Prüfungsordnung 2008
Die Studien- und Prüfungsordnung von 2008 für den Masterstudiengang Europäische Literaturen ist auch hier im PDF-Format zu finden.
Gemäß § 17 Abs. 1 Ziffer 1 der Verfassung der Humboldt-Universität zu Berlin (Amtliches Mitteilungsblatt der HU Nr. 28/2006) hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II am 16. April 2008 die folgende Prüfungsordnung erlassen.
§ 4 Prüfungen, Anerkennung von Leistungen, Regelstudienzeit
§ 6 Studienabschluss und Masterarbeit
§ 8 Wiederholung von Prüfungen
§ 9 Ausgleich von Nachteilen, Vereinbarkeit von Familie und Studium
§ 10 Versäumnis und Rücktritt, Verzögerung, Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 11 Benotung von Prüfungsleistungen
§ 13 Zeugnisse, Diploma Supplement und akademischer Grad
§ 14 Nachträgliche Aberkennung des Grades, Heilung von Fehlern
§ 15 Einsicht in die Prüfungsakten
Anlage 1: Übersicht über die Modulabschlussprüfungen im Fach Europäische Literaturen (Link)
Anlage 2: Übersicht über die zu erwerbenden Studienpunkte im Fach Europäische Literaturen (Link)
§ 1 Geltungsbereich
Diese Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit der Studienordnung für dieses Fach und der Allgemeinen Satzung für Studien- und Prüfungsangelegenheiten (ASSP) der Humboldt-Universität zu Berlin.
§ 2 Prüfungsausschuss
(1) Für Prüfungen im Fach Europäische Literaturen ist der Prüfungsausschuss Germanistik/Skandinavistik zuständig. Der Ausschuss wird auf Vorschlag der im Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II vertretenen Gruppen durch den Fakultätsrat für drei Jahre eingesetzt. Er kann im Laufe dieser Zeit durch Mehrheitsbeschluss durch einen neuen Ausschuss ersetzt werden. Die Amtszeit des studentischen Mitglieds kann auf ein Jahr begrenzt werden. Die Mitglieder des Ausschusses bleiben im Amt, bis die ihnen Nachfolgenden ihr Amt angetreten haben.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Hochschullehrerinnen und -lehrern, zwei wissenschaftliche Mitarbeiter/innen und einer/einem Studierenden. Die Hochschullehrerinnen und -lehrer müssen die Mehrheit der Stimmen haben. Der Ausschuss wählt aus der Gruppe der Hochschullehrenden die oder den Vorsitzende/n und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(3) Der Prüfungsausschuss
- bestellt die Prüferinnen/Prüfer,
- achtet darauf, dass die Prüfungsbestimmungen eingehalten werden; Mitglieder haben das Recht, bei der Abnahme der Prüfungen zugegen zu sein,
- berichtet regelmäßig dem Fakultätsrat über Prüfungen und Studienzeiten,
- informiert regelmäßig über die Notengebung,
- entscheidet über die Anerkennung von Leistungen,
- gibt Anregungen zur Studienreform.
(4) Der Ausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf Vorsitzende und deren Stellvertretende übertragen. Der Prüfungsausschuss wird über alle Entscheidungen zeitnah informiert.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende entsprechend zu verpflichten.
§ 3 Prüferinnen und Prüfer
Prüfungen in den Modulen werden von den Lehrenden abgenommen, die im Modul lehren und vom Prüfungsausschuss als Prüferinnen und Prüfer bestellt sind. Die Form der Modulabschlussprüfung kann vom Fakultätsrat festgelegt werden. Die Masterarbeit wird von Hochschullehrerinnen oder -lehrern oder von habilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern betreut und bewertet.
§ 4 Prüfungen, Anerkennung von Leistungen, Regelstudienzeit
(1) In einem Masterstudiengang müssen insgesamt 120 Studienpunkte (SP) erworben werden. Davon entfallen 90 Studienpunkte auf das Fachstudium und 30 Studienpunkte auf die Masterarbeit.
