Humboldt-Universität zu Berlin - Philosophische Fakultät

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ZSP-HU – Nichtamtliche Arbeitsfassung der Fakultäten

Verkündungsstand: 19. Änderung (= AMB Nr. 20/2023 vom 27.04.2023) ohne Teil 9 – Schlussvorschriften und Anhänge
Letzte Bearbeitung: 28.04.2023

Die Lesefassung der Studienabteilung finden Sie hier: hu-berlin.de.

Inhaltsverzeichnis

Teil 1 – Allgemeine Regelungen
§ 1 Grundsätze
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Benachteiligungsverbot, Inklusion

Teil 2 – Zugang, Zulassung, Immatrikulation
Abschnitt 1 – Grundsätze zur Aufnahme eines Studiums
§ 4 Studienberechtigung, Anwendungsbereich, Gleichstellung
§ 5 Abweichungsbefugnis
§ 6 Antragsform
§ 7 Fristen und Termine, Ausschluss vom Verfahren
§ 8 Besondere Erklärungspflichten
§ 9 Entscheidung über den Antrag
§ 10 Aufgabenübertragung

Abschnitt 2 – Zugangsvoraussetzungen
Unterabschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 11 Allgemeine und erweiterte Zugangsvoraussetzungen, Fachspezifische Zugangs- und Zulassungsregeln, Zugangskommission
§ 12 Ergänzende Bestimmungen

Unterabschnitt 2 – Grundqualifikation für ein Studium
§ 13 Hochschulzugangsberechtigung

Unterabschnitt 3 – Zugang beruflich Qualifizierter
§ 14 Zugang beruflich Qualifizierter

Unterabschnitt 4 – Zugang zu einem höheren Fachsemester
§ 15 Fachsemestereinstufung, Entscheidung

Unterabschnitt 5 – Zugang zum Studium mit dem Abschlussziel eines weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses
§ 16 Berufsqualifizierender Abschluss eines vorangegangenen Hochschulstudiums

Abschnitt 3 –Auswahlverfahren
§ 17 Grundsätze des Auswahlverfahrens
§ 18 Ablauf des Auswahlverfahrens
§ 19 Entscheidung im Auswahlverfahren, Aufbewahrungsfristen
§ 20 Kontingentvereinbarungen

Abschnitt 4 – Auswahlverfahren in Studiengängen mit dem Abschlussziel eines ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses
Unterabschnitt 1 – Auswahl für das 1. Fachsemester
§ 21 Antragsinhalt, Anzahl der Anträge, Altersgrenze der Bewerberinnen und Bewerber
§ 22 Vorabquoten
§ 23 Auswahlverfahren innerhalb der Vorabquoten
§ 24 Sonstiges Auswahlverfahren
§ 25 Auswahlverfahren der Hochschule
§ 26 Auswahl nach dem Grad der Qualifikation
§ 27 Auswahl nach Wartezeit
§ 28 Auswahl nach einem Dienst auf Grund eines früheren Zulassungsanspruchs
§ 29 Ranglisten, Vorläufige Zulassung von beruflich Qualifizierten
§ 30 Rückstellungsbescheid
§ 31 Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung
§ 32 Konkurrenzregelung

Unterabschnitt 2 – Auswahl für höhere Fachsemester
§ 33 Antragsinhalt, Anzahl der Anträge, Auswahlmaßstab, Anrechnung

Abschnitt 5 – Auswahlverfahren in Studiengängen mit dem Abschlussziel eines weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses
Unterabschnitt 1 – Auswahl für das 1. Fachsemester
§ 34 Antragsinhalt, Anzahl der Anträge, Abweichungsbefugnis
§ 35 Auswahlverfahren der Hochschule
§ 36 Auswahl nach Wartezeit
§ 37 Vorläufige Zulassung – bei ausstehendem Abschluss

Unterabschnitt 2 – Auswahl für höhere Fachsemester
§ 38 Antragsinhalt, Anzahl der Anträge, Auswahlmaßstab

Unterabschnitt 3 – Ergänzende Bestimmungen für das Auswahlverfahren in lehramtsbezogenen Masterstudiengängen
§ 39 Antragsinhalt, Anzahl der Anträge

Abschnitt 6 – Auswahlverfahren in sonstigen Studienangeboten
§ 40 Antragsinhalt, Anzahl der Anträge

Abschnitt 7 – Immatrikulation
§ 41 Antragserfordernis, Antragsinhalt, Anzahl der Anträge, Ergänzende Anträge, Vertretung
§ 42 Voraussetzungen der Immatrikulation
§ 43 Entscheidung, Studentische Unterlagen, Vollzug, Semesterzählung, Rücknahme der Immatrikulation
§ 44 Rechte und Pflichten der Studentinnen und Studenten
§ 45 Doppelstudium, übergreifendes Studienangebot
§ 46 Zweitstudium
§ 47 Studiengangswechsel, kompatibles Studium mehrerer Studienfächer
§ 48 Aufnahme des Studiums in einem höheren Fachsemester
§ 49 Studienkolleg
§ 50 Propädeutikum
§ 51 Austauschstudium
§ 52 Studienplatztausch
§ 53 Erreichung eines weiteren Studienziels

Abschnitt 8 – Registrierung
§ 54 Antragserfordernis, Antragsinhalt, Anzahl der Anträge, Rechte und Pflichten
§ 55 Nebenhörerschaft
§ 56 Frühstudium
§ 57 Gasthörerschaft

Abschnitt 9 – Besondere Studienformen
§ 58 Zertifikatsstudien, Sonstige Studienangebote
§ 59 Promotionsstudium
§ 60 Strukturierte Promotionsstudien, Vorläufige Zulassung

Teil 3 – Rückmeldung, Beurlaubung, Teilzeitstudium
§ 61 Rückmeldung
§ 62 Beurlaubung
§ 63 Teilzeitstudium

Teil 4 – Studiengänge

Abschnitt 1 – Grundsätze
§ 64 Regelstudienzeit
§ 65 Modularisierung
§ 66 Individuelle Gestaltungsmöglichkeiten
§ 67 Überfachlicher Kompetenzerwerb
§ 68 Internationalität
§ 69 Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsprojekten

Abschnitt 2 – Bachelorstudiengänge
§ 70 Akademische Grade
§ 71 Monobachelorstudiengänge
§ 72 Kombinationsbachelorstudiengänge
§ 72a Kombinationsbachelorstudiengang für das Studium für das Lehramt an Grundschulen
§ 73 Propädeutika

Abschnitt 3 – Konsekutive Masterstudiengänge
§ 74 Akademische Grade
§ 75 Fachwissenschaftliche Masterstudiengänge
§ 76 Lehramtsbezogene Masterstudiengänge ISG und BS
§ 76a Lehramtsbezogener Masterstudiengang GS
§ 77 (aufgehoben)
§ 78 (aufgehoben)

Abschnitt 4 – Weitere Studiengänge
§ 79 Weiterbildende Masterstudiengänge
§ 80 Reglementierte Studiengänge

Teil 5 – Lehrangebot
Abschnitt 1 – Orientierungsphase
§ 81 Orientierungsphase

Abschnitt 2 – Lehrveranstaltungsarten
§ 82 Lehrveranstaltungsarten
§ 82a Elektronische Durchführung von Lehrveranstaltungen

Abschnitt 3 - Planung und Ankündigung von Lehrveranstaltungen
§ 83 Planung von Lehrveranstaltungen
§ 84 Ankündigung von Lehrveranstaltungen

Abschnitt 4 – Zugang und Zulassung zu Lehrveranstaltungen und Modulen
Unterabschnitt 1 - Allgemeiner Zugang
§ 85 Allgemeiner Zugang

Unterabschnitt 2 – Zugangsvoraussetzungen, Anmeldung
§ 86 Zugangsvoraussetzungen
§ 87 Anmeldung
§ 88 Zulassungsbeschränkungen

Unterabschnitt 3 – Verteilungsverfahren
§ 89 Verteilungsverfahren

Unterabschnitt 4 – Auswahlverfahren
§ 90 Auswahlverfahren bei Lehrveranstaltungen
§ 91 Auswahlverfahren bei Modulen

Teil 6 – Studienleistungen und Prüfungen

Abschnitt 1 – Studienleistungen
§ 92 Studienleistungen
§ 93 Teilnahme an Lehrveranstaltungen
§ 94 Spezielle Arbeitsleistungen

Abschnitt 2 – Prüfungen
§ 95 Prüfungen
§ 96 Modulabschlussprüfungen
§ 96a Videokonferenz
§ 96b Digitale Klausur
§ 96c Antwort-Wahl-Verfahren
§ 96d Abweichende Prüfungsform
§ 97 Abschlussarbeiten
§ 98 Prüfungsausschüsse
§ 99 Bestellung der Prüferinnen und Prüfer
§ 100 Anmeldung und Zulassung zu Prüfungen
§ 101 Termine und Bearbeitungszeiten für Prüfungen
§ 102 Benotung und Bestehen von Prüfungen
§ 103 Mitteilung und Begründung von Prüfungsbewertungen
§ 104 Wiederholung nicht bestandener Prüfungen
§ 105 Endgültiges Nichtbestehen von Prüfungen
§ 106 Wiederholung bestandener Prüfungen (Freiversuche)
§ 107 Säumnis und Rücktritt

Abschnitt 3 – Übergreifende Verfahrensregelungen
§ 107a Elektronische Informations- und Kommunikationstechnologien
§ 107b Technische Hilfsmittel
§ 107c Technische Störungen
§ 107d Authentifizierung
§ 107e Datenverarbeitung bei digitalen Studienleistungen und Modulabschlussprüfungen
§ 108 Sprache
§ 109 Nachteilsausgleich
§ 110 Anrechnung
§ 111 Täuschung
§ 112 Ordnungsverstoß
§ 112a Ausführungsvorschriften

Abschnitt 4 – Studienabschluss
§ 113 Studienabschluss
§ 114 Gesamtnoten, Abschlussnote
§ 115 Abschlussdokumente
§ 116 Leistungsübersicht bei Beendigung des Studiums ohne Abschluss

Abschnitt 5 – Akteneinsicht und Gegenvorstellungsverfahren
§ 117 Akteneinsicht
§ 118 Gegenvorstellungsverfahren

Teil 7 – Studien- und Prüfungsberatung
Abschnitt 1 – Allgemeine Studienberatung
§ 119 Allgemeine Studienberatung

Abschnitt 2 – Studienfachberatung
Unterabschnitt 1 – Fakultative Studienfachberatung
§ 120 Fakultative Studienfachberatung

Unterabschnitt 2 – Obligatorische Studienberatung
§ 121 Obligatorische Studienfachberatung
§ 122 Studienverlaufsvereinbarung
§ 123 Auflagen
§ 124 Belehrung
§ 125 Erfüllung und Nichterfüllung von Verpflichtungen

Abschnitt 3 – Prüfungsberatung
§ 126 Prüfungsberatung

Abschnitt 4 – Vertraulichkeit
§ 127 Vertraulichkeit

Teil 8 – Exmatrikulation
§ 128 Wirkung
§ 129 Fristen, Erstattung von Gebühren
§ 130 Exmatrikulationsgründe

Teil 1 – Allgemeine Regelungen

§ 1 Grundsätze

(1) ¹Die Humboldt-Universität zu Berlin bietet Studiengänge an, in denen forschungsbasiert in wissenschaftlichen Fächern Kompetenzen vermittelt werden, mit denen ein berufsqualifizierender Abschluss oder weiterbildende Qualifikationen erlangt werden. ²Neben den disziplinären Angeboten ermöglicht sie interdisziplinäre Studien und den Erwerb von Schlüsselqualifikationen und Fremdsprachenkompetenzen.

(2) ¹Die Humboldt-Universität zu Berlin fördert die Internationalität in Studium und Lehre. ²Sie unterstützt die internationale Mobilität der Studentinnen und Studenten durch Austauschprogramme und internationale Studienprogramme.

(3) ¹Die Humboldt-Universität zu Berlin sichert fortlaufend die fachliche und didaktische Qualität der Lehre. ²Studienangebote werden regelmäßig evaluiert; die Ergebnisse der Evaluation werden in geeigneter Form hochschulöffentlich bekannt gegeben.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) ¹Diese Ordnung regelt die Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen für ein Studium an der Humboldt-Universität zu Berlin, das Zulassungsverfahren und die Immatrikulation. ²Des Weiteren regelt sie die Organisation und Durchführung des Studiums und der Prüfungen, soweit im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise fächerübergreifende Regelungen erforderlich sind.

(2) ¹Diese Ordnung gilt in Verbindung mit den fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen. ²Sie geht den fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen vor, soweit sie Abweichungen nicht ausdrücklich zulässt. ³Für Studiengänge nach § 36a BerlHG (reglementierte Studiengänge) können weitere Abweichungen geregelt werden, soweit dies aufgrund von staatlichen oder kirchlichen Rechtsvorschriften erforderlich ist. ⁴Für weiterbildende Masterstudiengänge können Abweichungen von Teil 6 vorgesehen werden, soweit dies aufgrund von Kooperationsverträgen mit anderen Hochschulen oder externen Einrichtungen nötig ist.

§ 3 Benachteiligungsverbot, Inklusion

(1) Die Humboldt-Universität zu Berlin gewährleistet, dass keine Studentin und kein Student insbesondere aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder chronischen Krankheit, des Alters, der sozialen Lage oder der sexuellen Identität benachteiligt wird.

(2) ¹Die Humboldt-Universität zu Berlin fördert die Vereinbarkeit von Studium und Familie. ²Sie stärkt die Chancengleichheit der Geschlechter durch die Förderung des in Studiengängen jeweils unterrepräsentierten Geschlechts, durch Studienangebote aus dem Bereich der Frauen- und Geschlechterforschung und durch Maßnahmen zum Schutz vor sexueller Belästigung.

(3) ¹Die Humboldt-Universität zu Berlin unterstützt die Studentinnen und Studenten mit Behinderungen und chronischen Krankheiten. ²Sie trifft in allen Bereichen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Inklusion und gestaltet ihre Angebote soweit als möglich barrierefrei. ³Sie bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten gemäß § 28a BerlHG, die oder der die Belange der Studentinnen und Studenten mit Behinderungen und chronischen Krankheiten in allen Bereichen vertritt und bei der Planung und Organisation der Studienbedingungen und der Planung notwendiger technischer und baulicher Maßnahmen mitwirkt.

