Nichtamtliche Lesefassung der Promotionsordnung der SLF
Verkündungsstand: AMB 16/2024 (03. April) - ohne Anlagen
Letzte Bearbeitung: 05.11.2024
Gemäß § 17 Abs. 1 Ziffer 3 der Verfassung der Humboldt-Universität zu Berlin in der Fassung vom 24. Oktober 2013 (Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 47/2013) hat der Erweiterte Fakultätsrat der Sprach- und literaturwissenschaftlichen Fakultät am 19. Juli 2023 die folgende Promotionsordnung erlassen:
§4 Qualifikationsvoraussetzungen
§7 Eröffnung des Promotionsverfahrens
§8 Dissertation
§9 Gutachter*innen und Promotionskommission
§10 Bewertung der Promotionsleistungen
§11 Begutachtung der Dissertation
§12 Entscheidung über die Dissertation und Festsetzung der Disputation
§13 Disputation
§14 Entscheidung über die Disputation und die Promotion
§15 Abbruch des Promotionsverfahrens, neues Promotionsverfahren
§16 Plagiat
§17 Veröffentlichung der Dissertation (Pflichtexemplare)
§19 Grenzüberschreitende Promotionsverfahren
§20 Akteneinsicht und Gegenvorstellung
§21 Ehrenpromotion
§22 Überprüfungsverfahren und Entziehung des Doktorgrades
§23 Inkrafttreten
Anlage 1: Muster für die Betreuungsvereinbarung
Anlage 2: Muster für das Titelblatt der Dissertation
Anlage 3: Muster für die Bescheinigung der Promotion
Anlage 4: Muster für die Promotionsurkunde
Anlage 5: Selbstständigkeitserklärung
§1 Grundsätzliches
(1) Die Sprach- und literaturwissenschaftliche Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin verleiht den akademischen Grad einer*eines Doktor*in der Philosophie (doctrix*doctor philosophiae, abgekürzt Dr. phil.) aufgrund eines ordentlichen Promotionsverfahrens und die akademische Würde einer*eines Doktor*in der Philosophie ehrenhalber (doctrix*doctor philosophiae honoris causa, abgekürzt Dr. phil. h.c.) gemäß den nachstehenden Bestimmungen.
(2) Für die Durchführung des Promotionsverfahrens sind zuständig:
- der Promotionsausschuss;
- die vom Promotionsausschuss eingesetzten Promotionskommissionen als Prüfungskommissionen der Promotionsverfahren.
(3) Die Durchführung von Promotionsverfahren ist in den an der Sprach- und literaturwissenschaftlichen Fakultät vertretenen Fächern möglich. Die Feststellung, welche Fächer vertreten sind, trifft der Fakultätsrat und macht sie öffentlich bekannt.
§2 Promotionsleistungen
Die Erlangung des Doktorgrades setzt die Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit und eigene Forschungsleistungen auf dem jeweiligen Fachgebiet voraus. Beides muss durch eine schriftliche Arbeit (Dissertation) und eine mündliche Prüfung (Disputation) nachgewiesen werden.
§3 Promotionsausschuss
(1) Der Promotionsausschuss setzt sich zusammen aus je einer*einem hauptberuflichen Hochschullehrer*in aus jedem der zur Sprach- und literaturwissenschaftlichen Fakultät gehörenden Institute sowie einer*einem promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter*in und, mit beratender Stimme, einer*einem Studierenden. Die Mitglieder des Promotionsausschusses werden von den entsprechenden Gruppen des Fakultätsrates vorgeschlagen und vom Fakultätsrat für eine zweijährige Amtszeit eingesetzt; die Amtszeit des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr.
(2) Der Promotionsausschuss wählt aus dem Kreis der ihm angehörenden hauptberuflichen Hochschullehrer*innen eine*n Vorsitzende*n und eine*n Stellvertreter*in. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Promotionsausschuss tagt in der Vorlesungszeit einmal im Monat.
§4 Qualifikationsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt eine entsprechende Eignung voraus. Diese liegt vor bei einem einschlägigen, mindestens mit „gut“ (Abschlussnote mindestens 2,5) bewerteten Abschluss eines Hochschulstudiums. Ein*e Antragsteller*in mit einem schlechter als „gut“ bewerteten Studienabschluss kann nur in begründeten Einzelfällen nach eingehender Beratung zugelassen werden. Hierüber entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage zweier Gutachten von fachlich einschlägig Habilitierten und/oder Hochschullehrer*innen, aus denen die Eignung der*des Antragstellenden für das gewählte Promotionsfach und -thema klar hervorgeht. Eines der Gutachten wird von der*dem Betreuer*in verfasst, das zweite von einer*einem weiteren Hochschullehrer*in. Als Abschluss gelten das Magister-, Diplom- oder Masterexamen bzw. die Erste Wissenschaftliche Staatsprüfung für ein Lehramt. Abschlüsse der Deutschen Demokratischen Republik sind diesen gleichgestellt.
