Zulassung zum Habilitationsverfahren
Fertigstellung der Habilitationsschrift |
Ihre Habilitationsschrift muss das Titelblatt gemäß Anlage 1 der Habilitationsordnung enthalten (der obere Teil des Titelblattes kann auch mittig formatiert werden). Die Namen der Gutachterinnen und Gutachter werden dabei noch nicht eingetragen. Sie können Ihrer Schrift auch die Selbständigkeitserklärung und die Darlegung des eigenen Anteils einschließlich der Bestätigung der Mitautor/-innen beifügen. Falls Sie diese mit einbinden lassen, bitte beides noch einmal separat einreichen. Mit dem Antrag auf Zulassung reichen Sie bitte mindestens 5 Exemplare in gebundener Form (feste Bindung, keine Ringbindung) ein. |
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Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren |
Das Verfahren beginnt mit der Stellung des schriftlichen Zulassungsantrages bei der Dekanin oder dem Dekan der Fakultät. Im Antrag ist das wissenschaftliche Fach zu bezeichnen, für das die Zuerkennung der Lehrbefähigung beantragt wird. Dem Antrag sind die Unterlagen gemäß der § 5 Abs. 1 der Habilitationsordnung bzw. der Checkliste beizufügen. |
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Ablauf des Habilitationsverfahrens |
Nachdem Sie Ihren Antrag auf Zulassung sowie die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben, wird das Habilitationsverfahren in den folgenden Schritten ablaufen: Ihr Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren wird im Dekanat formal geprüft. Die Dekanin oder der Dekan bittet den jeweiligen Institutsrat um Stellungnahme und um einen Vorschlag für die Zusammensetzung der Habilitationskommission. Der Fakultätsrat entscheidet über die Zulassung und eröffnet das Verfahren. Gleichzeitig werden die Mitglieder für die Habilitationskommission bestellt (§§ 7 und 8 HabilO). Gutachten zur schriftlichen Arbeit werden eingeholt. Die Gutachter haben zwei Monate Zeit für die Erstellung der Gutachten. Der erweiterte Fakultätsrat beschließt nach der Auslage der schriftlichen Habilitationsleistungen und der Gutachten die Annahme oder Ablehnung der Habilitationsschrift. Bei Annahme wird gleichzeitig das Vortragsthema beschlossen. Ein öffentlicher wissenschaftlicher Vortrag und das wissenschaftliche Fachgespräch (§ 10 HabilO) werden durchgeführt und es wird eine gutachterliche Stellungnahme dazu verfasst. Zwei Wochen vor dem Vortrag wird Ihnen das Vortragsthema mitgeteilt und Sie können dann Einsicht in die Gutachten nehmen. Die öffentliche Probevorlesung (§ 11 HabilO) wird organisiert und ein Gutachten zu den didaktischen Leistungen erstellt. Die Habilitationskommission beantragt beim erweiterten Fakultätsrat die Anerkennung des wissenschaftlichen Vortrages mit dem Fachgespräch sowie der didaktischen Leistungen und abschließend die Zuerkennung der Lehrbefähigung (Habilitation). Dazu verfasst die Habilitationskommission ein zusammenfassendes Gutachten (§§ 12 und 13 Abs. 1 HabilO). Nach Erfüllung der Veröffentlichungspflicht (§ 15 HabilO) durch die Habilitandin oder den Habilitanden beurkundet die Dekanin oder der Dekan das Verfahren. Mit dem Tage der Aushändigung der Urkunde wird die Lehrbefähigung zuerkannt (§ 13 Abs. 2 HabilO). Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist damit habilitiert. Nun kann ggf. die Verleihung der Lehrbefugnis (Privatdozentur) beim Dekan bzw. der Verwaltungsleitung beantragt werden (§ 14 HabilO). |