(2) Die Leistungsanforderungen im Studium ergeben sich aus dem Studienangebot gemäß §§ 3 und 6 der Studienordnung und den im Anhang ausgewiesenen Modulabschlussprüfungen. Die dort genannten Module werden grundsätzlich mit einer Modulabschlussprüfung (MAP) abgeschlossen. Studienpunkte werden erst dann endgültig vergeben, wenn alle Nachweise erbracht und die MAP bestanden worden ist. Dies gilt auch für Leistungen, die an anderen Hochschulen erbracht worden sind.
(3) Das Masterstudium wird in einer Regelstudienzeit von vier Semestern abgeschlossen.
(4) Die Anerkennung von Leistungen in anderen Fächern oder an anderen Hochschulen richtet sich nach den maßgeblichen Regelungen der HumboldtUniversität zu Berlin.
(5) Leistungen, die während eines Studienaufenthalts im Ausland auf der Grundlage einer Studienvereinbarung („learning agreement“) erbracht worden sind, werden anerkannt.
§ 5 Form der Prüfungen
(1) Prüfungsleistungen werden in unterschiedlichen Formen erbracht. Möglich sind mündliche, schriftliche und multimediale Prüfungsleistungen. Die Prüfungsleistung muss so gestaltet sein, dass sie die für das Modul in der Studienordnung ausgewiesene Arbeitsbelastung der Studierenden nicht erhöht.
(2) In mündlichen Prüfungen weisen die Studierenden nach, dass sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes kennen, unterschiedliche Themen analysieren und in diese Zusammenhänge einordnen sowie selbständig Fragestellungen entwickeln können. Mündliche Prüfungen dauern in der Regel ca. 30 Minuten; sie verlängern sich, wenn mehrere Studierende gemeinsam geprüft werden. Sie werden protokolliert. Die Note wird der oder dem Studierenden im Anschluss an die Prüfung mitgeteilt und begründet. Andere Personen können auf Wunsch der oder des Studierenden bei der Prüfung anwesend sein.
(3) In schriftlichen Prüfungen weisen die Studierenden nach, dass sie fachgerecht Aufgaben lösen oder eigenständig Aufgaben oder Themen bearbeiten und Lösungen strukturiert präsentieren können. Schriftliche Prüfungen in Form von Klausuren haben in der Regel eine Dauer von jeweils 90 Minuten. Hausarbeiten haben in der Regel einen Umfang von ca. 15 Seiten/30.000 Zeichen. Sie sind mit einer Erklärung zu versehen, dass die Arbeit selbständig verfasst wurde und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden. Das Thema wird mit der Lehrkraft der jeweiligen Veranstaltung vereinbart; die Studierenden können einen Vorschlag unterbreiten. Hausarbeiten sollen vor Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters abgegeben werden und spätestens vier Wochen nach der Abgabe bewertet sein. Kurzpapiere („take-home“) haben in der Regel einen Umfang von 8-10 Seiten/16.000-20.000 Zeichen und sind innerhalb von zwei Wochen nach Ende der Vorlesungszeit zu bearbeiten. Die Note schriftlicher Prüfungen wird Studierenden spätestens vier Wochen nach der Abgabe mitgeteilt; sie wird schriftlich oder mündlich begründet.
(4) In der Prüfungsform Präsentation weisen die Studierenden nach, dass sie unter Nutzung unterschiedlicher Medien selbständig Themen aus dem Fachgebiet bearbeiten und Ergebnisse präsentieren können.
§ 6 Studienabschluss und Masterarbeit
(1) Zur Masterarbeit wird zugelassen, wer den Erwerb von 70 Studienpunkten aus 7 erfolgreich abgeschlossenen Modulen nachweisen kann.
(2) Der Masterstudiengang ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Studien- und Prüfungsleistungen gemäß Anlage erbracht und eine Masterarbeit im Umfang von 30 Studienpunkten mindestens mit ausreichend benotet worden ist.