(2) Bachelorabschlüsse mit einer Abschlussnote von mindestens 1,5 können zur Zulassung zur Promotion in strukturierten Promotionsstudiengängen berechtigen.
(3) Bei Studienabschlüssen in einem nicht einschlägigen Fach kann eine Eignung festgestellt werden, wenn die*der Antragsteller*in bestimmte zusätzliche Studienleistungen nachweist. Die zusätzlich nachzuweisenden Studienleistungen dürfen in ihrem Umfang die Anforderungen eines Masterstudiengangs nicht überschreiten.
(4) Bei Studienabschlüssen ausländischer Hochschulen ist festzustellen, ob der Abschluss den in Abs. 1 bis 3 genannten Abschlüssen gleichwertig ist oder durch Nachweis bestimmter zusätzlicher Studienleistungen gleichwertig gemacht werden kann. Soweit vorhanden, erfolgt die Feststellung nach den Rahmenvorgaben der Kultusministerkonferenz. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Über die Feststellung der Eignung zur Promotion und das Erfordernis, bestimmte zusätzliche Studienleistungen nachzuweisen, entscheidet, ggf. nach Konsultation der*des Betreuenden, der Promotionsausschuss.
§5 Zulassung zur Promotion
(1) Wer beabsichtigt, an der Sprach- und literaturwissenschaftlichen Fakultät zu promovieren, muss einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Promotion stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
a) Amtlich beglaubigte Kopie des Hochschulabschlusszeugnisses bzw. die Vorlage des Originals;
b) Angabe des gewählten Promotionsfaches;
c) Name und Fachrichtung von mindestens einer*einem Betreuer*in;
d) Von der*dem Betreuer*in gegengezeichnetes Exposé (in deutscher oder englischer Sprache);
e) Lebenslauf (in deutscher oder englischer Sprache).
(2) Über die Zulassung zur Promotion entscheidet der Promotionsausschuss. Die*der Dekan*in teilt die Entscheidung mit. Hält der Promotionsausschuss gemäß § 4 bestimmte zusätzliche Studienleistungen für erforderlich, ist die Zulassung mit der Auflage zu verbinden, diese Studienleistungen innerhalb einer bestimmten Zeit zu erbringen. Die Entscheidung ist der*dem Antragsteller*in mitzuteilen; eine Ablehnung der Zulassung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§6 Betreuung der Dissertation
(1) Für eine Dissertation gibt es in der Regel zwei Betreuer*innen. Sie müssen entweder Hochschullehrer*innen, Habilitierte, Leiter*innen selbständiger Nachwuchsgruppen und ihnen Gleichgestellte oder pensionierte Hochschullehrer*innen sein. Mindestens ein*e Betreuer*in muss Mitglied der Sprach- und literaturwissenschaftlichen Fakultät sein. In Zweifelsfällen entscheidet der Promotionsausschuss.
(2) Zumindest die*der Betreuer*in, die*der Mitglied der Sprach- und literaturwissenschaftlichen Fakultät ist, soll mit der*dem Promovierenden eine Betreuungsvereinbarung abschließen. Die Betreuungsvereinbarung muss allfälligen universitätsweiten Regelungen genügen.
§7 Eröffnung des Promotionsverfahrens
(1) Die Eröffnung des Promotionsverfahrens ist schriftlich bei der Sprach- und literaturwissenschaftlichen Fakultät zu beantragen. Dabei sind folgende Unterlagen einzureichen, sofern sie nicht bereits mit dem Antrag auf Zulassung zur Promotion eingereicht worden sind:
a) ein in deutscher oder englischer Sprache abgefasster tabellarischer Lebenslauf, der vor allem den wissenschaftlichen Werdegang der*des Promovierenden beschreibt;
b) Bescheinigung über die Zulassung zur Promotion gemäß § 5;
c) Bescheinigung über Immatrikulation bzw. Registrierung;
d) Angabe des gewählten Promotionsfaches;
e) Name und Fachrichtung der*des Betreuenden;
f) eine Erklärung darüber, dass die Dissertation nicht bereits bei einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung eingereicht, angenommen oder abgelehnt wurde;
g) eine Erklärung darüber, dass die*der Promovierende die dem angestrebten Verfahren zugrundeliegende Promotionsordnung zur Kenntnis genommen hat;
h) sechs gedruckte und gebundene Exemplare der Dissertation gemäß § 8 und eine elektronische Version der Dissertation. Die Übereinstimmung der gedruckten mit der elektronischen Fassung ist schriftlich zu versichern;
i) Nachweis der gemäß § 5 (2) zusätzlich geforderten Studienleistungen;
(2) Den Dissertationsexemplaren jeweils beizubinden sind:
a) ein gemäß Anlage 1 gestaltetes Titelblatt;
b) ein in deutscher oder englischer Sprache abgefasster tabellarischer Lebenslauf, der vor allem den wissenschaftlichen Werdegang der*des Promovierenden beschreibt;
c) eine Auflistung der veröffentlichten wissenschaftlichen Schriften der*des Promovierenden;
d) eine Versicherung der Einhaltung wissenschaftlicher Standards gemäß der Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens der HU Berlin in der jeweils geltenden Fassung;
e) eine Selbständigkeitserklärung.