(4) Die Humboldt-Universität zu Berlin unterstützt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die gleichberechtigte Teilhabe von Studentinnen und Studenten mit alternativen Bildungsbiographien, insbesondere von solchen Studentinnen und Studenten, die aus Familien ohne akademische Bildungserfahrung stammen.

(5) Die Humboldt-Universität zu Berlin berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse der ausländischen Studentinnen und Studenten und trägt nach Möglichkeit dafür Sorge, dass auf die besonderen Belange von im Spitzensport aktiven Studentinnen und Studenten Rücksicht genommen wird.

Teil 2 – Zugang, Zulassung, Immatrikulation

Abschnitt 1 – Grundsätze zur Aufnahme eines Studiums

§ 4 Studienberechtigung, Anwendungsbereich, Gleichstellung

(1) ¹Jede Deutsche und jeder Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes ist nach Maßgabe dieser Ordnung berechtigt, an der Humboldt-Universität zu Berlin zu studieren, wenn sie oder er die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist und keine Zulassungs-, Immatrikulations- oder sonstigen Hindernisse vorliegen. ²Die Aufnahme eines Studiums an der Humboldt- Universität zu Berlin setzt die vorherige Immatrikulation als Studentin oder Student oder die vorherige Registrierung voraus. ³Ein Anspruch auf Aufnahme als Studentin oder Student oder auf Registrierung für ein Studium außerhalb der jeweils maßgeblichen Regelstudienzeit besteht nicht.

(2) ¹Die Gleichstellung von ausländischen oder staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern mit Deutschen richtet sich nach § 1 Absatz 3 BerlHZVO in der jeweils geltenden Fassung. ²Als Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne dieser Ordnung gelten auch Island, Liechtenstein und Norwegen; weitere Verpflichtungen zur Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen bleiben unberührt. ³Das Bestehen weiterer Staatsbürgerschaften neben der deutschen oder einer zur Gleichstellung mit Deutschen führenden Staatsbürgerschaft ist dabei unbeachtlich.

§ 5 Abweichungsbefugnis

(1) ¹Der Zugang und das Verfahren der Zulassung, der Immatrikulation bzw. der Registrierung können insbesondere für internationale Studiengänge, für Studienangebote, die mit externen Kooperationspartnern organisiert und durchgeführt werden, sowie für weiterbildende Studienangebote (besondere Studienangebote) in der jeweiligen Anlage der fachspezifischen Zugangs- und Zulassungsregeln, in Vereinbarungen oder in gesonderten Satzungen abweichend von den nachfolgenden Bestimmungen geregelt werden. ²Insbesondere kann die Durchführung des Zulassungsverfahrens ganz oder teilweise auf eine der beteiligten Hochschulen übertragen werden; die Zulassungsentscheidung wird insoweit anerkannt. ³Als internationale Studiengänge im Sinne dieser Ordnung gelten Studiengänge, die

  1. einen mindestens 40-prozentigen Anteil fremdsprachiger Pflicht-Lehrveranstaltungen aufweisen, die nicht nur eine lebende Umgangs-, sondern auch die Fachsprache vermitteln, und sich schwerpunktmäßig an ausländische Gruppen von Bewerberinnen und Bewerbern richten,
  2. mindestens zwei obligatorische Auslandssemester vorsehen,
  3. mit einem Doppeldiplom oder zwei vertraglich vereinbarten (gegebenenfalls aufeinander folgenden) akademischen Graden abschließen,
  4. auf einem Curriculum beruhen, das mit einem oder mehreren ausländischen Partnern abgestimmt ist und über den in EU-Mobilitätsprogrammen vorgesehenen Umfang hinausgeht oder
  5. sich ausschließlich oder fast ausschließlich an ausländische Gruppen von Bewerberinnen und Bewerbern richten.

(2) Soweit in dieser Ordnung keine Regelungen zu Zugang, Zulassung, Immatrikulation und Registrierung getroffen werden, entscheidet das Präsidium.

§ 6 Antragsform

¹Anträge müssen schriftlich an die jeweils hierfür zuständige Stelle gerichtet gestellt werden. ²Den Anträgen müssen die im Antragsformular geforderten Unterlagen in der im Antragsformular genannten Form beigefügt werden. ³Die Ergänzung eines Antrages durch die Antragstellerin oder den Antragsteller ist nur unter Verwendung des dafür vorgegebenen Formulars zulässig; eine Ergänzung nach Ablauf der maßgeblichen Frist ist ausgeschlossen. ⁴Die Humboldt-Universität zu Berlin ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. ⁵Soweit die Humboldt-Universität zu Berlin zur Unterstützung der Antragstellung und Erfassung von Anträgen ein elektronisches System bereitstellt (Online-Bewerbung), ist die Nutzung eines solchen Systems durch die Antragstellerin oder den Antragsteller nach Ausgestaltung der maßgeblichen Bedingungen verpflichtend. ⁶Anträge können durch Telefax, E-Mail oder sonstige elektronische Medien allein nicht wirksam gestellt werden. ⁷Abweichend von den Sätzen 1 und 6 kann bei Studienplatzbewerbungen, Anträgen nach § 7 Absatz 1 Satz 4 und Losanträgen nach Maßgabe des über die Online-Bewerbung bereitgestellten Antragsformulars auf die Schriftlichkeit verzichtet werden.

§ 7 Fristen und Termine, Ausschluss vom Verfahren

(1) ¹Anträge müssen innerhalb bestimmter Ausschlussfristen bei der zuständigen Stelle eingegangen sein; sie gelten nur für das Semester, für das die Studienaufnahme begehrt wird (Bewerbungssemester). ²Fristen und Termine werden, soweit sie nicht durch Vorgaben des Landes oder dieser Ordnung bestimmt sind, mit Ausnahme der Losantragsfrist, vom Präsidium festgesetzt und hochschulüblich bekannt gegeben. ³Für besondere Studienangebote sowie für in der beruflichen Bildung Qualifizierte können abweichende Fristen bestimmt werden. ⁴Anträge auf Zulassung auf Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen in Studiengängen, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen (grundständiges Studium), müssen für das Sommersemester bis zum 1. April, für das Wintersemester bis zum 1. Oktober bei der für Immatrikulation und Registrierung zuständigen Stelle eingegangen sein (Ausschlussfristen); entsprechende Anträge für das übrige Studienangebot der Humboldt-Universität zu Berlin müssen bis zum Ende des zweiten, auf den Ablauf der Bewerbungsfrist für das jeweilige Studienangebot folgenden Monats bei der für Immatrikulation und Registrierung zuständigen Stelle eingegangen sein (Ausschlussfrist). ⁵Es gilt nicht das Datum des Poststempels. ⁶Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages. ⁷Ausschlussfristen enden am jeweiligen Stichtag um 24.00 Uhr.

(2) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die die maßgeblichen Fristen versäumen oder ihren Antrag nicht innerhalb dieser Fristen formgerecht mit allen erforderlichen Unterlagen stellen, sind vom Verfahren ausgeschlossen.

(3) ¹Stellt eine Antragstellerin oder ein Antragsteller mehr als die zulässige Anzahl von Anträgen, wird nur über die je Antragsart zuletzt fristgerecht eingegangenen Anträge und in der zulässigen Anzahl entschieden; frühere Anträge gelten außer im Falle bereits beschiedener, inhaltsgleicher Anträge als nicht gestellt. ²Dies gilt auch, wenn letzte fristgerecht eingegangene Anträge nach Absatz 2 Alt. 2 wegen Unvollständigkeit vom Verfahren ausgeschlossen sind. ³Das Recht zur Stellung eines Antrages auf Immatrikulation oder Registrierung für Studienangebote neben einer Studienplatzbewerbung nach § 17 Absatz 1 Satz 3 bzw. neben einem Losantrag bleibt unberührt.

(4) ¹In Fällen des § 19 Absatz 1 Satz 3 BerlHZVO in der jeweils geltenden Fassung [Anm CM: nunmehr in § 4 der Studienplatzvergabeverordnung Stiftung vom 2. Dezember 2019 (GVBl. S. 756), die zul. d. Art. 1 der Verord. vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 919) geändert worden ist] wird über Anträge, die unter einer früheren Registrierung gestellt wurden, nicht entschieden; Absatz 3 gilt entsprechend. ²Dies gilt auch, soweit ein System zur Online-Bewerbung an der Humboldt-Universität zu Berlin selbst zur Anwendung gelangt.

(5) ¹Fristen, die nicht als Ausschlussfristen bezeichnet sind, können in begründeten Einzelfällen verlängert werden. ²Regelungen dieser Ordnung, nach denen eine spätere Antragstellung oder Antragsergänzung gestattet wird, bleiben unberührt. ³Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 8 Besondere Erklärungspflichten

¹Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat gegenüber der jeweils für die Antragsentgegennahme zuständigen Stelle eine Versicherung an Eides Statt darüber abzugeben, ob sie oder er bereits an einer deutschen Hochschule oder einer Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

  1. als Studentin oder Student immatrikuliert ist oder war, gegebenenfalls für welche Zeit sie oder er immatrikuliert war, sowie ob und wann sie oder er das Studium gewechselt hat,
  2. ein Studium erfolgreich abgeschlossen hat; im Fall des Studiums an einer Hochschule in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erstreckt sich diese Verpflichtung nur auf Studienzeiten nach dem 31. März 1991 und auf Studienabschlüsse nach dem 30. September 1991.

²Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat darüber hinaus vollständig anzugeben, in welchen Ländern in welchen Studiengängen, gegebenenfalls in welchen Studienfächern, mit welchen Abschlusszielen sie oder er immatrikuliert war oder ist und welche Studienabschlüsse, ohne die Einschränkung nach Satz 1 Nummer 2, sie oder er dabei erworben hat; diese und die weiteren Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind auch für ein Studium an Hochschulen zu machen, die nicht von der Verpflichtung der Abgabe der Versicherung an Eides Statt erfasst sind.

§ 9 Entscheidung über den Antrag

(1) Die Entscheidung über den Antrag trifft die jeweils hierfür zuständige Stelle im Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten der Humboldt-Universität zu Berlin.

(2) ¹Die Entscheidung ergeht schriftlich, soweit nichts anderes bestimmt ist. ²Abweichend von Satz 1 kann die Zulassungsentscheidung in Form eines elektronischen Dokuments ohne qualifizierte elektronische Signatur ergehen und auch aus schließlich elektronisch übermittelt werden. ³Soweit ein System zur Online-Bewerbung zur Anwendung gelangt, können ergänzende Informationen zu Bescheiden im Rahmen dieses Systems zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Entscheidung kann mit einer Befristung, Bedingung oder Auflage verbunden oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs ausgesprochen werden.

(4) ¹Soweit Bewerberinnen oder Bewerber nicht bereits bei der Abgabe der Studienplatzbewerbung die dort gemachten Angaben durch geeignete Unterlagen belegen müssen, ergeht der Zulassungsbescheid nur unter Vorbehalt der Richtigkeit und des Nachweises dieser Angaben im Rahmen der Immatrikulation oder Registrierung. ²Stimmen wesentliche Angaben nicht mit den vorgelegten Unterlagen für die Immatrikulation oder Registrierung überein, erlischt die Zulassung.

§ 10 Aufgabenübertragung

(1) Zum Zwecke der Registrierung und Vorbearbeitung der Daten von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischer Staatsangehörigkeit oder ausländischer Hochschulzugangsberechtigung bzw. ausländischem berufsqualifizierenden Abschluss eines vorangegangenen Hochschulstudiums nach § 16, dabei insbesondere der Vorprüfung der Hochschulzugangsberechtigung, kann die Humboldt-Universität zu Berlin Dritte beauftragen.

(2) ¹Die Humboldt-Universität zu Berlin kann die Stiftung für Hochschulzulassung mit der Unterstützung bei der Durchführung des Zulassungsverfahrens für das 1. Fachsemester in zulassungsbeschränkten Studiengängen beauftragen. ²Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die zum Personenkreis nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gehören.

Abschnitt 2 – Zugangsvoraussetzungen

Unterabschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

§ 11 Allgemeine und erweiterte Zugangsvoraussetzungen, Fachspezifische Zugangs- und Zulassungsregeln, Zugangskommission

(1) Antragstellerinnen oder Antragsteller müssen die Zugangsvoraussetzungen des gewählten Studienangebotes, bei Studiengängen, die aus einer Kombination von Studienfächern bestehen, für jedes Studienfach, nach näherer Ausgestaltung dieser Ordnung in Verbindung mit den jeweiligen allgemeinen Anlagen sowie der jeweiligen Anlage der fachspezifischen Zugangs- und Zulassungsregeln zu dieser Ordnung erfüllen.

(2) ¹Soweit im Antragsformular dazu aufgefordert wird, ist der Nachweis über die Zugangsvoraussetzungen bereits bei Abgabe der Studienplatzbewerbung, im Übrigen bei Beantragung der Immatrikulation oder Registrierung zu führen. ²Im Rahmen von Anträgen nach § 7 Absatz 1 Satz 4 sind die Zugangsvoraussetzungen unmittelbar mit der Antragstellung nachzuweisen. ³Studienleistungen oder Prüfungen, dabei insbesondere berufsqualifizierende Hochschulabschlüsse, die Antragstellerinnen oder Antragsteller in Bezug auf das Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen geltend machen wollen, können nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum Ablauf der jeweils maßgeblichen Antragsfrist nachweislich erworben worden sind, soweit diese Ordnung Abweichungen nicht ausdrücklich zulässt; besondere Bestimmungen für beruflich Qualifizierte gemäß § 14 bleiben unberührt.

(3) Allgemeine Zugangsvoraussetzung ist, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller über eine Hochschulzugangsberechtigung nach Unterabschnitt 2 oder 3 verfügt und nicht in dem gewählten oder einem im Wesentlichen gleichen Studiengang vorgeschriebene Leistungsnachweise oder Prüfungen an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes nach den Rechtsvorschriften dieser Hochschule endgültig nicht bestanden hat.