(3) In der Masterarbeit weisen die Studierenden nach, dass sie ein Thema aus dem Fachgebiet selbständig wissenschaftlich bearbeiten können. Sie ist innerhalb von 5 Monaten zu erstellen und soll in der Regel einen Umfang von ca. 60 Seiten/120.000 Zeichen nicht überschreiten. Sie ist mit einer unterschriebenen Erklärung zu versehen, dass sie erstmalig als Masterarbeit eingereicht wird und dass die Arbeit selbständig verfasst wurde und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden. Sie ist in dreifacher Ausfertigung und grundsätzlich auch in elektronischer Form beim Prüfungsausschuss einzureichen.
(4) Das Thema der Masterarbeit vergeben – nach einer Besprechung mit der oder dem Studierenden – die vom Prüfungsausschuss zu bestellenden Prüferinnen oder Prüfer, die auch die Betreuung der und ein Gutachten über die Arbeit übernehmen. Studierende können Themen vorschlagen, ohne dass dem Vorschlag gefolgt werden muss. Studierende können ein Thema innerhalb von 14 Tagen nach Ausgabe an den Prüfungsausschuss zurückgeben; sie erhalten dann ein neues Thema zur Bearbeitung.
(5) Die Masterarbeit wird unabhängig vom ersten Gutachten von einer zweiten Prüferin bzw. einem zweiten Prüfer begutachtet, die oder den ebenfalls der Prüfungsausschuss bestellt. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Notenvorschläge der beiden Gutachten. Weichen die Notenvorschläge um zwei oder mehr Noten voneinander ab oder wird ein „nicht ausreichend“ vorgeschlagen, bestellt der Prüfungsausschuss ein weiteres Gutachten und setzt die Note auf der Grundlage der drei Gutachten fest.
(6) Anmeldung und Zulassung erfolgen laufend.
§ 7 Sprache in Prüfungen
Prüfungen werden in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Prüferinnen und Prüfer können aus fachlichen Gründen Prüfungen in anderen Sprachen abnehmen. Über Ausnahmen aus individuellen Gründen entscheidet der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag.
§ 8 Wiederholung von Prüfungen
(1) Nicht bestandene Modulabschlussprüfungen können zweimal wiederholt werden. Die erste Wiederholung soll Studierenden vor Beginn der Vorlesungszeit, die zweite Wiederholung muss vor Ende der Vorlesungszeit des auf die nicht bestandene Prüfung folgenden Semesters ermöglicht werden. (2) Eine nicht bestandene Masterarbeit kann nur einmal, auf Wunsch mit einem neuen Thema, wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Universitäten im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden angerechnet. Mit der Erstellung der zweiten Masterarbeit sollten die Studierenden spätestens drei Monate nach dem Bescheid über die erste Arbeit beginnen.
§ 9 Ausgleich von Nachteilen, Vereinbarkeit von Familie und Studium
Wer wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigungen oder Behinderungen oder wegen der Betreuung von Kindern oder anderen Angehörigen nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen und Studienleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder zur vorgesehenen Zeit zu erbringen, hat einen Anspruch auf den Ausgleich dieser Nachteile. Der Prüfungsausschuss legt auf Antrag und in Absprache mit der oder dem Studierenden und der oder dem Prüfenden Maßnahmen fest, wie eine gleichwertige Prüfung erbracht werden kann. Solche Maßnahmen sind insbesondere verlängerte Bearbeitungszeiten, Nutzung anderer Medien, Prüfung in einem bestimmten Raum oder ein anderer Prüfungszeitpunkt. Die Inanspruchnahme der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz bzw. dem Bundeserziehungsgeldgesetz gilt entsprechend.
§ 10 Versäumnis und Rücktritt, Verzögerung, Täuschung und Ordnungsverstoß
(1) Wer zu einem Prüfungstermin nicht erscheint, die Prüfung abbricht oder die Frist für die Erbringung der Prüfungsleistung überschreitet, hat die Prüfung nicht bestanden. Dies gilt nicht, wenn dafür triftige Gründe vorliegen. Diese Gründe müssen unverzüglich dem Prüfungsausschuss mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der Prüfungsausschuss teilt dem oder der Studierenden mit, ob die Gründe anerkannt werden. Ist dies der Fall, darf die Prüfung nachgeholt oder die Frist verlängert werden; schon erbrachte Leistungen sind anzuerkennen.