(3) Liegen alle Unterlagen gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 vor, entscheidet der Promotionsausschuss in seiner nächstfolgenden Sitzung über die Eröffnung des Promotionsverfahrens, die Bestellung der Gutachter*innen und die Bestellung der*des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder der Promotionskommission. Die Entscheidungen werden der*dem Promovierenden schriftlich bekannt gegeben. Die Ablehnung des Antrages auf Eröffnung des Promotionsverfahrens ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§8 Dissertation
(1) Die Dissertation ist eine von der*dem Promovierenden selbständig verfasste Abhandlung im gewählten Promotionsfach, die in Inhalt, Form und Umfang wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und neue Erkenntnisse enthält. Die Dissertation darf nicht in einem früheren Promotionsverfahren angenommen oder abgelehnt worden sein.
(2) Als Dissertation ist eine unveröffentlichte Arbeit einzureichen. Eventuell bereits publizierte Teile der Arbeit sind deutlich zu kennzeichnen und in der letztlich veröffentlichten Form in dreifacher Ausfertigung mit einzureichen. Wenn die Dissertation aus einer Forschungsarbeit mit anderen Personen entstanden ist, sind die eigenen Teile der Arbeit deutlich zu kennzeichnen.
(3) Anstelle einer Dissertationsschrift gemäß Abs. 2 können in bestimmten Promotionsfächern auch mehrere, thematisch zusammenhängende, in wissenschaftlich anerkannter Weise publizierte oder in der endgültigen Fassung zu solch einer Publikation eingereichte Schriften als schriftliche Promotionsleistung zugelassen werden, wenn sie eine in ihrer Gesamtheit einer Dissertation gemäß Abs. 2 gleichwertige Leistung darstellen (kumulative Promotion) und die*der Promovierende Allein- oder Erstautor*in bzw. gleichrangige*r Hauptautor*in dieser Schriften ist. Die*Der Promovierende ist verpflichtet, den eigenen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtabfassung im Einzelnen darzulegen und von den Mitautor*innen bestätigen zu lassen.
Über das Vorliegen dieser Äquivalenz entscheidet der Promotionsausschuss. Über die Fächer, in denen eine kumulative Promotion zulässig ist, entscheidet der Erweiterte Fakultätsrat.
Die Feststellung der Gleichwertigkeit einer kumulativen Promotion erfordert, dass veröffentlichte Einzelarbeiten in wissenschaftlichen Publikationsorganen mit Peer-Review-System veröffentlicht oder in der endgültigen Fassung zur Publikation angenommen sein müssen; mindestens eine der Einzelarbeiten muss eine Zeitschriftenpublikation sein. Wenn es in einem Fachgebiet kein derartiges Begutachtungssystem gibt, muss die Gleichwertigkeit der eingereichten Schriften auf eine andere Weise sichergestellt werden, die vom Promotionsausschuss akzeptiert wurde.
Den eingereichten Schriften ist eine ausführliche Zusammenfassung voranzustellen, in welcher die in die kumulative Arbeit eingefügten Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert werden.
(4) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Über die Fächer, in denen sie zwingend auf Deutsch abzufassen ist, entscheidet der Erweiterte Fakultätsrat. In anderen Fächern kann sie in Einzelfällen auf Antrag auch in einer anderen Sprache eingereicht werden, wenn die Begutachtung der wissenschaftlichen Leistung gesichert werden kann. Über diese Fälle entscheidet der Promotionsausschuss.
§9 Gutachter*innen und Promotionskommission
(1) Die Dissertation ist von mindestens zwei Gutachter*innen zu bewerten. Die Gruppe der Gutachter*innen muss den in § 6 Abs. 1 spezifizierten Bedingungen genügen. Die*der Betreuer*in der Arbeit kann als Gutachter*in bestellt werden. Für die Bestellung ggf. weiterer Gutachter*innen und die Zusammensetzung der Promotionskommission können die Vorschläge der*des Betreuenden und der*des Promovierenden berücksichtigt werden. Es wird empfohlen, dass mindestens ein Gutachten von einer*einem Hochschullehrer*in außerhalb der Humboldt-Universität zu Berlin erstellt wird.
(2) Die Promotionskommission besteht aus den Gutachter*innen und mindestens drei weiteren Hochschullehrer*innen oder habilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen sowie einer*einem promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter*in und, mit beratender Stimme, einer*einem Studierenden.
(3) Den Vorsitz der Promotionskommission übernimmt ein*e hauptberufliche*r Hochschullehrer*in der Sprach- und literaturwissenschaftlichen Fakultät. Mindestens zwei weitere Mitglieder der Promotionskommission müssen Hochschullehrer*innen oder habilitierte wissenschaftliche Mitarbeiter*innen der Sprach- und literaturwissenschaftlichen Fakultät sein. Mindestens ein*e Hochschullehrer*in oder habilitiert*e wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in soll aus einem anderen Institut oder einer anderen Einrichtung kommen als der*die Betreuer*in. Die Mitglieder der Sprach- und literaturwissenschaftlichen Fakultät haben die Mehrheit in der Kommission. In besonderen Fällen ist die Hinzuziehung von nicht promovierten Expert*innen als Mitglieder mit beratender Stimme möglich.