(4) ¹Für Studienangebote können zusätzliche Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen (erweiterte Zugangsvoraussetzungen) vorgesehen werden. ²Soweit für den Zugang zu einem Kernfach oder Monobachelorstudiengang erweiterte Zugangsvoraussetzungen vorgesehen sind, finden diese Voraussetzungen für den Zugang zu Zweitfächern entsprechende Anwendung. ³Studienleistungen oder Prüfungen, die bis zum Ablauf der maßgeblichen Antragsfrist aufgrund eines noch ausstehenden Abschlusses tatsächlich noch nicht nachweislich erworben wurden (ausstehende Leistungen), können in Bezug auf das Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach Satz 1 nur im Anwendungsbereich von § 16 Absatz 2 und nur dann berücksichtigt werden, wenn es sich um solche Studienleistungen oder Prüfungen handelt, die mit dem ausstehenden Abschluss zu erwerben sind, und wenn zu erwarten ist, dass diese Studienleistungen oder Prüfungen sowie der mit ihnen zusammenhängende ausstehende Abschluss rechtzeitig vor Beginn des beantragten Studiengangs erworben werden; dies gilt auch für einen ausstehenden Abschluss entsprechend.

(5) ¹Zuständig für die Überprüfung der Zugangsvoraussetzungen ist die Zugangskommission soweit nicht die für Immatrikulation und Registrierung zuständige Stelle eine Überprüfung vornimmt. ²Die Aufgaben der Zugangskommission werden durch den für das beantragte Studienangebot, bei Studiengängen, die aus einer Kombination von Studienfächern bestehen, durch den für das jeweilige Studienfach zuständigen Prüfungsausschuss in Person der oder des Prüfungsausschussvorsitzenden wahrgenommen; der Prüfungsausschuss kann auf Beschluss diese Befugnisse ganz oder in Teilen an sich ziehen. ³In Bezug auf die Zulassung zum Studium in einem lehramtsbezogenen Masterstudiengang tritt an die Stelle des Prüfungsausschusses der Institutsrat des Zentralinstituts Professional School of Education der Humboldt-Universität zu Berlin in Person der oder des Vorsitzenden; Satz 2 2. Halbsatz gilt entsprechend. ⁴Zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen kann die Zugangskommission weitere qualifizierte Personen, insbesondere Studienfachberaterinnen oder Studienfachberater, heranziehen.

§ 12 Ergänzende Bestimmungen

(1) ¹Die Aufnahme eines Studiums an der Humboldt-Universität zu Berlin setzt weiter voraus, dass insbesondere Antragstellerinnen und Antragsteller, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, über Deutschkenntnisse verfügen, die zum Studium an einer Hochschule befähigen (sprachliche Studierfähigkeit). ²Der Nachweis von für die aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, gemäß den Bestimmungen der jeweils geltenden Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) an der Humboldt-Universität zu Berlin erbracht. ³Der Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit gilt mit der Vorlage einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung als erfüllt. ⁴Nach Maßgabe der jeweiligen Anlage der fachspezifischen Zugangs- und Zulassungsregeln können für bestimmte Studienangebote andere Sprachniveaus oder andere DSH-Ebenen vorgesehen werden; diese Sprachniveaus werden insoweit auch im Rahmen der Immatrikulation oder Registrierung als hinreichende Kenntnisse anerkannt. ⁵Das Studium an der Humboldt-Universität zu Berlin setzt neben den Kenntnissen der deutschen Sprache in der Regel auch Kenntnisse der englischen Sprache voraus.

(2) Ergänzende Bestimmungen für Zugang, Zulassung, Immatrikulation und Registrierung von ausländischen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht im Inland erworben haben, werden durch die hierfür zuständige Stelle rechtzeitig bekannt gegeben.

Unterabschnitt 2 – Grundqualifikation für ein Studium

§ 13 Hochschulzugangsberechtigung

(1) ¹Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss zum Zeitpunkt der Abgabe des Antrages die Hochschulzugangsberechtigung für das gewählte Studienangebot besitzen. ²Legt die Antragstellerin oder der Antragsteller mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vor, soll sie oder er für jeden gewählten Studiengang die Hochschulzugangsberechtigung bezeichnen, auf die sie oder er den Antrag stützt. ³Fehlt eine derartige Bezeichnung, wird dem Antrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt.

(2) ¹Die Hochschulzugangsberechtigung wird durch ein Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife nachgewiesen. ²Die allgemeine Hochschulreife berechtigt uneingeschränkt zum Studium. ³Die fachgebundene Hochschulreife berechtigt nur zur Aufnahme eines der Fachbindung entsprechenden grundständigen Studiums. ⁴Als Hochschulzugangsberechtigung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch eine Hochschulzugangsberechtigung nach Maßgabe des Unterabschnitts 3 sowie ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss nach § 16. ⁵Bei der Anerkennung von ausländischen Abschlüssen sind die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz sowie die Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. ⁶Andere als nach den Rechtsvorschriften des Landes Berlin vergebene Abschlüsse, die nach den jeweiligen Rechtsvorschriften anderer Bundesländer eine Hochschulzugangsberechtigung vermitteln, können von der für Immatrikulation und Registrierung zuständigen Stelle für die Aufnahme eines Studiums an der Humboldt-Universität zu Berlin anerkannt werden.

Unterabschnitt 3 – Zugang beruflich Qualifizierter

§ 14 Zugang beruflich Qualifizierter

(1) ¹Antragstellerinnen und Antragsteller, die eine Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 11 BerlHG geltend machen wollen, dürfen über keine sonstige Hochschulzugangsberechtigung verfügen. ²Die Voraussetzungen nach § 11 BerlHG werden durch die für Immatrikulation und Registrierung zuständige Stelle geprüft.

(2) ¹Antragstellerinnen und Antragsteller, die über eine Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 11 Absatz 2 BerlHG verfügen und einen Zugang nach § 11 Absatz 3 BerlHG anstreben, müssen ihre Studierfähigkeit in dem Studiengang, für den sie die Zulassung zum Studium begehren, durch eine Zugangsprüfung nachweisen. ²Die Zugangsprüfung kann schriftliche und mündliche Prüfungsteile beinhalten und berücksichtigt Vorkenntnisse, die im Rahmen der Berufsausbildung erworben wurden, in angemessener Weise. ³In der Prüfung weisen die Antragstellerinnen und Antragsteller die fachlichen und methodischen Voraussetzungen für den begehrten Studiengang nach; sie umfasst allgemeines und fachbezogenes Wissen. ⁴Die Zugangsprüfung wird von einer durch die nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Stelle zu benennenden externen Einrichtung in entsprechender Anwendung der Regelungen zur Feststellungsprüfung abgenommen. ⁵Sie kann beliebig oft, jedoch nur jeweils zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

(3) Für Antragstellerinnen und Antragsteller, die eine im Ausland absolvierte berufliche Ausbildung nachweisen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) ¹Antragstellerinnen und Antragsteller, die aufgrund einer beruflichen Qualifikation ein mindestens einjähriges Hochschulstudium in einem anderen Bundesland erfolgreich absolviert haben, können in einem gleichen oder einem Studiengang mit im Wesentlichen gleichen Inhalt eine Studienplatzbewerbung abgeben bzw., im Falle eines zulassungsfreien Studienganges, die Immatrikulation beantragen. ²Als erfolgreich gilt das Studium, wenn die satzungsgemäßen Studienziele des ersten Studienjahres erreicht worden sind.

Unterabschnitt 4 – Zugang zu einem höheren Fachsemester

§ 15 Fachsemestereinstufung, Entscheidung

(1) ¹Weitere Zugangsvoraussetzung für die Studienaufnahme in einem höheren Fachsemester ist, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die hierfür in einer Prüfungsordnung vorgeschriebenen Prüfungen der vorhergehenden Semester bestanden und die hierfür in Studienverlaufsplänen oder Studienordnungen festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester erbracht hat. ²Hierzu zählt in reglementierten Studiengängen ggf. auch eine Zwischenprüfung, Diplomvorprüfung oder vergleichbare Prüfung. ³Für den Nachweis ist insbesondere die Vorlage eines Diploma Supplements/einer Leistungsübersicht oder entsprechender Modulbescheinigungen/Leistungsnachweise erforderlich, aus welchen die Anzahl aller jeweils erworbenen Leistungspunkte bzw. – soweit eine solche Angabe in Ermangelung einer Modularisierung des Studienfaches nicht möglich ist – die Anzahl der Semesterwochenstunden der jeweiligen Lehrveranstaltung und die jeweilige Lehrveranstaltungsart ersichtlich ist.

(2) ¹Im Falle der Fortsetzung bzw., nach Unterbrechung, der Wiederaufnahme eines in Bezug auf das beantragte Studium im Wesentlichen gleichen Studiums einer anderen Hochschule ist insbesondere eine Immatrikulationsbescheinigung für das letzte Semester dieses bisherigen Studiums einzureichen; die auch nur teilweise Wiederholung des bereits an einer anderen Hochschule absolvierten Studiums ist ausgeschlossen. ²Darüber hinaus oder im Falle eines Studiengangswechsels ist eine Immatrikulationsbescheinigung für das letzte Semester vorzulegen, in dem eine Immatrikulation an einer deutschen Hochschule oder einer Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestand. ³Ein Studiengangswechsel liegt vor, wenn sich der Studiengang bzw., bei Studiengängen, die aus einer Kombination von Studienfächern bestehen, mindestens ein Studienfach, ggf. auch dem Umfang in Leistungspunkten nach, ändert. ⁴Satz 3 gilt entsprechend, wenn sich der angestrebte berufsqualifizierende Abschluss oder das Ausbildungsziel ändert.

(3) ¹Auf Basis des dokumentierten Leistungsstandes nimmt die Zugangskommission die Einstufung in Bezug auf das Bewerbungssemester in ein bestimmtes Fachsemester vor. ²Beurteilungsmaßstab ist dabei die fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung des beantragten Studienganges, bei Studiengängen, die aus einer Kombination von Studienfächern bestehen, diejenige des jeweiligen Studienfaches. ³Bei der Einschätzung der erbrachten Studienleistungen und Prüfungen sind die erworbenen Leistungspunkte maßgeblich zu berücksichtigen. ⁴Eine Erteilung von Auflagen zur nachträglichen Erreichung des jeweils adäquaten Leistungsstandes oder eine Anrechnung unter Vorbehalt der Einreichung weiterer Nachweise ist ausgeschlossen. ⁵Kann die Antragstellerin oder der Antragsteller keine Studienleistungen und Prüfungen nachweisen, die eine Einstufung in ein höheres Fachsemester rechtfertigen, ist der Antrag insoweit abzulehnen. ⁶Die Fachsemestereinstufung gilt nur im Rahmen des entsprechenden Antrages an der Humboldt-Universität zu Berlin. ⁷Sie begründet keinen Anspruch auf Anrechnung der der Einstufungsentscheidung zugrunde liegenden Studienleistungen oder Prüfungen in Hinblick auf die Studienaufnahme. ⁸Über das Ergebnis der Fachsemestereinstufung, die den Antrag in ein höheres Fachsemester konkretisiert, wird die Antragstellerin oder der Antragsteller im Rahmen der Entscheidung ihres oder seines Antrages durch die für Immatrikulation und Registrierung zuständige Stelle informiert.

(4) Die Zugangskommission stellt im Rahmen der Einstufungsentscheidung weiter fest, ob es sich bei dem beantragten Studiengang um einen im Wesentlichen gleichen oder fachlich-inhaltlich anderen Studiengang handelt.

Unterabschnitt 5 – Zugang zum Studium mit dem Abschlussziel eines weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses

§ 16 Berufsqualifizierender Abschluss eines vorangegangenen Hochschulstudiums

(1) ¹Allgemeine Zugangsvoraussetzung für Studiengänge mit dem Abschlussziel eines weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses (weiterführendes Studium) ist der deutsche oder gleichwertige ausländische berufsqualifizierende Abschluss eines mindestens dreijährigen Hochschulstudiums, mit dem Studienleistungen und Prüfungen im Umfang von mindestens 180 Leistungspunkten oder äquivalent erworben wurden. ²Über die Gleichwertigkeit des Abschlusses und, soweit eine Bemessung der Studienleistungen und Prüfungen in Leistungspunkten im zu bewertenden Studiengang nicht möglich ist, über das Vorliegen eines hinreichenden Umfanges an Studienleistungen und Prüfungen entscheidet die Zugangskommission. ³Studienleistungen und Prüfungen gelten als gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Humboldt-Universität zu Berlin im Wesentlichen entsprechen. ⁴Ein ausländischer Hochschulabschluss steht einem an einer deutschen Hochschule erworbenen Abschluss gleich, wenn die damit nachgewiesenen Kompetenzen dem Abschluss einer Hochschule im Land Berlin entsprechen.

(2) ¹Unter der Voraussetzung, dass auf Grund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Studienleistungen und Prüfungen, zu erwarten ist, dass ein Studienabschluss nach Absatz 1 noch vor Beginn des Masterstudienganges erlangt wird und diejenigen erweiterten Zugangsvoraussetzungen nach § 11 Absatz 4, die mit diesem Abschluss zu erwerben sind, ebenso rechtzeitig erfüllt sind, kann die Aufnahme in einen Masterstudiengang im 1. Fachsemester alternativ zu Absatz 1 bereits auch dann beantragt werden, wenn bis zum Ablauf der maßgeblichen Antragsfrist ein solcher Studienabschluss noch nicht erreicht ist oder ein Abschlusszeugnis über einen solchen erreichten Abschluss noch nicht vorliegt (ausstehender Abschluss). ²In diesen Fällen ist mit der Beantragung mindestens nachzuweisen, dass zu dem erfolgreichen Studienabschluss nicht mehr als 30 Leistungspunkte oder äquivalent fehlen. ³Soweit noch nicht alle tatsächlich erworbenen Studienleistungen und Prüfungen auf den zum Nachweis eingereichten Dokumenten ausgewiesen werden können, gilt der Nachweis als erbracht, wenn die ausstellende Einrichtung auf diesen Dokumenten bestätigt, dass die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 gleichwohl erfüllt sind. ⁴Die im Rahmen der Antragstellung durch die Antragstellerin oder den Antragsteller getroffene Wahl ist im Weiteren, beispielsweise bezogen auf das Auswahlverfahren und insbesondere für das Verfahren der Immatrikulation, verbindlich.

(3) Beruflich qualifizierte Antragstellerinnen und Antragsteller können in geeigneten weiterbildenden Masterstudiengängen die allgemeine Zugangsvoraussetzung abweichend von Absatz 1 durch das Bestehen einer Eignungsprüfung nach näherer Ausgestaltung auch des Prüfungsverfahrens in den fachspezifischen Zugangs- und Zulassungsregeln des jeweiligen Studienganges nachweisen.

