Fachspezifische Prüfungsordnung (2014)
Die fachspezifische Prüfungs- und Studienordnung von 2014 für den Masterstudiengang Europäische Literaturen ist auch hier im PDF-Format zu finden.
Gemäß § 17 Abs. 1 Ziffer 3 der Verfassung der Humboldt-Universität zu Berlin in der Fassung vom 24. Oktober 2013 (Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 47/2013) hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II am 15. Januar 2014 die folgende Prüfungsordnung erlassen:
Anlage: Übersicht über die Prüfungen (Link)
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Prüfungsordnung enthält die fachspezifischen Regelungen für das Masterstudium im Fach Europäische Literaturen. Sie gilt in Verbindung mit der fachspezifischen Studienordnung für das Masterstudium im Fach Europäische Literaturen und der Fächerübergreifenden Satzung zur Regelung von Zulassung, Studium und Prüfung (ZSP-HU) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Regelstudienzeit
Der Masterstudiengang Europäische Literaturen hat eine Regelstudienzeit von vier Semestern.
§ 3 Prüfungsausschuss
Für die Prüfungsangelegenheiten des Masterstudiengangs Europäische Literaturen ist der Prüfungsausschuss Germanistik/Skandinavistik zuständig.
§ 4 Modulabschlussprüfungen
(1) Modulabschlussprüfungen können über die in der ZSP-HU bestimmten Formen hinaus auch als Take-Home-Examen abgenommen werden. (2) Take-Home-Examen sind kürzere schriftliche Arbeiten, in denen die Studierenden konkrete Themen- und Aufgabenstellungen innerhalb einer vorgegebenen Frist unter Hinzuziehung einschlägiger Fachliteratur in essayistischer Darstellung konzentriert und problemorientiert bearbeiten.
§ 5 Abschlussnote
(1) Die Abschlussnote des Masterstudiengangs Europäische Literaturen wird aus den Noten der Modulabschlussprüfungen und der Note der Masterarbeit, gewichtet nach den gemäß Anlage für die Module und die Masterarbeit ausgewiesenen Leistungspunkten, berechnet.
(2) Modulabschlussprüfungen, die nicht benotet werden oder im Rahmen einer Anrechnung mangels vergleichbarer Notensysteme lediglich als „bestanden“ ausgewiesen werden, sowie die für die entsprechenden Module ausgewiesenen Leistungspunkte werden bei den Berechnungen nach Abs. 1 nicht berücksichtigt.
§ 6 Akademischer Grad
Wer den Masterstudiengang Europäische Literaturen erfolgreich abgeschlossen hat, erlangt den akademischen Grad „Master of Arts“ (abgekürzt „M. A.“).
§ 7 In-Kraft-Treten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft. Das zugehörige Prüfungsangebot wird beginnend mit dem Wintersemester 2014/15 im 1. Fachsemester vorgehalten und in jedem folgenden Semester um das jeweils nächste Fachsemester erweitert.
(2) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studentinnen und Studenten, die ihr Studium nach dem In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung zum 1. Fachsemester aufnehmen. Für Studentinnen und Studenten, die ihr Studium nach einem Hochschul-, Studiengangs- oder Studienfachwechsel fortsetzen, gilt die Prüfungsordnung vom 06. August 2008 (Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 40/2008) übergangsweise fort, soweit die Prüfungen im maßgeblichen Fachsemester nach dieser Prüfungsordnung gemäß Absatz 1 Satz 2 noch nicht angeboten werden.
(3) Für Studentinnen und Studenten, die ihr Studium vor dem In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung aufgenommen oder nach einem Hochschul-, Studiengangs- oder Studienfachwechsel fortgesetzt haben, gilt die Prüfungsordnung vom 06. August 2008 (Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 40/2008) übergangsweise fort. Alternativ können sie diese Prüfungsordnung einschließlich der zugehörigen Studienordnung wählen, soweit die Prüfungen im entsprechenden Fachsemester nach dieser Prüfungsordnung gemäß Absatz 1 Satz 2 angeboten werden. Die Wahl muss schriftlich gegenüber dem Prüfungsbüro erklärt werden und ist unwiderruflich.
(4) Mit Ablauf des Sommersemesters 2017 tritt die Prüfungsordnung vom 06. August 2008 außer Kraft. Das Studium wird dann auch von den in Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 benannten Studentinnen und Studenten nach dieser Prüfungsordnung fortgeführt. Bisherige Leistungen werden entsprechend § 110 ZSP-HU berücksichtigt.