(4) Behandelt die Dissertation ein fachübergreifendes wissenschaftliches Thema, so sollen die betreffenden Fächer (ggf. auch aus anderen Fakultäten) bei der Besetzung der Promotionskommission angemessen berücksichtigt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Mitglieder der Sprach- und literaturwissenschaftlichen Fakultät die Mehrheit in der Promotionskommission bilden.
(5) Die Aufgaben der Promotionskommission sind u. a.:
- Entscheidung über die Dissertation gemäß § 12 Abs. 2;
- Durchführung und Bewertung der Disputation;
- Feststellung und Bekanntgabe des Gesamtprädikats der Promotion unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch den Promotionsausschuss. Die*der Vorsitzende ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens verantwortlich.
(6) Die Promotionskommission tagt nicht öffentlich. Ihre Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(7) Die Promotionskommission fasst Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen.
§10 Bewertung der Promotionsleistungen
(1) Die Dissertation und die Disputation sind mit folgenden Prädikaten zu bewerten:
summa cum laude (mit Auszeichnung) =1
magna cum laude (sehr gut) = 2
cum laude (gut) = 3
rite (genügend) = 4
non sufficit (nicht genügend) = 5
(2) Aus den Bewertungen der Gutachten wird der Mittelwert als Bewertung der Dissertation ermittelt. Aus der Bewertung der Dissertation und dem Ergebnis der bestandenen Disputation wird das Gesamtprädikat gebildet, wobei die Bewertung der Dissertation doppelt so stark gewichtet wird wie die Bewertung der Disputation. Den errechneten Werten entsprechen dabei folgende Gesamtprädikate:
1,00 = summa cum laude (ausgezeichnet)
1,01 - 2,50 = magna cum laude (sehr gut)
2,51 - 3,50 = cum laude (gut)
3,51 - 4,50 = rite (genügend)
(3) Das Gesamtprädikat „summa cum laude“ kann nur vergeben werden, wenn sowohl die Dissertation in allen Gutachten als auch die Disputation mit „summa cum laude“ bewertet wurden.
§11 Begutachtung der Dissertation
(1) Jede*r Gutachter*in bewertet die Dissertation mit einem der in § 10 Abs. 1 genannten Prädikate. Das Prädikat „non sufficit“ und die Ablehnung der Arbeit sind gleichbedeutend. Die Gutachten werden unabhängig voneinander und ohne Kenntnis des anderen Gutachtens oder der anderen Gutachten erstellt.
(2) Die Gutachten sind der*dem Vorsitzenden der Promotionskommission innerhalb von zwölf Wochen nach Erhalt der Arbeit zuzuleiten.
(3) In begründeten Fällen kann der Promotionsausschuss jederzeit während des Promotionsverfahrens die Einholung eines oder mehrerer weiterer Gutachten beschließen. Ein begründeter Fall liegt beispielsweise bei einem Bewertungsdissens vor. Besteht kein Konsens über die Annahme der Arbeit, ist ein weiteres Gutachten einzuholen. Ein drittes Gutachten wird ebenfalls erforderlich, wenn das Prädikat „summa cum laude“ vergeben werden soll. Eines der drei Gutachten muss dann ein externes, d.h. von außerhalb der Humboldt-Universität sein.
(4) Bewertet die Mehrheit der Gutachter*innen die Dissertation mit mindestens „rite“ und bestätigt die Promotionskommission diese Bewertung, wird das Promotionsverfahren mit der Auslage gemäß § 12 weitergeführt. Bewertet die Mehrheit der Gutachter*innen die Dissertation mit „non sufficit“ und bestätigt die Promotionskommission diese Bewertung, wird die Dissertation abgelehnt und das Promotionsverfahren gemäß § 12 Abs. 3 beendet.
§12 Entscheidung über die Dissertation und Festsetzung der Disputation
(1) Die Dissertation und die Gutachten sind vor der Disputation mindestens zwei Wochen innerhalb der Vorlesungszeit in der Sprach- und literaturwissenschaftlichen Fakultät auszulegen. Fällt der Disputationstermin in die vorlesungsfreie Zeit bzw. in den Zeitraum bis zwei Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit, so sind die Dissertation und die Gutachten vor der Disputation mindestens vier Wochen in der Sprach- und literaturwissenschaftlichen Fakultät auszulegen. Die*der Promovierende fügt der ausgelegten Dissertation ein Resümee in deutscher oder englischer Sprache bei, das auf maximal zehn Seiten die Hauptergebnisse der Untersuchung dokumentiert. Der in § 6 Abs. 1 spezifizierte Personenkreis und die Mitglieder des Fakultätsrates, des Promotionsausschusses und der Promotionskommission können während dieser Zeit in die Dissertation und die Gutachten Einsicht nehmen. Einwände gegen die Dissertation und/oder Gutachten sind während der Auslagefrist der Promotionskommission mit einer schriftlichen Begründung vorzulegen. Der*dem Promovierenden werden die Gutachten spätestens zwei Wochen vor der Disputation zugänglich gemacht.