Abschnitt 3 –Auswahlverfahren

§ 17 Grundsätze des Auswahlverfahrens

(1) ¹Soweit die Zulassung zu einem Studiengang oder sonstigen Studienangebot durch die Festsetzung einer Zulassungszahl für mindestens ein Studienfach beschränkt ist, wird für diesen Studiengang oder dieses sonstige Studienangebot ein Zulassungsverfahren durchgeführt, in dem auch die Zugangsvoraussetzungen geprüft werden. ²Auf das Vorziehen der Überprüfung der Zugangsvoraussetzungen kann nach näherer Ausgestaltung des Antragsformulars durch die jeweils hierfür zuständige Stelle für bestimmte Studienfächer bzw. Gruppen von Bewerberinnen und Bewerbern verzichtet werden. ³Die Teilnahme am Zulassungsverfahren setzt einen ordnungsgemäßen Antrag auf Zulassung zum Studium (Studienplatzbewerbung) voraus. ⁴Je Studienplatzbewerbung kann nur ein vollständiges und konkretes Studienangebot, bei Studiengängen, die aus einer Kombination von Studienfächern bestehen, unter Angabe der notwendigen Studienfächer, benannt werden. ⁵Die Bestimmungen über die zulässige Anzahl von Studienplatzbewerbungen gelten für Anträge nach § 7 Absatz 1 Satz 4 entsprechend.

(2) ¹Anträge, die die Bewerberin oder der Bewerber nach dieser Ordnung ergänzend zur jeweiligen Studienplatzbewerbung stellen kann (Sonderanträge), sind mit der Studienplatzbewerbung zu stellen. ²Sonderanträge können im Rahmen eines isolierten Antrages nach § 7 Absatz 1 Satz 4 weder ergänzt oder nachgeholt werden.

(3) Der Nachweis über die Auswahlkriterien ist grundsätzlich im Rahmen der Beantragung der Immatrikulation oder Registrierung zu führen; soweit in besonderen Fällen bereits in der Studienplatzbewerbung explizit dazu aufgefordert wird, sind die notwendigen Nachweise bereits im Rahmen der Bewerbung einzureichen.

(4) ¹Übersteigt in mindestens einem beteiligten Studienfach eines Studienganges oder sonstigen Studienangebotes die Zahl derjenigen Studienplatzbewerbungen, bei denen die Bewerberin oder der Bewerber die Zugangsvoraussetzungen erfüllt oder bei Verzicht auf eine vorgezogene Überprüfung der Zugangsvoraussetzungen durch die jeweils hierfür zuständige Stelle voraussichtlich erfüllen würde (berücksichtigungsfähige Bewerbungen), die für diesen Zulassungstermin festgesetzte Zulassungszahl, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. ²Die Vergabe von Studienplätzen erfolgt nach Maßgabe dieser Ordnung in Verbindung mit den jeweiligen allgemeinen Anlagen sowie den Festlegungen der jeweiligen Anlage der fachspezifischen Zugangs- und Zulassungsregeln durch Auswahl unter den berücksichtigungsfähigen Bewerbungen; es werden im Auswahlverfahren, auch im Anwendungsbereich von § 16 Absatz 2, nur solche Studienleistungen oder Prüfungen berücksichtigt, die nachweislich bis zum Ablauf der maßgeblichen Antragsfrist tatsächlich auch bereits erworben worden sind. ³Bleibt die Anzahl berücksichtigungsfähiger Bewerbungen für ein Studienfach hinter der Anzahl der festgesetzten Studienplätze zurück, wird insoweit ein Auswahlverfahren nicht durchgeführt und unmittelbar eine Zulassung ausgesprochen; § 18 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt. ⁴Besteht ein Studiengang aus einer Kombination von Studienfächern, wird zum Studium in den Studiengang nur zugelassen, wer für jedes Studienfach ausgewählt ist, soweit ein Auswahlverfahren nicht nach Satz 3 entbehrlich ist.

(5) Zuständig für die Überprüfung der Auswahlkriterien ist die Zugangskommission, soweit nicht die für Immatrikulation und Registrierung zuständige Stelle eine Überprüfung vornimmt.

§ 18 Ablauf des Auswahlverfahrens

(1) ¹Zunächst werden die Ranglisten erstellt und entsprechend der jeweiligen Rangliste die Studienplätze vergeben (Hauptverfahren). ²Die dann noch verfügbaren Studienplätze werden im Nachrückverfahren vergeben. ³An Nachrückverfahren nehmen alle Bewerberinnen und Bewerber teil, die auf der jeweiligen Rangliste geführt werden und bisher noch nicht zugelassen sind. ⁴Sind nach Abschluss des Hauptverfahrens und mindestens eines Nachrückverfahrens oder in Ermangelung weiterer berücksichtigungsfähiger Bewerbungen in einem Studiengang oder sonstigen Studienangebot noch Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese durch Losverfahren vergeben.

(2) Von den festgesetzten Zulassungszahlen können in Höhe bestimmter Quoten Studienplätze für besondere Gruppen von Bewerberinnen und Bewerbern vorbehalten werden (Vorabquoten).

(3) Die festgesetzten Zulassungszahlen können zur beschleunigten Vergabe der Studienplätze unter Berücksichtigung des Annahmeverhaltens in früheren Auswahlverfahren vorläufig überschritten werden.

(4) ¹Bei gleichem Rang im Auswahlverfahren haben Bewerberinnen und Bewerber Vorrang, die zum Personenkreis nach § 10 BerlHZVO [Anmerkung: nunmehr in § 7 BerlHZG] in der jeweils geltenden Fassung gehören. ²Die Bewerberin oder der Bewerber muss durch eine Bescheinigung glaubhaft machen, dass sie oder er den Dienst in vollem Umfang abgeleistet hat oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester spätestens am 30. April und bei einer Bewerbung für das Wintersemester spätestens am 31. Oktober in vollem Umfang abgeleistet haben wird, oder dass sie oder er die Voraussetzungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BerlHZVO [Anmerkung: nunmehr in § 7 BerlHZG] in der jeweils geltenden Fassung erfüllt. ³Besteht danach noch Ranggleichheit, wird bei Unterrepräsentanz eines Geschlechts in einem Studiengang vorrangig ausgewählt, wer diesem angehört. ⁴Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.

(5) ¹Am Losverfahren nehmen alle Bewerberinnen und Bewerber teil, die innerhalb der von der für die Durchführung des Auswahlverfahrens zuständigen Stelle festzusetzenden und hochschulüblich bekannt zu gebenden Ausschlussfrist bei der jeweils für die Antragsentgegennahme zuständigen Stelle die Zulassung durch Losverfahren beantragt haben (Losantrag). ²Die Anzahl der Losanträge pro Bewerberin oder Bewerber ist auf die jeweils maßgebliche Anzahl zulässiger Studienplatzbewerbungen begrenzt. ³Unter den form- und fristgerecht eingegangenen Losanträgen wird, soweit die Anzahl dieser Losanträge die Anzahl der noch verfügbaren Studienplätze übersteigt, die erforderliche Anzahl für die noch zu vergebenden Studienplätze ohne Ansehen der Person gezogen, anderenfalls erhalten die Bewerberinnen und Bewerber direkt einen Zulassungsbescheid. ⁴Die Ziehung erfolgt durch ein automatisiertes Datenverarbeitungsverfahren, bei dem jedem Antrag nach dem Zufallsprinzip eine Losnummer zugeteilt wird. ⁵Aus den vergebenen Losnummern wird eine Rangfolge mit aufsteigender Losnummer generiert. ⁶Das Ergebnis der automatisierten Rangfestlegung ist zu protokollieren. ⁷Auf Grund dieser Rangliste werden die zur Verfügung stehenden Studienplätze zuerst an rangerste Bewerberinnen und Bewerber vergeben. ⁸Eine Bescheidung des Losantrages erfolgt nur im Falle der Zulassung; im Übrigen gelten die Losanträge nach Abschluss des Losverfahrens als abgelehnt.

§ 19 Entscheidung im Auswahlverfahren, Aufbewahrungsfristen

(1) ¹Die Entscheidung über eine Studienplatzbewerbung erfolgt in einem einheitlichen Bescheid; der Erlass getrennter Bescheide über die Auswahlentscheidung im jeweiligen Studienfach in Fällen, in denen ein Studiengang aus einer Kombination von Studienfächern besteht, ist ausgeschlossen. ²Wird auf das Vorziehen der Überprüfung der Zugangsvoraussetzungen verzichtet, entfaltet der Zulassungsbescheid keine Wirkung in Bezug auf das Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen. ³Der Zulassungsbescheid enthält darüber hinaus keine Feststellungen zu den sonstigen Immatrikulations- oder Registrierungsvoraussetzungen.

(2) ¹Im Falle der Zulassung wird eine Frist gesetzt, innerhalb derer die Bewerberin oder der Bewerber eine Erklärung über die Annahme des Studienplatzes abgeben muss; erklärt sich eine Bewerberin oder ein Bewerber innerhalb dieser Frist nicht oder erklärt sie oder er, dass sie oder er auf die Teilnahme an Nachrückverfahren verzichtet, nimmt sie oder er insoweit an weiteren Verfahren nicht teil. ²Es kann eine Frist zur Vornahme der Immatrikulation oder Registrierung bestimmt werden, die von der regulären Frist für Anträge auf Immatrikulation oder Registrierung für zulassungsfreie Studienangebote abweicht. ³Wird die Immatrikulation oder Registrierung nicht bis zu diesem Termin beantragt, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. ⁴Wird eine Immatrikulation oder Registrierung der Bewerberin oder des Bewerbers abgelehnt, weil die übrigen Voraussetzungen für die Aufnahme als Studentin oder Student nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid ebenfalls unwirksam.

(3) Mit der Beantragung der Immatrikulation für das Studium, für das eine Zulassung ausgesprochenen wurde, gelten alle sonstigen Studienplatzbewerbungen sowie alle Anträge nach § 7 Absatz 1 Satz 4 als zurückgenommen.

(4) ¹Die mit der Studienplatzbewerbung eingereichten Unterlagen werden bis zur Bestandskraft der Entscheidung, im Falle eines Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, aufbewahrt und anschließend der Vernichtung zugeführt. ²Eingereichte Unterlagen können nicht zurückgefordert werden.

§ 20 Kontingentvereinbarungen

(1) ¹Die Humboldt-Universität zu Berlin kann mit dem Ziel, Studienplätze in einem Studienfach für eine Registrierung von Studentinnen oder Studenten anderer Berliner Universitäten bereitzustellen bzw. Studentinnen oder Studenten der Humboldt-Universität zu Berlin an anderen Berliner Universitäten in einem Studienfach die Registrierung zu ermöglichen, Kontingentvereinbarungen über Zweitfächer und zweite Fächer mit einer anderen Universität im Land Berlin schließen. ²In der Vereinbarung oder den eine solche ergänzenden Bestimmungen sind insbesondere Festlegungen zu der jeweils konkreten Anzahl der höchstens bereitzustellenden Plätze und den weiteren Verfahrensabläufen zu treffen. ³Jede Universität vergibt die Plätze innerhalb der ihr zur Besetzung bereitgestellten Kontingente in eigener Zuständigkeit nach den von ihr erlassenen Auswahlkriterien. ⁴Zugangsvoraussetzungen bleiben unberührt. ⁵Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens nicht vergebene Plätze fallen an die das Studium in dem Studienfach durchführende Universität zurück, soweit sie nicht zur Kompensation einer die maßgebliche Referenzzahl überschreitenden Anzahl von Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern des Kontingents erforderlich sind. ⁶Einwendungen gegen die Auswahlentscheidung sind gegen die den Platz vergebende Universität zu richten. ⁷Anträge auf Zulassung auf Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen sind ausschließlich an die das Studium in dem Studienfach durchführende Universität zu richten. ⁸Kontingente dürfen nur für diejenigen Studiengangsausprägungen zur Verfügung gestellt werden, die nach Maßgabe des Berliner Lehrerbildungsrechts grundsätzlich zulässig sind und die in dieser Kombination nicht vollständig an einer Universität studiert werden können. ⁹Auswahlentscheidungen werden wechselseitig anerkannt. ¹⁰Die Registrierung und die weiteren Rechte und Pflichten der Studentinnen und Studenten richten sich nach den Bestimmungen der das Studium in dem Studienfach jeweils durchführenden Universität.

(2) Vereinbarungen und Bestimmungen nach Absatz 1 gelten für die Zulassung zu höheren Fachsemestern entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in besonderen Studienangeboten Kontingente für die beteiligten Kooperationspartner vorgehalten werden.

Abschnitt 4 – Auswahlverfahren in Studiengängen mit dem Abschlussziel eines ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses

Unterabschnitt 1 – Auswahl für das 1. Fachsemester

§ 21 Antragsinhalt, Anzahl der Anträge, Altersgrenze der Bewerberinnen und Bewerber

(1) ¹Gegenstand der Studienplatzbewerbung ist die Zulassung zum Studium im 1. Fachsemester in einem Kombinationsbachelorstudiengang bezogen auf das diesen aufgrund seiner überwiegenden Bedeutung prägende Kernfach und ein konkretes Zweitfach bzw. in Fällen von § 72a bezogen auf drei konkrete Studienfächer, in einem Monobachelorstudiengang oder in einen reglementierten Studiengang. ²Begehrt eine Bewerberin oder ein Bewerber in einem Studiengang, der aus einer Kombination von Studienfächern besteht, ausschließlich den Wechsel eines der bisherigen Studienfächer, erfolgt die Abgabe der Studienplatzbewerbung unter Beibehaltung des anderen Studienfaches bzw. der anderen Studienfächer. ³Die zulässigen Fachkombinationen des Bewerbungssemesters ergeben sich aus der jeweils gültigen Satzung über das Studienangebot bzw. die Zulassungszahlen bzw. der diese ersetzenden oder ergänzenden Satzung.

