren durch den erweiterten Fakultätsrat (§4 Abs. 2) zurücknehmen.
(2) Bei einer Ablehnung der schriftlichen Leistungen als Habilitationsleistungen gem. §9 Abs. 5 ist eine einmalige Wiederholung des Verfahrens unter Einreichung neuer schriftlicher Leistungen gem. §2 Abs. 1 Nr. 1 zulässig. Die Einreichung einer überarbeiteten Fassung einer bereits einmal abgelehnten schriftlichen Habilitationsleistung gem. §2 Abs. 1 Nr. 1 a) ist hierbei ausgeschlossen. Das gleiche gilt für schriftliche Habilitationsleistungen, die bereits an einer anderen Hochschule abgelehnt wurden.
(3) Wurde der öffentliche Vortrag mit wissenschaftlichem Fachgespräch gem. §10 Abs. 1 und 2 nicht anerkannt, kann dieser mit neuem Thema innerhalb von sechs Monaten erneut gehalten werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
(4) Sind die didaktischen Leistungen gem. §12 Abs. 1 nicht anerkannt worden, kann der Habilitandin bzw. dem Habilitanden innerhalb der beiden folgenden Semester Gelegenheit zur Durchführung von Lehrveranstaltungen gegeben werden, die in einem neuen Gutachten über die didaktischen Leistungen zu berücksichtigen sind. Eine zweite Gelegenheit zur Durchführung weiterer Lehrveranstaltungen wird nicht gegeben.
(5) Der erweiterte Fakultätsrat beschließt im Falle einer Wiederholung von Habilitationsleistungen gemäß Abs. 2 und 3 eine Unterbrechung, andernfalls den Abbruch des Habilitationsverfahrens.
§ 15 Abbruch des Habilitationsverfahrens
(1) Der erweiterte Fakultätsrat beschließt unbeschadet der Regelungen des §9 Abs. 2 sowie §14 Abs. 4 den Abbruch des Habilitationsverfahrens, wenn
- eine der zu erbringenden Leistungen gem §11 Abs. 1 Satz 2 endgültig nicht den an eine Habilitationsleistung zu stellenden Anforderungen genügt
oder
- Leistungen ohne Angabe von triftigen Gründen nicht fristgemäß erbracht worden sind
oder
- im Falle einer Täuschung oder eines Täuschungsversuchs der Habilitandin bzw. des Habilitanden auch mit deren dessen Anhörung entsprechende Zweifel nicht ausgeräumt worden sind.
(2) Der Abbruch des Habilitationsverfahrens ist zu begründen und der Habilitandin bzw. dem Habilitanden schriftlich mitzuteilen. Die Begründung muss im Wortlaut vom erweiterten Fakultätsrat beschlossen werden. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 16 Widerruf und Erlöschen der Lehrbefähigung
(1) Wird nach der Aushändigung der Urkunde über die Lehrbefähigung festgestellt, dass sich die Habilitandin/der Habilitand bzw. die Habilitierte/der Habilitierte bei der Erbringung der Habilitationsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung zum Habilitationsverfahren irrigerweise angegeben und/oder als gegeben angenommen worden sind, entscheidet der erweiterte Fakultätsrat, ob die Feststellung der Lehrbefähigung zu widerrufen ist. Vor dieser Entscheidung ist der Habilitandin/dem Habilitanden der/dem Habilitierten Gelegenheit zu geben, zu den gegen sie bzw. ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.
(2) Die Lehrbefähigung erlischt, wenn die bzw. der Habilitierte den Doktorgrad nicht mehr führen darf. Die Festlegung des Erlöschens der Lehrbefähigung trifft die Präsidentin bzw. der Präsident der Humboldt-Universität zu Berlin auf Antrag des erweiterten Fakultätsrates.
§ 17 Änderung der Lehrbefähigung
(1) Bereits Habilitierte können einen Antrag auf Änderung des Faches ihrer Lehrbefähigung oder auf Zuerkennung einer Lehrbefähigung an der Sprach- und literaturwissenschaftlichen Fakultät stellen. Im Antrag ist das wissenschaftliche Fach zu benennen, für das die Lehrbefähigung beantragt wird. Im Fall einer Änderung sind diejenigen Leistungen aufzuführen, auf die sich der Änderungsantrag stützt. Soweit es sich um schriftliche Unterlagen handelt, sind sie einzureichen.
(2) Die Zulassungsvoraussetzungen sind durch die Vorlage der Habilitationsurkunde erfüllt. Der erweiterte Fakultätsrat entscheidet spätestens in seiner übernächsten Sitzung über die Eröffnung des Verfahrens und setzt den Termin für einen öffentlichen Vortrag gem. §2 Abs. 5 und §10 fest. Im Verfahren darf eine Habilitationsschrift gem. §2 Abs. 1 Nr. 1 nicht verlangt werden. Auf Grundlage des öffentlichen Vortrags und des wissenschaftlichen Fachgesprächs wird vom erweiterten Fakultätsrat in nichtöffentlicher Sitzung ein Beschluss über die Zuerkennung der Lehrbefähigung herbeigeführt. Im Fall eines positiven Beschlusses wird eine Urkunde nach §12 Abs. 3, abzüglich der Regeln in §13, innerhalb eines Monats ausgehändigt. Im Übrigen gelten §12 Abs. 4, §14 Abs. 1 und 3, §15 und §16 unverändert.
§ 18 Allgemeine Verfahrensregeln
(1) Die Dekanin bzw. der Dekan der Fakultät trägt dafür Sorge, dass das gesamte Verfahren von der Stellung des Zulassungsantrags an möglichst innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen wird. Sollten Fristverlängerungen gem. §7 Abs. 4 notwendig werden, so ist dies der Habilitandin bzw. dem Habilitanden mitzuteilen.
(2) Alle verfahrenserheblichen Mitteilungen an die Habilitandin bzw. den Habilitanden bedürfen der Schriftform; dies gilt insbesondere für belastende Entscheidungen und Fristregelungen. Diese sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3) Nach Abschluss des Habilitationsverfahrens erhält die Habilitierte bzw. der Habilitierte Gelegenheit zur Einsichtnahme in sämtliche Gutachten. Die Gutachten dürften nur im Rahmen des Habilitationsverfahrens verwendet werden und sind vertraulich zu behandeln.
§ 19 In-Kraft-Treten
Diese Habilitationsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft. Mit In- Kraft-Treten dieser Ordnung tritt die Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät II (Amtliches Mitteilungsblatt der HU, Nr. 24/1998 vom 5. August 1998) außer Kraft. Habilitandinnen und Habilitanden, über deren Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren vor In-Kraft-Treten dieser Ordnung positiv entschieden worden ist, können das Habilitationsverfahren nach der bis dahin geltenden Habilitationsordnung abschließen.