(2) Nach Ablauf der Auslagefrist entscheidet die Promotionskommission über den Umgang mit etwaigen Einwänden und über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Sie kann weitere Gutachten als Ergänzung zu bereits vorliegenden Gutachten anfordern. Liegen keine Einwände vor, gilt die Dissertation als angenommen. Die Annahme der Dissertation ist Voraussetzung für die Zulassung der*des Promovierenden zur Disputation. Die Zulassung zur Disputation wird der*dem Promovierenden mitgeteilt.
(3) Wird die Dissertation abgelehnt, erklärt die Promotionskommission die Promotion für nicht bestanden und beschließt die Einstellung des Verfahrens. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch den Promotionsausschuss. Er ist der*dem Promovierenden schriftlich bekannt zu geben und mit einer Begründung sowie einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Zwischen dem Eingang des letzten Gutachtens und der Disputation sollen in der Regel nicht mehr als zwei Monate liegen. Die*der Vorsitzende der Promotionskommission macht die Disputation wenigstens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin in der Universität bekannt.
§13Disputation
(1) Zweck der Disputation ist die mündliche Verteidigung der Dissertation in einem weiteren fachwissenschaftlichen Horizont. Zu diesem Zweck schlägt die*der Promovierende spätestens zwei Wochen nach Mitteilung der Zulassung zur Disputation ein Thema vor, das den Gegenstand der Dissertation aufnimmt und darüber hinausführt. Über die Genehmigung des Themas entscheidet die*der Vorsitzende der Promotionskommission.
(2) In der Disputation erhält die*der Promovierende Gelegenheit, das Thema durch ein maximal zwanzigminütiges Referat zu präsentieren. Die sich anschließende Diskussion sollte 60 Minuten nicht unter- und 90 Minuten nicht überschreiten. Im Falle körperlicher Beeinträchtigung der*des Promovierenden kann die Promotionskommission gleichwertige Disputationsformen festlegen. Die Gutachten zur Dissertation sollen von der*dem Promovierenden, den Gutachter*innen oder der Promotionskommission in die Disputation einbezogen werden.
(3) Die Disputation ist öffentlich und findet in der Regel in deutscher Sprache statt. Über die Fächer, in denen sie auf Deutsch abzuhalten ist, entscheidet der Erweiterte Fakultätsrat. In den anderen Fächern kann sie auch in einer anderen Sprache durchgeführt werden, wenn ein ordnungsgemäßer Ablauf der Disputation sichergestellt werden kann. Über die Sprache der Disputation entscheidet der Promotionsausschuss. Die*der Vorsitzende der Promotionskommission leitet die Disputation. Sofern die ordnungsgemäße Durchführung der Disputation dies erforderlich macht, kann die*der Vorsitzende die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschließen.
(4) Die*Der Vorsitzende der Promotionskommission veranlasst die Führung einer Anwesenheitsliste und eines Protokolls über Ablauf und Inhalt der Disputation. Das Protokoll ist von der*dem Vorsitzenden der Promotionskommission und der*dem Protokollführenden zu unterzeichnen. Abweichende Darstellungen können beigefügt werden, sie sind namentlich zu kennzeichnen. Anwesenheitsliste und Protokoll sind zu den Promotionsunterlagen zu nehmen.
(5) Versäumt ein*e Promovierende*r die Disputation unentschuldigt oder tritt ohne triftigen Grund von der Disputation zurück, so gilt die Disputation als nicht bestanden. Über die Triftigkeit des Grundes entscheidet die Promotionskommission. Die Entscheidung ist der*dem Promovierenden schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(6) Die Disputation kann nur bei Anwesenheit der*des Vorsitzenden und mindestens zweier weiterer Hochschullehrer*innen oder habilitierter wissenschaftlicher Mitarbeiter*innen aus der Promotionskommission durchgeführt werden.
§14 Entscheidung über die Disputation und die Promotion
(1) Im Anschluss an die Disputation befindet die Promotionskommission in nicht öffentlicher Sitzung über die Bewertung der Disputation und stellt unter Einbeziehung der Bewertungen der Dissertation das Gesamtprädikat der Promotion gemäß § 10 fest. Die Feststellung des Gesamtprädikats bedarf der Bestätigung durch den Promotionsausschuss. Die*der Vorsitzende der Promotionskommission gibt der*dem Promovierenden unmittelbar im Anschluss an die Sitzung die Bewertung der Disputation und das noch unter dem Vorbehalt der Bestätigung des Promotionsausschusses stehende Gesamtprädikat bekannt.