(2) ¹Die maximale Anzahl zulässiger Studienplatzbewerbungen nach Absatz 1 beträgt insgesamt drei. ²Besteht ein Studiengang aus einer Kombination von Studienfächern, ist für jede konkret benannte Kombination eine Studienplatzbewerbung abzugeben; die Auswahl wird dabei für jedes zulassungsbeschränkte Studienfach gesondert vorgenommen. ³Zugangsvoraussetzungen bleiben unberührt. ⁴Ist bei einer Kombination von Studienfächern das konkrete Zweitfach zulassungsbeschränkt, kann die Bewerberin oder der Bewerber insoweit ein zulassungsfreies Studienfach (Ersatzfach) angeben, wenn hierfür nach Maßgabe der Satzung nach Absatz 1 Satz 3 ein entsprechendes Studienangebot vorgehalten wird. ⁵Die Angabe eines Ersatzfaches gilt nicht als weitere Studienplatzbewerbung nach Satz 1, sondern ergänzt diese. ⁶Wird die Bewerberin oder der Bewerber für das Kernfach, nicht aber für ein zulassungsbeschränktes Zweitfach ausgewählt, erfolgt die Ablehnung der Studienplatzbewerbung nur, wenn kein Ersatzfach angegeben wurde. ⁷Die Anzahl zulässiger Studienplatzbewerbungen von Bewerberinnen und Bewerbern, die der Ausländerinnenquote unterfallen oder bei einer Studienplatzbewerbung nach § 33 unterfallen würden, sowie von Bewerberinnen und Bewerbern, die über eine Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 11 Absatz 2 BerlHG verfügen oder einen Zugang nach § 11 Absatz 3 BerlHG oder § 11 Absatz 4 BerlHG anstreben, beträgt abweichend von Satz 1 eins. ⁸Die Anzahl zulässiger Studienplatzbewerbungen von Bewerberinnen oder Bewerbern, die bereits ein Erststudium abgeschlossen haben, beträgt abweichend von Satz 1 für alle Studienangebote der Humboldt-Universität zu Berlin insgesamt eins.

(3) (aufgehoben)

§ 22 Vorabquoten

(1) ¹Es werden die nachfolgenden Quoten festgelegt:

  1. 5 vom Hundert für Bewerberinnen und Bewerber, für die eine Ablehnung der Studienplatzbewerbung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (Härtefallquote)
  2. 5 vom Hundert für ausländische oder staatenlose Bewerberinnen oder Bewerber, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind und nicht die Voraussetzungen nach Nummer 3 oder Satz 3 erfüllen (Ausländerinnenquote)
  3. 4 vom Hundert für Bewerberinnen und Bewerber, die bereits erfolgreich ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule, mit Ausnahme eines vor dem 1. Oktober 1991 an einer Hochschule in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgeschlossenen Studiums, oder einer Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben (Erststudium) und ein weiteres Studium aufnehmen wollen (Zweitstudienquote)
  4. 5 vom Hundert für Bewerberinnen und Bewerber, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist noch minderjährig sind und ihren Wohnsitz im Gebiet der Länder Berlin und Brandenburg bei einer für sie sorgeberechtigten Person haben (Minderjährigenquote)
  5. 3 vom Hundert für Bewerberinnen und Bewerber, die einem im öffentlichen Interesse förderungswürdigen Personenkreis angehören und aufgrund besonderer Umstände an den Studienort gebunden sind, insbesondere Bewerberinnen und Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten Kader (Olympiakader, Paralympicskader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1 und 2) eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes für eine von den Olympiastützpunkten in den Ländern Berlin oder Brandenburg betreuten Sportarten angehören (Sportprofilquote)

²Als sorgeberechtigt gelten auch Pflegepersonen und nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ihnen gleichgestellte Personen. ³Für in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen und ihre Hochschulzugangsberechtigung auf § 11 BerlHG stützen, beträgt die Quote 8 vom Hundert (§11-Quote).

(2) ¹Bei der Berechnung der Quoten wird gerundet. ²Für jede Vorabquote muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn in der entsprechenden Quote mindestens eine berücksichtigungsfähige Bewerbung vorliegt. ³Bleibt die Anzahl der zu berücksichtigenden Bewerbungen in einer Quote im Hauptverfahren hinter der sich ergebenen Anzahl der dafür vorgesehenen Studienplätze zurück, werden die nicht beanspruchten Studienplätze in das sonstige Auswahlverfahren nach § 24 einbezogen. ⁴Werden Studienplätze im Verlaufe des weiteren Auswahlverfahrens wieder frei und liegen noch weitere berücksichtigungsfähige Bewerbungen vor, wird auch in der jeweiligen Vorabquote, mit Ausnahme der Ausländerinnenquote, nachgerückt. ⁵Danach frei bleibende oder frei werdende Studienplätze werden im Nachrückverfahren in das sonstige Auswahlverfahren einbezogen.

§ 23 Auswahlverfahren innerhalb der Vorabquoten

(1) ¹Studienplätze im Rahmen der Härtefallquote werden auf besonderen Antrag und nach dem Grad der außergewöhnlichen Härte vergeben. ²Bei der Entscheidung über den Grad der außergewöhnlichen Härte werden nur solche Umstände berücksichtigt, die innerhalb der maßgeblichen Antragsfrist je Studienplatzbewerbung hinreichend belegt worden sind. ³Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere, vor allem gesundheitliche, soziale, behinderungsbedingte oder familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. ⁴Sie kann auch vorliegen, wenn einer Bewerberin oder einem Bewerber mit Wohnsitz im Gebiet der Länder Berlin und Brandenburg aus gesundheitlichen, sozialen, behinderungsbedingten oder familiären Gründen die Aufnahme eines Studiums an einem anderen Studienort nicht zugemutet werden kann und die Wartezeit für das beantragte Studium länger als vier Semester dauern würde.

(2) ¹Studienplätze im Rahmen der Ausländerinnenquote werden gemäß § 7a Absatz 2 BerlHZG8 [Anmerkung: nunmehr in § 10 Absatz 3 BerlHZG] in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe vergeben, dass an die Stelle des in § 7a Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 BerlHZG9 [Anmerkung: nunmehr in § 10 Absatz 3 BerlHZG] genannten Zulassungsantrages die Studienplatzbewerbung tritt. ²Verpflichtungen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen. ³Bewerberinnen und Bewerber, die der Ausländerinnenquote unterfallen, können nicht in den übrigen Quoten oder im Rahmen des sonstigen Auswahlverfahrens ausgewählt werden; die Zuweisung eines nach Abschluss des Nachrückverfahrens nicht vergebenen Studienplatzes bleibt davon unberührt.

(3) ¹Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Erststudium erfolgreich abgeschlossen haben, können nicht in den übrigen Quoten oder im Rahmen des sonstigen Auswahlverfahrens ausgewählt werden; die Zuweisung eines nach Abschluss des Nachrückverfahrens nicht vergebenen Studienplatzes bleibt davon unberührt. ²Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des vorangegangenen Studiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. ³Die Ermittlung der Messzahl erfolgt gemäß Anlage 1 BerlHZVO in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Studienplätze im Rahmen der Minderjährigenquote werden nach dem Grad der Qualifikation vergeben; es gilt § 26.

(5) ¹Studienplätze im Rahmen der Sportprofilquote werden auf besonderen Antrag und ausschließlich nach dem Grad der Qualifikation vergeben; es gilt § 26. ²Die Zugehörigkeit einer Bewerberin oder eines Bewerbers zu einem im öffentlichen Interesse förderungswürdigen Personenkreis wird durch eine parteipolitische Betätigung nicht begründet. ³Soweit die Bewerberin oder der Bewerber einem auf Bundesebene gebildeten Kader (Olympiakader, Paralympicskader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1 und 2) eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehört, muss zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Betreuung durch einen Olympiastützpunkt in den Ländern Berlin oder Brandenburg gegeben sein.

(6) ¹Studienplätze im Rahmen der § 11-Quote werden ausschließlich nach dem Grad der Qualifikation vergeben. ²Die maßgebliche Durchschnittsnote ist die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung. ³Weist das entsprechende Zeugnis keine mit einer Nachkommastelle versehene Durchschnittsnote auf, wird diese als arithmetisches Mittel aus den im Zeugnis ausgewiesenen Einzelnoten gebildet, wobei nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. ⁴Bewerberinnen und Bewerber, die der §11-Quote unterfallen, können nicht in den übrigen Quoten oder im Rahmen des sonstigen Auswahlverfahrens ausgewählt werden; die Zuweisung eines nach Abschluss des Nachrückverfahrens nicht vergebenen Studienplatzes bleibt davon unberührt. ⁵Das Datum des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung ist der Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 BerlHG.

§ 24 Sonstiges Auswahlverfahren

¹Von den nach Abzug der aufgrund eines früheren Zulassungsanspruches nach einem Dienst vorweg Auszuwählenden und nach Abzug der Vorabquoten verbleibenden Studienplätzen können bis zu 60 vom Hundert nach dem Ergebnis des von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens (Auswahlverfahren der Hochschule) vergeben werden. ²Die Höhe der Quote ist in den fachspezifischen Zugangs- und Zulassungsregeln zu dieser Ordnung bestimmt. ³Im Übrigen erfolgt die Vergabe zu gleichen Teilen nach dem Grad der Qualifikation (Leistungsquote) und Wartezeit (Wartezeitquote). ⁴Soweit in den Anlagen nichts Abweichendes geregelt ist, finden die Bestimmungen über das Auswahlverfahren für das jeweilige Kernfach, soweit ein solches Kernfach nicht existiert, diejenigen des Kern- bzw. Monostudienfaches auf Zweitfächer entsprechende Anwendung; liegen weder für das jeweilige Kernfach noch ein entsprechendes Kern- oder Monostudienfach Bestimmungen über das Auswahlverfahren vor, wird eine Quote für nach dem Ergebnis des von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens zu vergebene Studienplätze nicht gebildet und die Vergabe der nach Satz 1 verfügbaren Plätze erfolgt in diesen Fällen ausschließlich zu gleichen Teilen nach dem Grad der Qualifikation und nach Wartezeit. ⁵Satz 4 gilt nicht für Studienfächer nach § 72a.

§ 25 Auswahlverfahren der Hochschule

(1) ¹Studienplätze im Rahmen der Quote des Auswahlverfahrens der Hochschule werden nach Leistung und Eignung vergeben. ²Dem Grad der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation (Durchschnittsnote) wird hierbei maßgeblicher Einfluss gegeben. ³Die anzuwendenden Auswahlkriterien ergeben sich aus den jeweiligen allgemeinen Anlagen in Verbindung mit den Anlagen der fachspezifischen Zugangs- und Zulassungsregeln zu dieser Ordnung. ⁴Es ist mindestens ein weiteres Auswahlkriterium vorzusehen. ⁵Hierfür kommen in Frage:

  1. Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, soweit dieser nicht die Form einer Prüfung hat,
  2. Studienrelevante Berufsausbildung, Berufstätigkeit oder praktische Tätigkeit, die über die besondere Eignung für den gewählten Studiengang Aufschluss geben kann,
  3. Vorbildungen auf Grund des erfolgreichen Besuchs eines besonderen studienvorbereitenden Kurses einer Schule oder Hochschule,
  4. Nachgewiesene bilinguale Sprachkompetenz auf dem Mindestniveau C1 des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, lehren, beurteilen“ oder
  5. Ergebnis eines von der jeweils hierfür zuständigen Stelle durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über deren Motivation und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll (Auswahlgespräch).

⁶Das Kriterium nach Nummer 5 darf nicht alleiniges weiteres Auswahlkriterium sein.

(2) ¹Mehrere Auswahlkriterien werden miteinander verbunden. ²Wird für den Grad der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation das absolut stärkste Gewicht bestimmt und unterscheiden alle weiteren Auswahlkriterien nur zwischen den zwei Ausprägungen „vorhanden“ bzw. „erfüllt“ und nicht vorhanden“ bzw. „nicht erfüllt“, wird die Verbindung dadurch erzielt, dass eine gewichtete Mischnote nach Satz 3 bis 5 gebildet wird. ³Dabei fließt jede Note mit dem in den fachspezifischen Zugangs- und Zulassungsregeln zu dieser Ordnung ausgewiesenen Gewicht ein, indem die Note zunächst mit dem vorgesehenen Gewicht multipliziert wird (gewichtete Note). ⁴Anschließend wird die gewichtete Note des Grades der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation nach Absatz 1 Satz 2 um die gewichteten Noten der entsprechenden weiteren Auswahlkriterien vermindert. ⁵Hat das Auswahlkriterium die Ausprägung „vorhanden“ bzw. „erfüllt“, fließt eine fiktive Note von 1,0 mit dem entsprechenden Gewicht in die Ermittlung ein; ist die Ausprägung des Auswahlkriteriums „nicht vorhanden“ bzw. „nicht erfüllt“, wird das Auswahlkriterium bei der Bildung der gewichteten Mischnote nicht berücksichtigt. ⁶Im Übrigen wird die Verbindung grundsätzlich dadurch erzielt, dass eine gewichtete Mischnote nach Satz 7 gebildet wird. ⁷Dabei wird zunächst die Summe über alle gewichteten Noten gebildet, die anschließend durch die Summe der Gewichte, die bei Bildung der gewichteten Mischnote berücksichtigt wurden, dividiert wird; soweit ein Auswahlkriterium dabei nur zwischen den zwei Ausprägungen „vorhanden“ bzw. „erfüllt“ und „nicht vorhanden“ bzw. „nicht erfüllt“ unterscheidet, gilt Satz 5 entsprechend. ⁸Das Verfahren zur Ermittlung der Rangposition ist in den fachspezifischen Zugangs- und Zulassungsregeln zu dieser Ordnung bestimmt; dabei kann von Satz 6 und 7 abgewichen werden. ⁹Soweit eine gewichtete Mischnote gebildet wird, werden abschließend nur die ersten beiden Dezimalstellen nach dem Komma berücksichtigt und alle weiteren Stellen ohne Rundung gestrichen. ¹⁰Weitere Auswahlkriterien müssen erheblich sein; hierzu ist im Falle des Satzes 2 bei weiteren Auswahlkriterien jeweils mindestens ein Gewicht in Höhe von 10 vom Hundert vorzusehen. ¹¹Die Maßgeblichkeit des Grades der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation ist auch dann gegeben, wenn diesem Kriterium lediglich das relativ stärkste Gewicht zukommt.

