Sitzungsgeld
Allgemeines
- Grundlage: HSigVO – Hochschulsitzungsgeldverordnung (1991)
- Gremien, für die Gelder gezahlt werden können, regelt § 2:
- Fakultätsrat (FR)
- Institutsrat (IR)
- Berufungskommissionen (BK)
- örtlicher Wahlvorstand
- Kommission für Studium und Lehre (KSL Institute)
- Gremien, für die keine Gelder gezahlt werden können:
- Haushalts und Planungskommission (HPK)
- Ethikkommission
- Prüfungsausschüsse
Verfahren:
- Zahlung nach § 4 nur für gewählte Mitglieder, für Stellvertreter nur im Vertretungsfall, pro Tag nur für eine Sitzung des Gremiums,
- Sitzungsgeld kann nicht länger als ein Haushaltsjahr rückwirkend gewährt werden.
- Antrag mit Auflistung der Sitzungen, Unterschrift der Geschäftsstelle des Gremiums an den Bereich Haushalt und Personal, Fakultätsverwaltung senden
- Antrag: Website der Haushaltsabteilung