Eröffnung und Abschluss des Promotionsverfahrens
Nach der Veröffentlichung der neuen Promotionsordnung vom 11. Juli 2018 müssen Doktorandinnen und Doktoranden, die bereits zur Promotion zugelassen sind, aber noch keinen Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens gestellt haben, innerhalb eines Jahres schriftlich erklären, ob sie nach der neuen Promotionsordnung promovieren möchten, oder ob das Verfahren nach der Ordnung, nach der sie zugelassen wurden, durchgeführt werden soll (Erklärung zur Ordnung). Unter „Ordnungen, Hinweise, Formulare“ finden Sie Merkblätter für die Eröffnung der Promotionsverfahren nach den außer Kraft getretenen Promotionsordnungen. Diese Merkblätter enthalten auch Hinweise bzw. Muster für die Anträge, Erklärungen etc. nach diesen Promotionsordnungen. Folgende Hinweise gelten für die Promotionsordnung 2018: | ||
Fertigstellung |
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Eröffnungsantrag |
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Promotionsverfahren |
Zwei Wochen vor der Disputation können Sie die Gutachten einsehen. Nach der Disputation erhalten Sie vom Promotionsbüro ein Zwischenzeugnis, das aber noch nicht zur Führung des Doktortitels berechtigt. Das Promotionsverfahren dauert i.d.R. drei bis neun Monate. Bitte planen Sie den Disputationstermin erst, wenn der Eingang der Gutachten absehbar ist.
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Beurkundung |
Reichen Sie die Bestätigung der Universitätsbibliothek und eine Erklärung darüber, dass die veröffentlichte Dissertation mit der eingereichten Dissertation übereinstimmt, im Promotionsbüro ein. Dann wird Ihre Promotionsurkunde gedruckt. Das Ausfertigen der Urkunde (Unterschriften, Siegel) dauert i.d.R. drei bis vier Wochen. |
Erst nach der Aushändigung der Promotionsurkunde sind Sie berechtigt, den Doktortitel zu tragen. Ein doctor designatus existiert nach Berliner Hochschulrecht nicht.