(3) ¹Auswahlgespräche werden durch Auswahlkommissionen durchgeführt. ²Die Mitglieder der Auswahlkommission werden durch das Präsidium bestimmt; das Präsidium kann diese Kompetenz auf die jeweilige Zugangskommission übertragen. ³In der Auswahlkommission müssen mindestens zwei Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gemäß § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BerlHG in der jeweils geltenden Fassung vertreten sein. ⁴Als weitere stimmberechtigte Mitglieder kommen ausschließlich weitere, gemäß § 32 Absatz 3 Satz 1 BerlHG in dem Studiengang prüfungsberechtigte Lehrkräfte in Betracht; ein von den studentischen Mitgliedern des Fakultätsrats oder des vergleichbaren Organs eines Zentralinstitutes oder einer sonstigen zentralen Einrichtung zu bestimmendes Mitglied der Gruppe der immatrikulierten Studentinnen und Studenten gemäß § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 BerlHG in der jeweils geltenden Fassung kann als Gast an den Auswahlgesprächen teilnehmen. ⁵Eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer, die oder der aus der Mitte der Auswahlkommission gewählt wird, führt den Vorsitz; werden mehrere Auswahlkommissionen gebildet, wählen die Vorsitzenden aus ihrer Mitte eine Gesamtvorsitzende oder einen Gesamtvorsitzenden der Auswahlkommissionen. ⁶Die Auswahlkommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. ⁷Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. ⁸Die Auswahlkommission führt mit jedem Teilnehmer das Auswahlgespräch als Einzelgespräch durch, das nicht öffentlich ist und in der Regel nicht weniger als 30 Minuten dauert. ⁹Vor der Durchführung der Auswahlgespräche erstellt die Auswahlkommission einen anforderungsbezogenen Interviewleitfaden, der zusammen mit der Einladung zum Auswahlgespräch übersandt oder elektronisch zur Verfügung gestellt wird. ¹⁰Das Auswahlgespräch soll insbesondere die folgenden Themen beinhalten:

  1. Berufsentscheidung, Studienmotivation (Vorstellungen über Studium und Beruf)
  2. schulische und außerschulische Interessen und Aktivitäten, soweit sie in Bezug zu einem erfolgreichen Studium oder einer späteren Berufsausübung stehen
  3. berufliche und sonstige Tätigkeiten
  4. soziales Engagement;

zur Vorbereitung der Auswahlgespräche kann die Auswahlkommission einen Fragebogen entwickeln, der zusammen mit der Einladung zum Auswahlgespräch an die Bewerberin oder den Bewerber übersandt wird. ¹¹Darüber hinaus soll in dem Auswahlgespräch die Flexibilität im Eingehen auf wechselnde Gesprächsgegenstände und die Fähigkeit, sich auf eine Gesprächspartnerin oder einen Gesprächspartner einzustellen, berücksichtigt werden. ¹²Eine ausreichende Chance zur Selbstdarstellung wird eingeräumt. ¹³Über das Gespräch ist eine Niederschrift zu führen, in der Folgendes protokolliert wird:

  1. Ort, Datum, Beginn und Ende des Auswahlgesprächs
  2. Namen und Dienstbezeichnungen der anwesenden Mitglieder der Auswahlkommission
  3. Name der teilnehmenden Bewerberin oder des teilnehmenden Bewerbers am Auswahlgespräch
  4. kurze Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Gesprächs und die Grundlagen für dessen Beurteilung
  5. die Note

¹⁴Die Niederschrift wird nicht durch Studentinnen oder Studenten geführt. ¹⁵Sie ist von den Mitgliedern der Auswahlkommission zu unterschreiben. ¹⁶Die Auswahlkommission vergibt folgende Noten:

  • 1 (mit Nachdruck empfohlen)
  • 2 (besonders empfohlen)
  • 3 (empfohlen)
  • 4 (mit Einschränkung empfohlen)
  • 5 (nicht empfohlen)

¹⁷Vergeben die Kommissionsmitglieder nach einer Beratung unterschiedliche Noten, werden diese einzelnen Noten addiert und die Durchschnittsnote gebildet. ¹⁸Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. ¹⁹Dieser Vorgang ist zu protokollieren. ²⁰Stellt die Teilnahme an einem Auswahlgespräch vor Ort für die Bewerberin oder den Bewerber eine in sozialen oder vergleichbaren persönlichen Gründen beruhende außergewöhnliche Härte dar, so kann das Gespräch auf Antrag an die Zugangskommission auch unter Einsatz digitaler Medien geführt werden.

§ 26 Auswahl nach dem Grad der Qualifikation

(1) ¹Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber wird durch die Durchschnittsnote bestimmt. ²Für die Ermittlung und den Nachweis der Durchschnittsnote gilt Anlage 2 BerlHZVO in der jeweils geltenden Fassung. ³Eine Gesamtnote im Sinne der Anlage gilt als Durchschnittsnote nach Satz 1; dies gilt entsprechend für eine Abschlussnote, soweit die der Bewerbung zugrunde gelegte Hochschulzugangsberechtigung durch einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss im Sinne von § 16 erlangt wurde.

(2) Wer nachweist, dass sie oder er aus in ihrer oder seiner Person liegenden, von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen daran gehindert war, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, nimmt auf besonderen Antrag mit der besseren Durchschnittsnote am Verfahren teil.

(3) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin oder den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.

§ 27 Auswahl nach Wartezeit

¹Studienplätze im Rahmen der Wartezeitquote werden gemäß § 14 BerlHZVO in der jeweils geltenden Fassung vergeben. ²Maßgeblich ist dabei die der Studienplatzbewerbung zugrunde liegende Hochschulzugangsberechtigung.

§ 28 Auswahl nach einem Dienst auf Grund eines früheren Zulassungsanspruchs

¹Die Auswahl nach einem Dienst auf Grund eines früheren Zulassungsanspruchs setzt einen Rückstellungsbescheid nach § 30 voraus. ²Im Übrigen gilt § 10 BerlHZVO [Anmerkung: nunmehr auch ergänzend § 7 BerlHZG] in der jeweils geltenden Fassung; dabei ist unerheblich, in welcher Quote die frühere Zulassung erfolgte.

§ 29 Ranglisten, Vorläufige Zulassung von beruflich Qualifizierten

(1) ¹Soweit die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen für die Berücksichtigung auf den für jede Quote zu bildenden Ranglisten erfüllen, werden sie auf den entsprechenden Ranglisten geführt. ²Voraussetzung für die Aufnahme oder Berücksichtigung in die jeweilige Rangliste ist auch, dass Bewerberinnen und Bewerber eine Zulassung noch nicht erhalten haben. ³Im Übrigen gilt § 8 BerlHZVO in der jeweils geltenden Fassung.

(2) ¹Eine Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die einen Zugang nach § 11 Absatz 3 BerlHG anstreben und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag das Ergebnis der Zugangsprüfung noch nicht nachweisen können, wird in Form einer vorläufigen Zulassung unter dem Vorbehalt des Nachweises innerhalb einer dafür vorzugebenen Frist ausgesprochen. ²Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung. ³Eine Immatrikulation auf eine vorläufige Zulassung nach Satz 1 ist ausgeschlossen.

§ 30 Rückstellungsbescheid

¹Bewerberinnen oder Bewerber können eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des § 10 BerlHZVO [Anmerkung: nunmehr in § 7 BerlHZG] in der jeweils geltenden Fassung zurückstellen lassen. ²Es wird ein Rückstellungsbescheid erteilt, der die für den Anspruch nach § 10 BerlHZVO in der jeweils geltenden Fassung erforderliche Zulassung ersetzt. ³Ein Anspruch auf Immatrikulation oder Registrierung im laufenden Zulassungsverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. ⁴Durch Beantragung der Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze können erneut vergeben werden. ⁵Soweit zu Beginn oder während eines Dienstes für einen Studiengang an der Humboldt-Universität zu Berlin keine Zulassungszahlen festgesetzt sind, kann ebenfalls ein Rückstellungsbescheid erteilt werden. ⁶§ 9 Absatz 4 und § 19 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 31 Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung

(1) Soweit die Humboldt-Universität zu Berlin die Stiftung für Hochschulzulassung mit der Durchführung des Zulassungsverfahrens beauftragt hat, finden die Vorschriften des Teil 3, Abschnitt 1 der BerlHZVO in der jeweils geltenden Fassung unter Beachtung der nachfolgenden, ergänzenden Bestimmungen Anwendung.

(2) Studienplatzbewerbungen für eine Zulassung zum Studium an der Humboldt-Universität zu Berlin im Serviceverfahren der Stiftung mit Ausnahme des Losantrages im Clearingverfahren sind bei der jeweils hierfür zuständigen Stelle der Humboldt-Universität zu Berlin einzureichen.

(3) Entscheidungen können gesondert je Studienfach erfolgen; § 17 Absatz 4 Satz 4 bleibt unberührt.

§ 32 Konkurrenzregelung

(1) Soweit ein System zur Online-Bewerbung an der Humboldt-Universität zu Berlin selbst zur Anwendung gelangt, hindert die einmalige Registrierung in diesem System die Registrierung nach § 19 Absatz 1 BerlHZVO [Anmerkung: nunmehr in § 4 Studienplatzvergabeverordnung Stiftung] in der jeweils geltenden Fassung nicht.

(2) ¹Studienplatzbewerbungen nach § 33 Absatz 2 können neben Studienplatzbewerbungen außerhalb des Serviceverfahrens gestellt werden; im Übrigen bleiben § 21 Absatz 2 und § 33 Absatz 2 unberührt. ²Gibt eine Bewerberin oder ein Bewerber im und außerhalb des Serviceverfahrens der Stiftung mehr als die zulässige Anzahl von Studienplatzbewerbungen ab, wird nur über die zulässige Anzahl von Studienplatzbewerbungen entschieden. ³Studienplatzbewerbungen im Serviceverfahren der Stiftung haben gegenüber Studienplatzbewerbungen außerhalb des Serviceverfahrens Vorrang. ⁴Haben Bewerberinnen oder Bewerber die insgesamt zulässige Anzahl von Studienplatzbewerbungen an der Humboldt-Universität zu Berlin im Serviceverfahren der Stiftung nach Anwendung von § 20 Absatz 3 BerlHZVO [Anmerkung: nunmehr in § 5 Studienplatzvergabeverordnung Stiftung] in der jeweils geltenden Fassung nicht ausgeschöpft und liegt insoweit weiterhin eine die zulässige Anzahl übersteigende Zahl von Studienplatzbewerbungen außerhalb des Serviceverfahrens vor, findet § 7 Absatz 3 insoweit Anwendung.

Unterabschnitt 2 – Auswahl für höhere Fachsemester

§ 33 Antragsinhalt, Anzahl der Anträge, Auswahlmaßstab, Anrechnung

(1) ¹Gegenstand der Studienplatzbewerbung ist die Zulassung zum Studium in ein höheres Fachsemester. ²§ 21 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) ¹Die Anzahl zulässiger Studienplatzbewerbungen beträgt eins. ²Die Studienplatzbewerbung nach Absatz 1 wird auf die zulässige Anzahl von Studienplatzbewerbungen nach § 21 Absatz 2 angerechnet; im Übrigen gilt § 21 Absatz 2 entsprechend. ³Bei einer Studienplatzbewerbung für einen Studiengang, die aus einer Kombination von Studienfächern besteht, liegt eine Studienplatzbewerbung nach Absatz 1 bereits dann vor, wenn in mindestens einem dieser Studienfächer die Studienaufnahme in einem höheren Fachsemester begehrt wird.

(3) ¹Verfügbare Studienplätze werden in folgender Reihenfolge vergeben:

  1. an Bewerberinnen und Bewerber, die in dem gewählten oder einem im Wesentlichen gleichen Studiengang an einer deutschen Hochschule oder einer Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum endgültig immatrikuliert sind oder waren
  2. an sonstige Bewerberinnen und Bewerber

²Sofern innerhalb der genannten Gruppen von Bewerberinnen und Bewerbern eine Auswahl erforderlich wird, erfolgt die Bestimmung der Rangfolge nach bisherigen Studienleistungen sowie sozialen, insbesondere familiären, wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Gründen; im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.

Abschnitt 5 – Auswahlverfahren in Studiengängen mit dem Abschlussziel eines weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses

Unterabschnitt 1 – Auswahl für das 1. Fachsemester

§ 34 Antragsinhalt, Anzahl der Anträge, Abweichungsbefugnis

(1) Gegenstand der Studienplatzbewerbung ist die Zulassung zum Studium im 1. Fachsemester in einen Masterstudiengang.

(2) ¹Die Anzahl zulässiger Studienplatzbewerbungen beträgt eins. ²Die Studienplatzbewerbung nach Absatz 1 kann neben Studienplatzbewerbungen nach § 21 und § 33 treten; sie wird nicht auf die zulässige Anzahl von Studienplatzbewerbungen nach § 21 Absatz 2 und § 33 Absatz 2 angerechnet.

(3) ¹Die Höhe der Härtefallquote beträgt 5 vom Hundert. ²Studienplätze im Rahmen der Härtefallquote werden auf besonderen Antrag und nach dem Grad der außergewöhnlichen Härte vergeben. ³Bei der Entscheidung über den Grad der außergewöhnlichen Härte werden nur solche Umstände berücksichtigt, die innerhalb der maßgeblichen Antragsfrist hinreichend belegt worden sind. ⁴Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere, vor allem gesundheitliche, soziale, behinderungsbedingte oder familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern.

(4) ¹Die Höhe der Quote der nach dem Ergebnis des von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens (Auswahlverfahren der Hochschule) nach Abzug der Quote nach Absatz 3 zu vergebenen Studienplätze beträgt grundsätzlich 80 vom Hundert. ²Die Höhe der Quote ist in den fachspezifischen Zugangs- und Zulassungsregeln zu dieser Ordnung festgelegt. ³Sie kann abweichend bestimmt werden, darf jedoch die in Satz 1 benannte Höhe nicht überschreiten. ⁴Auf die Quote kann nicht verzichtet werden. ⁵Im Übrigen erfolgt die Vergabe nach Wartezeit (Wartezeitquote).