(2) Ist die Disputation nicht bestanden, so kann sie frühestens nach drei, spätestens nach sechs Monaten einmal wiederholt werden. Über Fristverlängerungen in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Krankheit) entscheidet der Promotionsausschuss. Ist auch die zweite Disputation nicht bestanden, so erklärt der Promotionsausschuss die Promotion für endgültig nicht bestanden. Die Entscheidung wird der*dem Promovierenden durch die*den Dekan*in schriftlich mitgeteilt und ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3) Nach erfolgreicher Disputation und nach Bestätigung des Gesamtprädikats durch den Promotionsausschuss erhält die*der Promovierende eine Bescheinigung, die die Bezeichnung des Promotionsfachs, den Titel der Dissertation, die Bewertung der Dissertation, den Tag der Disputation, die Bewertung der Disputation und das Gesamtprädikat der Promotion enthält (vgl. Anlage 2).
§15 Abbruch des Promotionsverfahrens, neues Promotionsverfahren
(1) Zieht die*der Promovierende den Antrag gemäß § 7 vor Eröffnung des Promotionsverfahrens durch den Promotionsausschuss schriftlich zurück, gilt der Antrag als nicht gestellt.
(2) Tritt die*der Promovierende nach Eröffnung des Promotionsverfahrens, jedoch vor Eingang eines schriftlichen Gutachtens schriftlich vom Promotionsverfahren zurück, stellt der Promotionsausschuss das Promotionsverfahren ein. In diesem Fall gilt der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens als nicht gestellt und die Eröffnung des Promotionsverfahrens als nicht erfolgt. Dieselbe Dissertation kann für ein späteres Promotionsverfahren erneut eingereicht werden.
(3) Tritt die*der Promovierende nach Eingang eines schriftlichen Gutachtens schriftlich vom Promotionsverfahren zurück oder kommt die*der Promovierende einer Mitwirkungspflicht nicht nach, kann der Promotionsausschuss das Promotionsverfahren einstellen. Dasselbe gilt, wenn sich nach Eröffnung des Promotionsverfahrens ein Grund herausstellt, der zum Entzug des Doktorgrades berechtigen würde, insbesondere im Falle von § 16 Abs. 1 und § 22 Abs. 5. Mit der Einstellung des Promotionsverfahrens verliert die*der Promovierende die durch Prüfungsleistungen bereits erworbenen Rechte. Im Falle des Satzes 2 ist der*dem Promovierenden Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Im Zweifelsfall kann das Verfahren bis zur Klärung ausgesetzt werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 verbleibt mindestens ein Exemplar jeder eingereichten Unterlage in der Promotionsakte. Auf Antrag erhält die*der Promovierende die übrigen Exemplare zurück.
(5) Wurde das Promotionsverfahren wegen Rücktritt oder Nichtbestehens eingestellt, kann die Eröffnung eines neuen Promotionsverfahrens auf der Grundlage einer neuen Dissertation frühestens nach einem Jahr beantragt werden.
§16 Plagiat
(1) Im Falle eines begründeten Verdachts auf ein schwerwiegendes Plagiat wird ein laufendes Promotionsverfahren ausgesetzt.
(2) Das weitere Vorgehen folgt der Satzung der Humboldt-Universität zu Berlin zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens in der jeweils geltenden Fassung.
§17 Veröffentlichung der Dissertation (Pflichtexemplare)
(1) Die Dissertation ist der wissenschaftlichen Öffentlichkeit in angemessener Weise innerhalb einer Frist von zwei Jahren zugänglich zu machen. Weist die*der Promovierende nach, dass eine Publikation durch einen gewerblichen Verleger gesichert ist, so kann die Ablieferungsfrist verlängert werden. Über Fristverlängerungen entscheidet auf Antrag der Promotionsausschuss. Hält die*der Promovierende die Frist nicht ein, wird das Promotionsverfahren eingestellt. Die durch Prüfungsleistungen bereits erworbenen Rechte gehen verloren.
(2) Die Veröffentlichungspflicht nach Abs. 1 ist erfüllt, wenn die*der Promovierende zusätzlich zu den Exemplaren für das Promotionsverfahren unentgeltlich zum Zwecke der Verbreitung an die Universitätsbibliothek der Humboldt-Universität zu Berlin eingereicht hat:
a) zehn einfache Exemplare, oder
b) vier Verlagsexemplare (einschl. print-on-demand) in Verbindung mit dem Nachweis einer Mindestauflage von 150 Exemplaren oder dem Nachweis einer Open-Access-Veröffentlichung, oder
c) ein einfaches Papierexemplar in Verbindung mit dem Upload der Dissertation auf dem edoc-Server sowie einem Veröffentlichungsvertrag, oder
d) vier einfache Papierexemplare bei kumulativen Dissertationen, deren einzelne Beiträge bereits in einer Zeitschrift veröffentlicht sind.
Im Falle der hybriden Veröffentlichung ist die Übereinstimmung der gedruckten mit der elektronischen Fassung zu versichern.
§18 Promotionsurkunde
(1) Der Beleg der Universitätsbibliothek über die erfolgte Veröffentlichung gemäß § 17 ist dem Promotionsausschuss vorzulegen. Anschließend wird die Promotionsurkunde ausgestellt.
