Werkverträge
1. Es dürfen mit Ausnahme von Nr. 3 keine Honorarverträge mit Mitarbeitenden der HU geschlossen werden. Als Mitarbeitende gelten insoweit auch Personen, die innerhalb von sechs Monaten im Vorfeld einer Beschäftigung an der HU oder innerhalb von sechs Monaten im Nachgang zu einer Beschäftigung an der HU einen solchen Vertrag erhalten sollen.
2. Werkverträge dürfen mit Nichtmitarbeitenden der HU weiterhin in dezentraler Zuständigkeit geschlossen werden, wenn sichergestellt ist, dass es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt und die Auftragnehmer:in Unternehmer:in im Sinne von § 2 Umsatzsteuergesetz ist. Hierzu berät die Clearingstelle für Honorarverträge in der Phase der Vorbereitung der entsprechenden Verträge und stellt Informationen im HU-Intranet zur Verfügung. Alle anderen Honorarverträge, insbesondere Verträge über eine freie Mitarbeit, sind in jedem Fall wie bisher der Clearingstelle rechtzeitig, das heißt mindestens 4 Wochen vor Abschluss zur Prüfung vorzulegen.
3. Lehraufträge und Projekttutorien dürfen - trotz der hierzu dynamischen Entwicklungen bei der Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben - abweichend von Nr. 1 wie bisher in dezentraler Zuständigkeit jedoch nur unter folgenden Bedingungen auch an Hochschullehrer:innen, wissenschaftliche Mitarbeiter:innen sowie Mitarbeiter:innen in Technik, Service und Verwaltung der HU vergeben werden:
a. Hochschullehrer:innen
Nach § 120 Abs. 1 Satz 2 BerlHG können Hochschullehrer:innen an der eigenen Hochschule Lehraufträge in weiterbildenden Studiengängen außerhalb ihrer Dienstaufgaben – insbesondere ihres Lehrdeputats – erhalten. Voraussetzung ist, dass ein entsprechender Fakultätsratsbeschluss vorliegt, die Finanzierung durch Mittel oder Beiträge Dritter bzw. durch besonders dafür bestimmte Mittel gesichert ist und die Dienstaufgaben nicht beeinträchtigt sind. Die Vergabe eines Lehrauftrages für Lehre in einem grundständigen Studiengang ist ausgeschlossen.
b. Wissenschaftlicher Mitarbeiter:innen und Lehrkräfte
Es gelten für diesen Personenkreis grundsätzlich die Regelung wie in Ziff. 3.a. für Hochschullehrer:innen. An vollständig drittmittelfinanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter:innen, zu deren Dienstaufgaben nicht die Wahrnehmung von Lehraufgaben gehört, können darüber hinaus auch Lehraufträge für grundständige Lehre vergeben werden.
Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses können ausschließlich für die Abnahme von Prüfungen ebenfalls Lehraufträge an diese Beschäftigtengruppe vergeben werden.
c. Mitarbeiter:innen in Technik, Service und Verwaltung
Wenn die entsprechende Qualifikation vorhanden ist, können an Mitarbeiter:innen in Technik, Service und Verwaltung, zu deren Dienstaufgaben nicht die Wahrnehmung von Lehraufgaben gehört, Lehraufträge in der grundständigen Lehre und in weiterbildenden Studiengängen vergeben werden.
Mitarbeiter:innen in Technik, Service und Verwaltung, die sich erfolgreich auf ein so genanntes Projekttutorium bewerben, können dieses weiterhin im Rahmen einer freien Mitarbeit durchführen.
d. Studentische Beschäftigte
Studentische Beschäftigte, die sich erfolgreich auf ein so genanntes Projekttutorium bewerben, können dieses weiterhin im Rahmen einer freien Mitarbeit durchführen.