(5) ¹Bei der Berechnung der Quoten wird gerundet. ²Für jede Quote muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn in der entsprechenden Quote mindestens eine berücksichtigungsfähige Bewerbung vorliegt. ³Bleibt die Anzahl der zu berücksichtigenden Bewerbungen in einer Quote im Hauptverfahren hinter der sich ergebenen Anzahl der dafür vorgesehenen Studienplätze zurück, werden die nicht beanspruchten Studienplätze in das Auswahlverfahren der Hochschule einbezogen. ⁴Werden Studienplätze im Verlaufe des weiteren Auswahlverfahrens wieder frei und liegen noch weitere berücksichtigungsfähige Bewerbungen vor, wird auch in der jeweiligen Quote nachgerückt. ⁵Danach frei bleibende oder frei werdende Studienplätze werden im Nachrückverfahren in das Auswahlverfahren der Hochschule einbezogen.

(6) ¹Soweit die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen für die Berücksichtigung auf den für die einzelnen Quoten zu bildenden Ranglisten erfüllen, werden sie auf den entsprechenden Ranglisten geführt. ²Voraussetzung für die Aufnahme oder Berücksichtigung in die jeweilige Rangliste ist auch, dass Bewerberinnen und Bewerber eine Zulassung noch nicht erhalten haben. ³Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

  1. Quote des Auswahlverfahrens der Hochschule
  2. Wartezeitquote
  3. Härtefallquote

§ 35 Auswahlverfahren der Hochschule

(1) ¹Die Vergabe im Auswahlverfahren der Hochschule erfolgt nach Leistung und Eignung. ²Dem Grad der Qualifikation, der sich nach dem Ergebnis des für die Zugangsentscheidung zulässigerweise zugrunde gelegten Studiengangs als Ergebnis eines vorangegangenen Studienabschlusses nach § 16 Absatz 1 (Abschlussnote) bzw. im Anwendungsbereich von § 16 Absatz 2 als vorläufige Abschlussnote bemisst, wird hierbei maßgeblicher Einfluss gegeben. ³Es ist mindestens ein weiteres Auswahlkriterium vorzusehen. ⁴Hierfür kommen in Frage:

  1. Gewichtete Einzelnoten des vorangegangenen Studiengangs,
  2. Gewichtung der Ergebnisse von Studienmodulen des vorangegangenen Studiengangs,
  3. Ergebnis international anerkannter Sprach- und Fachtests,
  4. Gewichtung des Studienfachs oder der Studienfächer des vorangegangenen Studiengangs,
  5. Zusätzliche Qualifikationen, die außerhalb des Hochschulstudiums erworben wurden oder
  6. Ergebnis eines von der jeweils hierfür zuständigen Stelle durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über deren Motivation und Eignung geben soll (Auswahlgespräch).

⁵Die Kriterien 1. oder 2. dürfen nicht alleiniges weiteres Auswahlkriterium sein.

(2) ¹Mehrere Auswahlkriterien können miteinander verbunden werden. ²§ 25 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Durchschnittsnote die Abschlussnote tritt. ³Ohne Nachweis einer Abschlussnote wird die Abschlussnote 9,9 zugrunde gelegt.

(3) ¹Verfügt die Antragstellerin oder der Antragsteller über mehrere Abschlüsse nach § 16 Absatz 1 und/oder Absatz 2, soll sie oder er für jeden gewählten Studiengang den Abschluss bezeichnen, auf den sie oder er den Antrag stützt. ²Fehlt eine derartige Bezeichnung, wird bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation der zuerst erworbene Abschluss nach § 16 Absatz 1 zugrunde gelegt. ³Bewerberinnen und Bewerber nach § 16 Absatz 2 nehmen am Auswahlverfahren mit einer Durchschnittsnote teil, die auf Grund der bisherigen Studienleistungen und Prüfungen ermittelt wird (vorläufige Abschlussnote). ⁴Das Ergebnis dieses Abschlusses bleibt insoweit unbeachtet.

(4) ¹Für Auswahlgespräche gilt § 25 Absatz 3 mit Ausnahme der Sätze 10 bis 12 entsprechend; die Auswahlkommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bzw. der weiteren, gemäß § 32 Absatz 3 Satz 1 BerlHG in dem Studiengang prüfungsberechtigten Lehrkräfte. ²Ergänzende Bestimmungen können in den fachspezifischen Zugangs- und Zulassungsregeln zu dieser Ordnung festgelegt werden; dabei kann von einzelnen Bestimmungen abgewichen werden.

§ 36 Auswahl nach Wartezeit

(1) ¹Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber wird durch die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb des für die Zugangsentscheidung zulässigerweise zugrunde gelegten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses bestimmt. ²Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs des letzten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses bis zum Beginn des Bewerbungssemesters. ³Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester).

(2) Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule oder einer Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Studentin oder Student immatrikuliert war.

(3) Es werden höchstens 12 Halbjahre berücksichtigt.

§ 37 Vorläufige Zulassung – bei ausstehendem Abschluss

¹Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber nach § 16 Absatz 2 ausgewählt, so wird die Zulassung unter dem Vorbehalt ausgesprochen, dass der für die Zugangsentscheidung zulässigerweise zugrunde gelegte Studienabschluss und die mit diesem Abschluss zusammenhängenden erweiterten Zugangsvoraussetzungen bis zum Ende des Bewerbungssemesters nachgewiesen werden. ²Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung. ³Dies gilt für die Aufnahme in zulassungsfreie Studienangebote entsprechend.

Unterabschnitt 2 – Auswahl für höhere Fachsemester

§ 38 Antragsinhalt, Anzahl der Anträge, Auswahlmaßstab

(1) Gegenstand der Studienplatzbewerbung ist die Zulassung zum Studium in ein höheres Fachsemester in einen Masterstudiengang.

(2) ¹Die Anzahl zulässiger Studienplatzbewerbungen beträgt eins. ²Die Studienplatzbewerbung nach Absatz 1 wird auf die zulässige Anzahl von Studienplatzbewerbungen nach § 34 Absatz 2 angerechnet; im Übrigen gilt § 34 Absatz 2 entsprechend.

(3) Sofern eine Auswahl erforderlich wird, gilt für die Vergabe verfügbarer Studienplätze § 33 Absatz 3 entsprechend.

Unterabschnitt 3 – Ergänzende Bestimmungen für das Auswahlverfahren in lehramtsbezogenen Masterstudiengängen

§ 39 Antragsinhalt, Anzahl der Anträge

(1) ¹Gegenstand der Studienplatzbewerbung ist die Zulassung zum Studium in einem lehramtsbezogenen Masterstudiengang bezogen auf das diesen bestimmende Erste Fach und ein konkretes Zweites Fach bzw. in Fällen von § 76a bezogen auf drei konkrete Studienfächer; § 21 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. ²Begehrt eine Bewerberin oder ein Bewerber ausschließlich den Wechsel eines der bisherigen Studienfächer, erfolgt die Abgabe der Studienplatzbewerbung unter Beibehaltung des anderen Studienfaches bzw. der anderen Studienfächer. ³Die zulässigen Fachkombinationen des Bewerbungssemesters ergeben sich aus der jeweils gültigen Satzung über das Studienangebot bzw. die Zulassungszahlen bzw. der diese ersetzenden oder ergänzenden Satzung.

(2) Für die Anzahl zulässiger Studienplatzbewerbungen mit Gegenstand der Zulassung zum Studium im 1. Fachsemester gilt § 34 Absatz 2, für Studienplatzbewerbungen mit Gegenstand der Zulassung zum Studium in ein höheres Fachsemester gelten § 33 Absatz 2 Satz 3 und § 38 Absatz 2 entsprechend.

(3) ¹In den lehramtsbezogenen Masterstudiengängen nach § 76 wird dasjenige Studienfach als Erstes Fach fortgeführt, welches im vorangegangenen Studium den Schwerpunkt bildete. ²Als Bewertungsmaßstab dient dabei die im jeweiligen Studienfach erworbene Anzahl an Leistungspunkten der fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Inhalte einschließlich der Abschlussarbeit des vorangegangenen Studiums. ³Leistungspunkte, die auf die Studienanteile Bildungswissenschaften oder Sprachbildung, den überfachlichen Kompetenzerwerb oder vergleichbare Kompetenzbereiche entfallen, werden insoweit nicht berücksichtigt. ⁴Darüber hinaus werden die im vorangegangenen Studium absolvierten sonderpädagogischen bzw. beruflichen Fachrichtungen fortgesetzt.

Abschnitt 6 – Auswahlverfahren in sonstigen Studienangeboten

§ 40 Antragsinhalt, Anzahl der Anträge

(1) Gegenstand der Studienplatzbewerbung ist die Zulassung zum Studium in weiterbildende bzw. weiterführende Zertifikatsstudien oder in sonstige, auf ein bestimmtes Ausbildungsziel gerichtete Studienangebote mit Ausnahme eines grundständigen oder weiterführenden Studiums oder Promotionsstudiums oder der Angebote im Rahmen des Humboldt International Campus (HIC).

(2) ¹Die Anzahl zulässiger Studienplatzbewerbungen beträgt insgesamt eins. ²Studienplatzbewerbungen nach Satz 1 werden auf die zulässige Anzahl von Studienplatzwerbungen nach § 34 Absatz 2 und § 38 Absatz 2 angerechnet; im Übrigen gilt § 34 Absatz 2 entsprechend.

Abschnitt 7 – Immatrikulation

§ 41 Antragserfordernis, Antragsinhalt, Anzahl der Anträge, Ergänzende Anträge, Vertretung

(1) ¹Die Immatrikulation setzt eine entsprechende, vorherige Antragstellung voraus. ²Gegenstand des Antrages auf Immatrikulation ist die Aufnahme als Studentin oder Student im 1. Fachsemester oder in einem höheren Fachsemester. ³Die Immatrikulation soll auf dem Postweg beantragt werden. ⁴Je Antrag kann nur ein vollständiges und konkretes Studienangebot, insbesondere bei Studiengängen, die aus einer Kombination von Studienfächern bestehen, unter Angabe der notwendigen Studienfächer, benannt werden; die Immatrikulation für einen unvollständigen Studiengang ist ausgeschlossen. ⁵Die Immatrikulation ist auch ausgeschlossen, soweit nach der jeweils gültigen Satzung über das Studienangebot bzw. die Zulassungszahlen bzw. der diese ersetzenden oder ergänzenden Satzung für das entsprechende Semester kein Studienangebot vorgehalten wird und als Zulassungszahl eine Null festgesetzt ist; bei auslaufenden Studienangeboten werden in diesen Fachsemestern keine Neuimmatrikulationen vorgenommen, die Rückmeldung im Rahmen des Vertrauensschutzes bleibt möglich.

(2) Ist für das beantragte Studienangebot eine vorherige Zulassung erforderlich, ist der Antrag auf Immatrikulation nur entsprechend dem Zulassungsbescheid zulässig; § 48 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Die Anzahl zulässiger Anträge auf Immatrikulation beträgt eins.

(4) ¹Ergänzend zum Antrag auf Immatrikulation kann auch ein Antrag auf Beurlaubung nach § 62 bzw. ein Antrag auf Teilzeitstudium nach § 63 gestellt werden. ²Wird die Beurlaubung oder wird das Teilzeitstudium ausnahmsweise bereits zum 1. Fachsemester begehrt, muss der entsprechende Antrag mit dem Antrag nach Absatz 1 gestellt werden. ³Wird ein Studienangebot ausschließlich als Teilzeitstudium vorgehalten, gilt der entsprechende Antrag auf Teilzeitstudium mit dem Antrag auf Immatrikulation als gestellt. ⁴In Fällen von Satz 3 gilt § 63 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Teilzeitstudium unabhängig von den Gründen nach § 63 Absatz 3 und für die Gesamtdauer des Studiums bewilligt wird und die Erklärungspflicht zur Fortdauer der Gründe bei der Rückmeldung entfällt.

(5) ¹Antragstellerinnen und Antragsteller, die zum Zeitpunkt der Abgabe ihres Antrages minderjährig sind, bedürfen zur ordnungsgemäßen Antragstellung der vorherigen Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. ²Eine nachträgliche Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter ist insoweit ausgeschlossen. ³Für die Einwilligungserklärung gilt § 6 entsprechend; die Einwilligung ist auf dem Antrag zu erklären. ⁴Sie gilt, soweit sie nicht eingeschränkt erteilt wird, gegenüber der Humboldt-Universität zu Berlin als für alle Rechtsgeschäfte in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aufnahme, Durchführung und Beendigung des Studiums erteilt.

(6) In über Absatz 5 hinausgehenden Ausnahmefällen ist bei der Antragstellung eine Vertretung unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht sowie eines gültigen Personalausweises bzw. Reisepasses zulässig.

§ 42 Voraussetzungen der Immatrikulation

(1) ¹Antragstellerinnen und Antragsteller können nur immatrikuliert werden, wenn

  1. sie die Zugangsvoraussetzungen gemäß Abschnitt 2 erfüllen,
  2. sie zu einem Studienangebot, für das ein Zulassungsverfahren gemäß Abschnitt 3 erforderlich ist, nachweislich des entsprechenden Zulassungsbescheides zugelassen sind,
  3. die fälligen Gebühren und Beiträge auf dem Konto der Humboldt-Universität zu Berlin eingegangen oder diese Gebühren und Beiträge an einer anderen Berliner Hochschule entrichtet worden sind,
  4. sie nachweislich, insbesondere unter Einhaltung des maßgeblichen Meldeverfahrens über den Versicherungsstatus, gemäß § 199a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder mit Beginn des Semesters, frühestens mit dem Tag der Immatrikulation, sein werden oder nicht gesetzlich versichert sind, weil sie versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig sind und
  5. sie vorbehaltlich § 45 an keiner anderen Hochschule im gewählten oder einem im Wesentlichen gleichen Studienangebot immatrikuliert sind.

²Weisen Antragstellerinnen oder Antragsteller die Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht innerhalb der maßgeblichen Antragsfrist nach, ist die Immatrikulation zu versagen. ³Abweichend von Satz 2 kann unter Widerrufsvorbehalt für höchstens ein Semester immatrikuliert werden, wer die Voraussetzungen für eine Immatrikulation aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig nachweisen kann. ⁴Erscheint eine Angabe zweifelhaft, kann ein Nachweis nicht in der vorgesehenen Form erbracht werden oder bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Echtheit vorgelegter Urkunden, entscheidet das Präsidium der Humboldt-Universität zu Berlin über die geeignete Form des Nachweises.