(2) Die Urkunde wird in deutscher Sprache ausgestellt und muss enthalten (vgl. Anlage 3):
- Namen der Universität und der Fakultät;
- Namen, Geburtsdatum und Geburtsort der*des Promovierten;
- Promotionsfach;
- den verliehenen akademischen Grad;
- den Titel der Dissertation;
- das Datum der Disputation;
- das Gesamtprädikat der Promotion;
- Namen und Unterschriften der Präsidentin oder des Präsidenten der Universität und der Dekanin oder des Dekans der Sprach- und literaturwissenschaftlichen Fakultät sowie
- das Siegel der Universität.
(3) Die Promotionsurkunde wird spätestens drei Monate nach Ablieferung der Pflichtexemplare gemäß § 17 ausgehändigt. Sie berechtigt, den Titel „Doktorin*Doktor der Philosophie (Dr. phil.)“ zu führen. Ein vorheriges Führen des Titels (auch als „Dr. des.“ o.ä.) ist nicht statthaft.
§19 Grenzüberschreitende Promotionsverfahren
(1) Die Sprach- und literaturwissenschaftliche Fakultät kann im Zusammenwirken mit einer ausländischen Einrichtung ein grenzüberschreitendes Promotionsverfahren aufgrund einer Dissertation und einer Disputation ermöglichen. Voraussetzung ist eine auf das konkrete Promotionsverfahren bezogene Kooperationsvereinbarung zwischen HU und ausländischer Einrichtung, in der die wesentlichen Bedingungen des Promotionsverfahrens festgelegt werden. Die*der Antragsteller*in bestätigt mit ihrer*seiner Unterschrift die Kenntnis der Kooperationsvereinbarung.
(2) Mit Rücksicht auf die akademischen Gepflogenheiten der ausländischen Hochschule kann der Promotionsausschuss vor Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung beschließen, dass in dem betreffenden Promotionsverfahren die Kooperationsvereinbarung Abweichungen von §§ 6, 7, 9, 12, 13 und 17 vorsieht. Die Regelungen zur Verleihung des deutschen Doktorgrads und zur Bewertung der Promotionsleistungen bleiben davon jedoch unberührt.
Falls im Land der kooperierenden Hochschule zusätzlich eine nationale Urkunde ausgestellt wird, muss sie den Hinweis enthalten, dass sie nur in Verbindung mit einer gemeinsamen oder der deutschen Urkunde nach § 18 gültig ist.
(3) Die Disputation kann als Videokonferenz durchgeführt werden, wobei die Teilnahme mindestens zweier Mitglieder der Promotionskommission aus der HU und die Hochschulöffentlichkeit gewahrt werden sollen.
(4) Der deutsche Doktorgrad darf erst nach einem ordnungsgemäßen Abschluss des Promotions-verfahrens nach § 17 geführt werden.
(5) Der Aufenthalt der Doktoranden an jeder Universität darf 30% der Regeldauer der Promotion nicht unterschreiten.
§20 Akteneinsicht und Gegenvorstellung
Akteneinsicht und Verfahren der Gegenvorstellung richten sich nach den jeweils einschlägigen Vorschriften.
§21 Ehrenpromotion
(1) Die akademische Würde einer*eines Doktorin*Doktors der Philosophie ehrenhalber (Dr. phil. h.c.) kann als Auszeichnung für besondere wissenschaftliche Verdienste auf Gebieten, die für die Sprach- und literaturwissenschaftliche Fakultät bedeutsam sind, verliehen werden.
(2) Die*der zu Ehrende darf nicht Mitglied der Humboldt-Universität zu Berlin sein.
(3) Jeder Institutsrat kann der Fakultät einen ausführlich begründeten Vorschlag zur Ehrenpromotion unterbreiten. Die*der Dekan*in verweist den Vorschlag zur Prüfung an den Promotionsausschuss, der eine Beschlussvorlage für den Erweiterten Fakultätsrat vorbereitet.
(4) Über die Ehrenpromotion entscheidet der Erweiterte Fakultätsrat in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit. Der Vorschlag zur Ehrenpromotion wird dem Akademischen Senat der Humboldt-Universität zu Berlin zur Zustimmung zugeleitet.
(5) Die Ehrenpromotion wird durch Aushändigung einer von der*dem Präsidentin*Präsidenten und der*dem Dekan*in der Sprach- und literaturwissenschaftlichen Fakultät unterzeichneten und mit dem Siegel der Humboldt-Universität zu Berlin versehenen Urkunde vollzogen, in der die Verdienste der*des Ehrenpromovierten hervorzuheben sind.
§22 Überprüfungsverfahren und Entziehung des Doktorgrades
(1) Erhält die Fakultät Kenntnis von Sachverhalten, die den Anfangsverdacht begründen, dass der Doktorgrad durch Täuschung, insbesondere durch Plagiat oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, oder durch Drohung, Vorteilsgewährung oder Bestechung erworben worden ist, oder wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung nicht vorgelegen haben, übersendet das Dekanat den Vorgang an den Promotionsausschuss zur Einleitung des Verfahrens zur Überprüfung der erhobenen Vorwürfe.