(2) Wer das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, durch Verwendung von Quellen ohne deren Nennung, durch Zitate ohne Kennzeichnung oder durch Nutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen sucht oder andere Studierende im Verlauf der Prüfung stört, hat die Prüfung nicht bestanden. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss bestimmen, dass eine Wiederholung der Prüfung nicht möglich ist. Wird die Täuschung oder der Versuch erst nach der Erteilung des Nachweises bekannt, wird der Nachweis rückwirkend aberkannt.
(3) Der Prüfungsausschuss muss Studierende anhören, ihnen belastende Entscheidungen unverzüglich mitteilen, sie begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Studierende haben das Recht, belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses innerhalb von acht Wochentagen auf der Grundlage eines begründeten Antrags vom Ausschuss überprüfen zu lassen.
§ 11 Benotung von Prüfungsleistungen
(1) Die Benotung aller Prüfungsleistungen orientiert sich an den allgemeinen Regelungen der HumboldtUniversität zu Berlin und am European Credit Transfer System (ECTS). Es werden folgende Noten vergeben:
1 = sehr gut – eine hervorragende Leistung, ggf. auch 1,3
2 = gut – eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; ggf. auch 1,7 oder 2,3
3 = befriedigend – eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht, ggf. auch 2,7 oder 3,3
4 = ausreichend – eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, ggf. auch 3,7
5 = nicht ausreichend – eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt
(2) Wird aus mehreren Noten eine Gesamtnote gebildet, wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Es gilt:
- bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut
- bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut
- bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend
- bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend
- bei einem Durchschnitt ab 4,1 = nicht ausreichend
§ 12 Abschlussnote
(1) Die Gesamtnote für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums setzt sich aus den Noten der Modulabschlussprüfungen und der Note der Masterarbeit zusammen. Die Noten der Module werden nach den jeweils zu erbringenden Studienpunkten gewichtet.
(2) Die Gesamtnote wird zusätzlich im Einklang mit der jeweils geltenden ECTS-Bewertungsskala ausgewiesen. Näheres regelt die Allgemeine Satzung für Studien- und Prüfungsangelegenheiten der Humboldt-Universität zu Berlin.
§ 13 Zeugnisse, Diploma Supplement und akademischer Grad
(1) Alle Prüfungsleistungen im Fach Europäische Literaturen werden nach Maßgabe der allgemeinen Regelungen für das Studium an der HumboldtUniversität zu Berlin bescheinigt. Studierende erhalten ein „Diploma Supplement“, das den Anforderungen der EU entspricht.
(2) Wer den Masterstudiengang Europäische Literaturen erfolgreich abschließt, erlangt den Akademischen Grad „Master of Arts (M. A.)“.
§ 14 Nachträgliche Aberkennung des Grades, Heilung von Fehlern
(1) Wird nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, dass die Voraussetzungen für den Abschluss des Studiums nicht erfüllt waren, und hat die oder der Studierende dies vorsätzlich verschwiegen, werden Zeugnis und Grad durch den Prüfungsausschuss entzogen und die Urkunde eingezogen. Handelte die oder der Studierende nicht vorsätzlich, sind die Voraussetzungen nachträglich zu erfüllen und der Mangel wird durch eine erfolgreiche Masterarbeit behoben.
(2) Dasselbe gilt, wenn nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt wird, dass die oder der Studierende im Studium getäuscht haben.
§ 15 Einsicht in die Prüfungsakten
Nach Abschluss der jeweiligen Modulabschlussprüfung und der Masterarbeit besteht innerhalb von drei Monaten Anspruch auf Einsicht in die jeweiligen eigenen schriftlichen oder multimedialen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und die Prüfungsprotokolle. Die Einsicht ermöglicht der Prüfungsausschuss auf Antrag.
§ 16 In-Kraft-Treten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft.