Humboldt-Universität zu Berlin - Philosophische Fakultät

Freistellungen und Beurlaubungen

Forschungsfreisemester

In § 99 Absatz 6 des Berliner Hochschulgesetzes heißt es:

"Zur Durchführung von Forschungsvorhaben, künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder zur Aktualisierung iher Kenntnisse in der Berufspraxis sollen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen auf Antrag in angemessenen Zeitabständen unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge für ein Semester, in besonderen Fällen für zwei Semester von ihren übrigen Aufgaben freigestellt werden. Eine Freistellung darf nach Ablauf von sieben Semestern nach der letzten Freistellung gewährt werden ..."

Anträge auf Gewährung eines Forschungsfreisemesters sind formlos mindestens ein Semester vor Beginn der geplanten Freistellung über die Geschäftsführende Direktorin oder den Geschäftsführenden Direktor an die Dekanin oder den Dekan der Fakultät zu richten. Instituts- und Fakultätsrat müssen dem Antrag durch Beschluss zustimmen. Nach dem positiven Votum des Fakultätsrates wird der Antrag an die Personalabteilung weitergeleitet. Der Bescheid über die Freistellung ergeht dann direkt an die Antragstellerin oder den Antragsteller.

 

ACHTUNG: Bei der Prüfung der zu absolvierenden "Wartezeit" von 7 Semestern, gehen nur solche Semester in die Berechnung ein, in denen tatsächlich Lehre angeboten wurde. D.h. bei Beurlaubungen mit oder ohne Fortzahlung der Bezüge oder bei abweichenden Aufgabenzuweisungen (ausschließliche Übertragung von Aufgaben in der Forschung) verlängert sich die "Wartezeit" auf ein Forschungsfreisemester nach BerlHG entsprechend.

 

Beurlaubungen gemäß Hochschulurlaubsverordnung

Nach der Hochschulurlaubsverordnung - HUrlVO - kann Urlaub zu wissenschaftlicher Tätigkeit gewährt werden. Es handelt sich dabei um einen konkreten Fall des Sonderurlaubs. Eine Beurlaubung ist nur dann möglich, wenn

  1. der Urlaubszweck geeignet ist, die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu fördern,
  2. die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben gewährleistet bleibt, insbesondere die Vollständigkeit der Lehrveranstaltungen und die Durchführung der Prüfungen
  3. grundsätzlich keine zusätzlichen Kosten zur Aufrechterhaltung der Lehre entstehen.

Es gibt unterschiedliche Formen der Beurlaubung:

  1. Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge: Er kann nur dann gewährt werden, wenn ein ausschließliches dienstliches Interesse an der Beurlaubung festgestellt wird.
  2. Liegt die Tätigkeit während der Beurlaubung im überwiegend dienstlichen Interesse, kann der Beamte oder die Beamtin unter Fortzahlung der Besoldung beurlaubt werden. Jedoch ist vom Beginn der fünften Woche an die Besoldung um 50% (bzw. um 25% - je nach den Voraussetzungen nach § 40 Abs. 1 BBesG) zu kürzen.
  3. Wenn der Urlaubszweck lediglich geeignet ist, die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu fördern, kommt eine Beurlaubung unter Fortzahlung der Dienstbezüge nicht in Betracht.

Über Anträge auf Beurlaubung gemäß Hochschulurlaubsverordnung sind Beschlüsse durch den jeweils zuständigen Instituts- sowie den Fakultätsrat zu treffen. Für die Entscheidung beider Gremien ist es wichtig, dass Anträge auf Beurlaubung sowohl Aussagen zum geplanten Forschungsvorhaben in der Zeit der Beurlaubung enthalten, als auch Aussagen über die Art und Weise der Gewährleistung dienstlicher Aufgaben in der Lehre.

Der Rechtsanspruch von befristet Beschäftigten auf entsprechende Verlängerung ihres Dienstverhältnisses ist mit gesetzlichen Höchstgrenzen geregelt (BerlHG § 95).

Ergänzende Hinweise zu weiteren Formen der Beurlaubung finden Sie auf der Seite der Personalabteilung zu den Themen:

 

Zurück