Humboldt-Universität zu Berlin - Philosophische Fakultät

FAQ Lehrende

Sie sind Dozentin oder Dozent, Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragter an der Philosophischen Fakultät. Auf der folgenden Seite finden Sie einen ersten Überblick zu Fragen rund um Lehrveranstaltungen. Bitte kontaktieren Sie bei weiterem Beratungsbedarf die Bereichsleitung für Studium und Lehre oder den Prüfungsausschuss Ihres Instituts.

Gasthörerschaft und Nebenhörerschaft
Was ist der Unterschied zwischen Gast- und NebenhörerInnen?
Gasthörerschaft Nebenhörerschaft
  • Gasthörer*innen sind an keiner Hochschule immatrikuliert und müssen auch kein Abitur nachweisen.
  • Sie können keine Prüfungen ablegen. Es ist jedoch möglich, im Rahmen der Lehrveranstaltungen Leistungsnachweise zu erwerben, falls diese vorgesehen sind. Darauf wird vermerkt, dass sie im Rahmen einer Gasthörerschaft erbracht wurden.
  • Leistungen aus einer Gasthörerschaft können nicht für ein Studium an der HU anerkannt werden (d.h. sie sind keine Möglichkeit, den Numerus clausus zu umgehen oder einen Studienabschluss zu erlangen).
  • Das Vorlesungsverzeichnis der HU ist ausschließlich online erhältlich. Unter dem Oberbegriff "Wissenschaftliche Weiterbildungsangebote" finden Sie Lehrveranstaltungen, die für Gasthörer/innen besonders geeignet sind. Die dort aufgeführten Ringvorlesungen sind übrigens für alle Teilnehmer/innen kostenfrei.
  • Als Nebenhörer*in sind Sie bereits Student*in an einer anderen Hochschule.
  • Der Umfang der an der HU belegten Lehrveranstaltungen soll insgesamt 6 Semesterwochenstunden nicht überschreiten.
  • Studienleistungen können dabei erbracht werden.
  • Mit schriftlicher Zustimmung von Prüfer/in sowie des Prüfungsausschusses der Hochschule, an der Sie immatrikuliert sind, können Sie auch Prüfungen nach den entsprechenden Regelungen der HU ablegen (mit Ausnahme der Abschlussarbeit); ein Prüfungsanspruch besteht jedoch nicht.
  • Auf Leistungsnachweisen wird vermerkt, dass sie im Rahmen einer Nebenhörerschaft erworben wurden.
  • Solche Leistungen können für ein Studium an der HU anerkannt werden.
Dürfen HU-externe Studierende an meiner Lehrveranstaltung teilnehmen?

Studierende anderer Universitäten können nur an Ihrer Lehrveranstaltung teilnehmen, wenn Sie sich zuvor als NebenhörerIn an der HU registrieren. Sie müssen vor dem Besuch der Lehrverantaltung das Einverständnis der Dozentin / des Dozenten einholen und auf einem Formular mit ihrer / seiner Unterschrift dokumentieren. Alle Informationen zur Registrierung sind hier übersichtlich von der Studienabteilung zusammengestellt.
 
Wie bestätige ich Gast- und NebenhörerInnen die Teilname an meiner Lehrveranstaltung (LV)?

DozentInnen bestätigen die Teilnahme von Gast- und NebenhörerInnen an einer LV auf den regulären Modulbögen.

Ausnahme: Am Institut für Philosophie müssen die NebenhörerInnen einen speziellen Modulbogen im Prüfungsbüro per Mail beantragen und zu den Sprechzeiten abholen. Dieser "gelbe Modulbogen" wird von den DozentInnen unterschrieben und gestempelt.
 
Können GasthörerInnen Prüfungen im Anschluss an meine 
    Lehrveranstaltung bzw. in einem Modul ablegen?

Nein, GasthörerInnen können nur Teilnahmeleistungen innerhalb einer LV erbringen. Im Anschluss werden ihnen diese Studien- und Arbeitsleistungen bestätigt. GasthörerInnen können keine Prüfungen ablegen.
 
Können NebenhörerInnen Prüfungen innerhalb eines Moduls ablegen?

Ja, NebenhörerInnen sind dazu berechtigt, Prüfungen im Anschluss innerhalb eines Moduls nach den fachspezifischen Studien und Prüfungsregelungen der HU abzulegen; ein Prüfungsanspruch besteht jedoch nicht. Über die Zulassung entscheidet i.d.R. der Prüfungsausschuss. Die Zulassung bedarf der Zustimmung des Prüfers / der Prüferin.
 