(2) Der Promotionsausschuss setzt für das Überprüfungsverfahren eine Überprüfungskommission ein, die in ihrer Zusammensetzung einer Promotionskommission gemäß § 9 Abs. 2 entspricht. Die Betreuenden und Begutachtenden des Verfahrens zur Erlangung des Doktorgrades sind nicht Mitglieder der Überprüfungskommission.
(3) Der Promotionsausschuss benennt eine*n Vorsitzende*n der Überprüfungskommission gemäß § 9 Abs. 3, die*der das Fach der Promotion vertritt. Bei fachübergreifenden Promotionen vertritt die*der Vorsitzende eines der Teilfächer. Die*der Vorsitzende teilt der*dem Betroffenen unter kurzer Angabe des Gegenstandes mit, dass ein Verfahren zur Überprüfung des Erwerbs des Doktorgrades eingeleitet wurde.
(4) Die Überprüfungskommission ermittelt den Sachverhalt und untersucht, ob und ggf. welche Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrades nicht vorgelegen haben.
Für die Beurteilung, ob eine eigenständige wissenschaftliche Leistung als Voraussetzung für die Verleihung des Doktorgrades vorliegt, werden mindestens zwei Gutachten eingeholt. Die*der Vorsitzende bestellt auf Vorschlag der Kommission zur Erstellung der Gutachten mindestens zwei fachlich ausgewiesene, externe Gutachter*innen, gemäß § 6 Abs. 1 S. 2. Die Gutachter*innen kommen in ihrem Gutachten zu einer Empfehlung zum Entzug bzw. Nichtentzug des Doktortitels. Die Kommission kann weitere Personen zur Beratung hinzuziehen.
Die Überprüfungskommission bezieht die Ergebnisse der Gutachten und deren Begründung gewichtend bei ihren Feststellungen ein. Kommen die Gutachten nicht mehrheitlich zu einem Ergebnis, wird abschließend ein weiteres Gutachten durch die*den Vorsitzende*n eingeholt.
Bestehen Anhaltspunkte, dass der Doktorgrad durch Drohung, Vorteilsgewährung oder Bestechung erworben worden ist, oder wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung nicht vorgelegen haben, kann nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Einholung von Gutachten verzichtet werden.
(5) Die Überprüfungskommission hält das Ergebnis Ihrer Prüfung in einem vorläufigen Kommissionsbericht fest. Dabei ist darzustellen, ob und weshalb hinreichende Anhaltspunkte insbesondere bestehen für
a) das Erfinden oder Verfälschen von Daten oder wesentlicher Forschungsergebnisse,
b) den Erwerb des Doktorgrads durch Täuschung, insbesondere durch Plagiat oder durch Benutzung nicht zugelassener oder benannter Hilfsmittel,
c) den Versuch, das Ergebnis einer Prüfung oder Prüfungsleistung durch Drohung, Vorteils-gewährung oder Bestechung zu beeinflussen, oder
d) das Fehlen wesentlicher Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrades.
Im Falle der Buchst. a) und b) ist dabei ausdrücklich festzuhalten, ob vom Vorliegen einer Täuschungshandlung auszugehen ist.
(6) Der*dem Betroffenen ist anschließend die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist, die einen Monat nicht unterschreiten soll, einzuräumen. Der*dem Betroffenen ist dazu eine Abschrift des vorläufigen Überprüfungsergebnisses zu übermitteln. Die Frist kann einmalig verlängert werden.
(7) Nach Eingang der Stellungnahme oder nach Ablauf der Frist berät die Überprüfungskommission in entsprechender Anwendung von Abs. 5 abschließend.
Sie stellt unter Berücksichtigung der Stellungnahme in ihrem Abschlussbericht fest, ob und weshalb nach ihrer Auffassung der Doktorgrad entzogen werden soll.
(8) Die Überprüfungskommission teilt durch die*den Vorsitzende*n dem Präsidium das Ergebnis des Überprüfungsverfahrens mit und schlägt dem Präsidium vor, ob gemäß § 34 Abs. 8 BerlHG i. d. jeweils geltenden Fassung der Doktorgrad entzogen werden soll.
§23 Inkrafttreten
(1) Diese Promotionsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Promotionsordnung der Sprach- und literaturwissenschaftlichen Fakultät vom 24. Februar 2021 (Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 12/2021) außer Kraft.
(2) Für Promotionsverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung eröffnet worden sind, gelten die jeweils zum Zeitpunkt der Eröffnung gültigen Ordnungen. Promovierende, die bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits einen Antrag auf Zulassung zur Promotion gestellt haben, können innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Ordnung auf Antrag nach der bisher gültigen Ordnung ihre Promotion abschließen. Die Wahl und Bestätigung der Kenntnis der für den Abschluss des Promotionsverfahrens gewählten Promotionsordnung ist mit dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens zu treffen, aktenkundig zu machen und nicht revidierbar.