Krankmeldungen
Standardablauf Krankmeldungen für Beschäftigte der Fakultät.pdf
Krankenkartei_Institut_Nachname_Vorname.xlsx Stand 19.01.2023
Häufig gestelle Fragen:
§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz:
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.
entsprechend den Regelungen in der Arbeitsgruppen entweder beim Fachvorgesetzten oder/ und im Sekretariat
Die Erkrankungsanzeigen werden durch die dezentralen Krankmeldungsbeauftragten erstellt und sind per Email an die zuständigen Sachbearbeiter:innen der Gehaltsstelle zu richten. Weitere Informationen dazu finden sich im anliegenden Dokument „Standardablauf Krankmeldung Beschäftigter durch Sekretariate“.
Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, sich bei Fortdauer der Erkrankung unverzüglich zu melden. Am Tag der Folgekrankschrift muss die Meldung an die Zuständigen (siehe 2.) erfolgen.
Nach Inanspruchnahme der Regelung 3 Tage ohne Krankenschein muss eine direkte weitere Krankschreibung ab Beginn der Erkrankung, also ab dem 1. Tag krank ohne Schein erfolgen! (Bsp: Montag bis Mittwoch krank ohne Schein, am Donnerstag noch krank und daher Vorstellung beim Arzt, Krankenschein ist ab Montag erforderlich!)
- Rückwirkende ärztliche Bescheinigung
(Regelung aus dem gemeinsamen Rundschreiben der gesetzlichen Krankenversicherungen vom 12.06.2018, Punkt 2.2.2.1.3 ): „Zwar soll die Arbeitsunfähigkeit für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden, jedoch ist eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag, ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit, ausnahmsweise und nach gewissenhafter Prüfung regelmäßig bis zu drei Tagen zulässig. Eine solche Rückdatierung hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf das Entstehen des Krankengeldanspruchs, welcher erst ab dem Tag der ärztlichen Feststellung entsteht.“
Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, sich bei Wiederantritt der Tätigkeit unverzüglich zu melden. Die Gesundmeldung muss im Bereich erfolgen. Die Gesundmeldungen gegenüber der Gehaltsstelle werden durch die zuständigen dezentralen Krankmeldungsbeauftragten erstellt.
Bei verspäteter Gesundmeldung kann es zu Verzögerungen in der Gehaltszahlung kommen.
Bei einer Erkrankung im Urlaub oder an Gleittagen muss sofort eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung eingereicht werden. Nur dann kann statt Urlaub oder Gleittag die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gelten und der Urlaub bzw. das Zeitguthaben bleiben erhalten.
Die Inanspruchnahme der Regelung 3 Tage ohne Schein ist nicht möglich, es zählen dann die Urlaubstage als Urlaubstage bzw. die Gleittage als Gleittage.
Im Weiteren verweisen wir auf die Informationen der Personalabteilung zu diesem Thema: https://www.personalabteilung.hu-berlin.de/de/themen-a-z/krankmeldung/arbeitsunfaehigkeit
Krankentage durch "Kind krank" werden ebenfalls in der Krankenakte geführt. Es wird dabei vermerkt, dass es sich um "Kind krank" handelt. Der Krankenschein ist in Kopie einzureichen.
Informationen der Personalabteilung im Intranet (Workspace):
Urlaub und Freistellung Tarifbeschäftigte