Nachteilsausgleich
Was ist ein Nachteilsausgleich?

Ziel des Nachteilsausgleiches ist es, Studierenden mit Beeinträchtigung und / oder familiären Belastungen zu ermöglichen, das Studium unter angemessenen Bedingungen chancengleich zu absolvieren. Er greift dort, wo die sogenannten Nachteile die vorgesehene Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen erschweren und ermöglicht so beispielsweise Fristverlängerungen oder das Erbringen von Ersatzleistungen.
 
Wer entscheidet über den Antrag?

Nach ZSP-HU §109 entscheiden Lehrende über Anträge auf Nachteilsausgleich, die Studienleistungen betreffen.

Alle Anträge, die Prüfungsleistungen betreffen (seien es Modul- oder Abschlussprüfungen), sind an den Prüfungsausschuss des jeweiligen Faches zu richten. Ausgleichsmöglichkeiten können die Verlängerung der Bearbeitungsfrist, eine Zulassung zum zweiten Prüfungstermin als Erstversuch oder in begründeten Einzelfällen auch eine alternative Prüfungsform sein. Der Antrag muss in schriftlicher Form beim zuständigen Prüfungsausschuss eingehen. Eine E-Mail ist als schriftliche Form ausreichend.
 
Wie wird ein Antrag gestellt?

Die Studierenden stellen im Vorfeld der LV einen formlosen Antrag direkt bei der Dozentin bzw. dem Dozenten. Neben einer mündlichen Abstimmung sollten Sie die Vereinbarung per E-Mail schriftlich festhalten.
 
Welche Gründe können bei der Gewährung eines Nachteilsausgleiches berücksichtigt werden?

Grundsätzlich sollten die Anträge auf Nachteilsausgleich gut und nachvollziehbar begründet sein. Es muss deutlich werden, warum die (Studien)Leistung nicht in der vorgesehenen Frist oder Form erbracht wurde oder wieso die Anwesenheitspflicht bei Lehrveranstaltungen von 75% nicht erfüllt wurde. Auch soll wenn möglich der Nachteil nachgewiesen werden.

Sie können als Lehrende/r vielfältige Gründe akzeptieren, um Ersatzleistungen für die Nichtteilnahme, bevorzugte Platzvergabe etc. zu gewähren. Dazu zählen etwa Schließzeiten der Kita, eine Erkrankung des Kindes oder Schwangerschaftsbeschwerden wie die Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen (Kinder und Enkelkinder, seien es eigene wie angenommene, ebenso wie Eltern, Großeltern oder Partnerinnen und Partner).

Die Bereichsleitung für Studium- und Lehre der Philosophischen Fakultät, das Familienbüro der HU sowie die Behindertenberatung der HU unterstützen Sie gerne, bei der Festlegung und Formulierung von Ersatzleistungen.
 
Überfachlicher Wahlpflichtbereich (ÜWP)
Wo finden die Studierenden Modulbögen für den ÜWP?

Grundsätzlich müssen sich die fachfremden Studierenden über agnes für die Lehrveranstaltungen anmelden, die sie im Rahmen des ÜWP-Moduls belegen wollen. Sobald die in der ZSP-HU vorgeschriebene Anwesenheitspflicht erfüllt wurde, können sie sich den Modulbogen für die Lehrveranstaltung selbststständig ausdrucken.

Am Institut für Geschichtswissenschaften legen Ihnen die Studierenden Modulbögen mit "Individuelle Profilbildung I-III" vor, die unterschrieben und gestempelt werden müssen.
 
Wie viele Leistungspunkte erhalten fachfremde Studierende für den Besuch meiner Lehrveranstaltung im ÜWP?

Leistungspunkte für Lehrveranstaltungen im ÜWP sind in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung definiert. Orientieren Sie sich jeweils an den Modulbeschreibungen für den ÜWP. Einen Überblick über die an der Philosophischen Fakultät angebotenen Module finden Sie hier
 
Welche Studienleistungen müssen fachfremde Studierende in meiner Lehrveranstaltung erbringen?

Die Studienleistungen, die für das erfolgreiche Absolvieren der Lehrveranstaltung notwendig sind, werden in der Modulbeschreibung des ÜWP Moduls definiert. In der Regel sind sie mit den Studienleistungen identisch, die fachbezogene Studierende im Laufe des Semesters abgeben müssen. 
 
Kann ich mehr Leistungspunkte für den Besuch der Lehrveranstaltung vergeben, wenn fachfremde Studierende mehr Studienleistungen abgeben?

Nein, die maximale Höhe der zu vergebenden Leistungspunkte ist in der Studien- und Prüfungsordnung festgeschrieben. 
 
Sind Prüfungsleistungen im ÜWP vorgesehen und wie muss ich sie benoten?

Ob und welche Prüfungsleistung im ÜWP-Modul vorgesehen ist, entnehmen Sie der Modulbeschreibung der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung (sie unterscheiden sich für B.A. bzw. M.A. sowie ggf. für den MEd). Eine Benotung ist nicht nur als Orientierung für die Studierenden sinnvoll, um den Leistungsstand einschätzen zu können. Insbesondere sollte die Note -  etwa auf der Prüfungsliste dokumentiert werden, falls die Studierende einen späteren Fachwechsel anstrebt.
Fragen rund um Prüfungen
I. Abschlussarbeiten
Wer darf Abschlussarbeiten an der Philosophischen Fakultät betreuen?

Um Abschlussarbeiten betreuen und begutachten zu können, müssen Sie die sog. "Prüfberechtigung" besitzen. Alle hauptberuflichen Hochschullehrer*innen sind qua Status dieser Gruppe zuzurechnen. Auch das sog. nebenberufliche Personal (PDs der Philosophischen Fakultät, Honorarprofessor*innen und Apl.Professor*innen) kann Abschlussarbeiten betreuen. Ernannt werden die Gutachter*innen durch die Prüfungsauschüsse der Fächer. Grundlage für die Regelungen bilden das BerlHG und die Rahmenordnung der HU (ZSP-HU).

Sollten Sie als wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in bzw. Drittmittelbeschäftigte*r der Philosophischen Fakultät, prinzipiell den Wunsch haben, Abschlussarbeiten betreuen zu können, muss an den Fakultätsrat ein begründeter Antrag auf die Wahrnehmung von selbstständigen Aufgaben in Lehre gestellt werden. Wenden Sie sich bei Verfahrensfragen an die Bereichsleitung für Lehre und Studium.

Streben Sie lediglich die Betreuung von einzelnen Arbeiten an, ist ein begründeter Antrag an den jeweiligen Prüfungsausschuss als Einzelantrag zu stellen. Wenden Sie sich für Verfahrensfragen bitte an die Bereichsleitung für Studium und Lehre.

Auch fachexterne und nicht an der Philosophischen Fakultät Beschäftigte können unter genau geregelten Voraussetzungen als Zweitgutachter*in vom Prüfungsausschuss bestellt werden. Fragen zum Verfahren beantwortet Ihnen gerne die Bereichsleitung für Lehre und Studium. 
 
Kann ich als Beschäftigte*r der Philosophischen Fakultät Abschlussarbeiten an anderen Fakultäten der Humboldt-Universität betreuen?

Rechtlich spricht nichts dagegen, dass Sie als hauptberuflich Beschäftigte*r oder Drittmittelbeschäftigte*r an einer anderen Fakultät Begutachtungen übernehmen. Welche Regelungen die einzelnen Prüfungsausschüsse getroffen haben, um fachexterne als Zweitgutachter*innen zuzulassen, erfahren Sie bei den Bereichsleitungen für Lehre und Studium der jeweiligen Einheit bzw. Prüfungsbüros des Faches, in dem Sie die Betreuung übernehmen wollen.
 
Kann ich Abschlussarbeiten an anderen Universitäten übernehmen?

Hier gelten die Rechtsvorschriften der Hochschule, an der Sie die Betreuung wahrnehmen wollen.

II. Elektronische Prüfungen

Welche Möglichkeiten gibt es, elektronische Prüfungen (Klausuren, mündliche Prüfungen) durchzuführen?

Sollen für gewöhnlich analog abgehaltene Prüfungen digital durchgeführt werden, bedarf es eines Antrags der Prüfer:innen an den Prüfungsausschuss. Es gelten die §§ 96a Videokonferenz und 96b Digitale Klausuren der ZSP-HU. Eine Übersicht über Rahmenbedingungen und Möglichkeiten digitaler Prüfungen sowie eine Schritt-für-Schritt-Anleitung finden sie unter digitales-pruefen.hu-berlin.de.
 

 


Weiterführende Informationen