(2) Ergänzende Bestimmungen für die Immatrikulation oder Registrierung von ausländischen und staatenlosen Antragstellerinnen oder Antragstellern werden durch die hierfür zuständige Stelle rechtzeitig bekannt gegeben.

§ 43 Entscheidung, Studentische Unterlagen, Vollzug, Semesterzählung, Rücknahme der Immatrikulation

(1) ¹Die Immatrikulation erfolgt für ein grundständiges oder weiterführendes Studium, bei Studiengängen, die aus einer Kombination von Studienfächern bestehen, für die jeweiligen Studienfächer; § 41 Absatz 1 Satz 4 2. Halbsatz bleibt unberührt. ²Bei der Immatrikulation für das Studium in einem lehramtsbezogenen Masterstudiengang gilt § 39 Absatz 3 entsprechend. ³Im Übrigen erfolgt die Immatrikulation nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

(2) ¹Die Immatrikulation erfolgt insbesondere nur vorläufig, wenn

  1. Antragstellerinnen und Antragsteller aufgrund gerichtlicher Anordnung vorläufig zugelassen worden oder vorläufig zu immatrikulieren sind oder
  2. Antragstellerinnen und Antragsteller sonst nur über eine vorläufige Zulassung, insbesondere eine Zulassung gemäß § 37 Satz 1 oder 3, verfügen, soweit die Immatrikulation nach § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht ausgeschlossen ist.

²Die Immatrikulation aufgrund von Satz 1 Nummer 1 erlischt mit der rechtskräftigen Aufhebung der gerichtlichen Anordnung. ³Die Immatrikulation nach Satz 1 Nummer 2 erfolgt darüber hinaus nur befristet für ein Semester unter dem Vorbehalt der Vorlage der erforderlichen Nachweise; werden die Nachweise nicht fristgerecht erbracht, wird der Antrag auf Immatrikulation endgültig abgelehnt. ⁴Erfolgt die Immatrikulation befristet, erlischt sie mit Fristablauf. ⁵Die Immatrikulation für in Einrichtung befindliche Studienangebote erfolgt ausschließlich unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Einrichtung des Studienangebots.

(3) ¹Zum Nachweis ihrer oder seiner Mitgliedschaft zur Humboldt-Universität zu Berlin erhält jede Studentin und jeder Student mit der Immatrikulation einen Studierendenausweis sowie weitere studentische Unterlagen. ²Die Gültigkeit der studentischen Unterlagen ist an die Dauer der Mitgliedschaft zur Humboldt-Universität zu Berlin gebunden und beträgt jeweils ein Semester. ³Enthält der Studierendenausweis kein Lichtbild der Ausweisinhaberin oder des Ausweisinhabers, gilt er nur in Verbindung mit dem Personalausweis oder Reisepass als Nachweis des Status als Studentin oder Student. ⁴Studentische Unterlagen mit Ausnahme des Studierendenausweises können auch teilweise oder ausschließlich in elektronischen Systemen bereitgestellt werden.

(4) ¹Die Immatrikulation wird durch Aushändigung der studentischen Unterlagen oder deren Versand vollzogen. ²Sie wird, unabhängig vom Zeitpunkt der Zulassung, mit Beginn des Semesters wirksam, auf das sie bezogen ist; die Pflicht zur Entrichtung von Gebühren und Beiträgen bleibt unberührt. ³Satz 1 gilt für die Rückmeldung entsprechend.

(5) ¹Soweit die Immatrikulation besteht, wird jedes Semester als volles Hochschulsemester gezählt; § 128 Satz 2 bleibt unberührt. ²Satz 1 gilt für die Zählung von Fachsemestern entsprechend, soweit in dieser Ordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. ³Bei Studiengängen, die aus einer Kombination von Studienfächern bestehen, erfolgt die Zählung der Fachsemester für jedes beteiligte Studienfach gesondert. ⁴Fachsemester, die im Rahmen einer vorläufigen Immatrikulation gemäß Absatz 2 in einem Studium absolviert wurden, werden für dasselbe oder ein hierzu im Wesentlichen gleiches Studium im Falle einer Studienplatzbewerbung auf Zulassung zum Studium im 1. Fachsemester und bei einem Antrag auf Immatrikulation im 1. Fachsemester nicht berücksichtigt.

(6) ¹Die Immatrikulation ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufnahme als Studentin oder Student zurückzunehmen, wenn

  1. sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
  2. sich nachträglich ergibt, dass die Voraussetzungen nach § 42 nicht vorgelegen haben.

²§ 129 Absatz 2 gilt entsprechend.

(7) Im Falle der Ablehnung des Antrages auf Immatrikulation werden eingereichte Unterlagen bis zur Bestandskraft der Entscheidung, im Falle eines Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, aufbewahrt und anschließend der Vernichtung zugeführt.

§ 44 Rechte und Pflichten der Studentinnen und Studenten

(1) Studentinnen und Studenten haben das Recht, die Einrichtungen der Humboldt-Universität zu Berlin nach den jeweils geltenden Vorschriften zu nutzen.

(2) ¹Mit der Immatrikulation wird die Antragstellerin oder der Antragsteller Mitglied der Fakultät oder des Zentralinstitutes, die oder das das von ihr oder ihm gewählte Studienangebot anbietet. ²Besteht ein Studienangebot aus einer Kombination von Studienfächern, wird die Antragstellerin oder der Antragsteller Mitglied derjenigen Fakultät oder desjenigen Zentralinstitutes, die oder das das ein Studienangebot aufgrund seiner überwiegenden Bedeutung prägende Studienfach anbietet. ³Ist das von der Antragstellerin oder dem Antragsteller sonst gewählte Studienangebot mehreren Fakultäten, Zentralinstituten oder Hochschulen zugeordnet, so hat die Antragstellerin oder der Antragsteller bei der Immatrikulation die Einrichtung zu wählen, an der sie oder er die Mitgliedschaftsrechte ausüben will. ⁴Ergänzende Bestimmungen in Vereinbarungen oder in gesonderten Satzungen über eine Zweitmitgliedschaft bleiben unberührt.

(3) Wer immatrikuliert worden ist, muss das Studium unverzüglich aufnehmen und sich an den Regelungen dieser Ordnung und an den fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen für das gewählte Studienangebot orientieren.

(4) ¹Die Studentin oder der Student ist verpflichtet, gegenüber der Humboldt-Universität zu Berlin wahrheitsgemäße, vollständige und fristgerechte Angaben zu machen, insbesondere fehlerhaft oder unvollständig in Bescheinigungen der Humboldt-Universität zu Berlin übertragene oder zwischenzeitlich geänderte Daten, insbesondere jede Änderung des Namens, der Anschrift oder der Staatsangehörigkeit, unverzüglich der jeweils hierfür zuständigen Stelle der Humboldt-Universität zu Berlin anzuzeigen. ²Gleiches gilt für den Verlust des Studierendenausweises.

(5) Die Rechte von Studentinnen und Studenten im Fernstudium richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen.

§ 45 Doppelstudium, übergreifendes Studienangebot

(1) ¹Die gleichzeitige Immatrikulation für mehrere Studienangebote (Doppelstudium) an der Humboldt-Universität zu Berlin oder an der Humboldt- Universität zu Berlin und einer weiteren Hochschule ist nur ausnahmsweise und bei fachlich-inhaltlich voneinander verschiedenen Studienangeboten zulässig. ²Ausgeschlossen ist die gleichzeitige Immatrikulation für das gewählte Studienangebot oder im Wesentlichen gleiche Studienangebote an der Humboldt-Universität zu Berlin neben einer bestehenden entsprechenden Immatrikulation an einer weiteren Hochschule. ³Die gleichzeitige Immatrikulation für mehr als zwei Studienangebote ist ebenfalls ausgeschlossen.

(2) ¹Die Immatrikulation nach Absatz 1 Satz 1 setzt voraus, dass die Studentin oder der Student in der Lage ist, in den verschiedenen Studienangeboten ordnungsgemäß zu studieren; § 42 bleibt unberührt. ²Sind beide Studienangebote zulassungsbeschränkt, setzt die Immatrikulation weiter voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller ein besonderes berufliches oder wissenschaftliches Interesse nachweist und andere durch die Immatrikulation nicht vom Erststudium ausgeschlossen werden. ³§ 63 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt; § 62 gilt mit der Maßgabe, dass die Beurlaubung nur einheitlich für das vollständige Doppelstudium erfolgen kann. ⁴Erfolgt oder besteht die Immatrikulation neben der Immatrikulation an der Humboldt-Universität zu Berlin gleichzeitig an einer weiteren Berliner Hochschule oder an einer Brandenburger Hochschule, sind Gebühren und Beiträge nur an derjenigen Hochschule zu entrichten, an der die Mitgliedschaftsrechte ausgeübt werden sollen; § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der anderen Berliner Hochschule die Brandenburger Hochschule tritt, wenn die Mitgliedschaftsrechte an einer Brandenburger Hochschule ausgeübt werden sollen. ⁵Die Übermittlung der notwendigen personenbezogenen Daten der Studentin oder des Studenten erfolgt zwischen den beteiligten Hochschulen von Amts wegen.

(3) ¹Erfordert ein Studienangebot, insbesondere bei Studiengängen, die aus einer Kombination von Studienfächern bestehen, das Studium auch an einer weiteren Hochschule, erfolgt die Aufnahme als Studentin oder Student an der weiteren Hochschule nach Maßgabe der für diese Hochschule geltenden Regelungen. ²Wird das ein Studienangebot aufgrund seiner überwiegenden Bedeutung prägende Studienfach von der Humboldt-Universität zu Berlin durchgeführt, erfolgt die Immatrikulation an dieser; im Übrigen werden immatrikulierte Studentinnen und Studenten anderer Hochschulen im entsprechenden, von der Humboldt-Universität zu Berlin durchgeführten Studienfach registriert. ³Die Registrierung erfolgt dabei unter der Bedingung der vollzogenen bzw. andauernden Immatrikulation an der weiteren Hochschule. ⁴Abweichend von Absatz 1 Satz 2 gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend, soweit die Immatrikulation an der Humboldt-Universität zu Berlin in einem von anderen Hochschulen gemeinsam mit dieser hochschulübergreifend angebotenen Studienangebot angestrebt wird; § 42 bleibt unberührt. ⁵Absatz 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(4) ¹Die Immatrikulation im Doppelstudium setzt eine entsprechende, vorherige Antragstellung voraus. ²§ 41 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in dem Antrag zwei vollständige und konkrete Studienangebote zu benennen sind. ³Ein Antrag nach Satz 1 ist auch erforderlich, wenn zu einer bestehenden Immatrikulation an einer anderen Hochschule eine Immatrikulation an der Humboldt-Universität zu Berlin angestrebt wird oder wenn bei einer an der Humboldt-Universität zu Berlin bestehenden oder bereits beantragten Immatrikulation für ein Studienangebot ein weiteres Studienangebot der Humboldt-Universität zu Berlin hinzugenommen werden soll; der Antrag erfolgt dabei unter der ausdrücklichen Angabe, dass die bestehende Immatrikulation bzw. das Studienangebot, für das bereits eine Immatrikulation besteht, beibehalten werden soll. ⁴Ein zuvor bereits gestellter Antrag auf Immatrikulation für das erste Studienangebot geht in diesen Fällen in dem Antrag auf Immatrikulation im Doppelstudium auf. ⁵Maßgebliche Antragsfrist ist die Frist mit dem späteren Fristende.

(5) ¹Im Anwendungsbereich von § 42 Absatz 2 gilt die Vorläufigkeit der Immatrikulation auch für ein Doppelstudium in seiner Gesamtheit, wenn sie sich unmittelbar nur auf eines der beiden Studienangebote bezieht, für die eine Immatrikulation angestrebt wird. ²Die Ablehnung gemäß § 42 Absatz 2 Satz 3 gilt in diesem Fall bezogen auf den Antrag auf Immatrikulation im Doppelstudium und lässt unter Beachtung von § 41 Absatz 1 Satz 4 2. Halbsatz die Möglichkeit der Immatrikulation im Übrigen unberührt. ³Dies gilt entsprechend in Fällen nach Absatz 3 mit der Maßgabe, dass eine vorläufige Immatrikulation oder Registrierung an einer Hochschule einheitlich für das vollständige Studium auch an der anderen Hochschule Geltung beansprucht.

§ 46 Zweitstudium

¹Wer bereits ein Erststudium abgeschlossen hat, kann ein weiteres Studium aufnehmen. ²Ein auf ein grundständiges Studium folgendes weiterführendes Studium oder Promotionsstudium ist kein Zweitstudium.

§ 47 Studiengangswechsel, kompatibles Studium mehrerer Studienfächer

(1) ¹Antragstellerinnen und Antragsteller, die einen Wechsel des Studienganges, bei Studiengängen, die aus einer Kombination von Studienfächern bestehen, mindestens eines beteiligten Studienfaches, begehren, müssen dies innerhalb der maßgeblichen Antragsfrist beantragen; es gelten die Bestimmungen für Zugang, Zulassung, Immatrikulation und Registrierung. ²Wird in einem Studiengang, der aus einer Kombination von Studienfächern besteht, ausschließlich der Wechsel eines der bisherigen Studienfächer begehrt, erfolgt die Antragstellung unter Beibehaltung des anderen Studienfaches bzw. der anderen Studienfächer. ³Der Wechsel erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 42 grundsätzlich für das jeweils folgende Semester. ⁴Im Falle der Neueinrichtung eines Studienganges oder eines Studienfaches kann die entsprechende fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung ausnahmsweise eine abweichende Regelung des Studiengangs- bzw. Studienfachwechsels vorsehen.

(2) ¹Erfolgt bei einem Studiengang, der aus einer Kombination von Studienfächern besteht, ausschließlich der Wechsel eines der bisherigen Studienfächer, so kann der Wechsel nur dann vollzogen werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller zugleich auch in dem beizubehaltenden Studienfach bzw. den beizubehaltenden Studienfächern sowie ggf. der Studienanteile jeweils diejenige fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung wählt, die nach Maßgabe der Bestimmungen über das Inkrafttreten der jeweiligen fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen für Antragstellerinnen und Antragsteller maßgeblich sind, die ihr Studium in dem beizubehaltenden Studienfach bzw. den beizubehaltenden Studienfächern zum Bewerbungssemester aufnehmen oder nach einem Hochschul-, Studiengangs- oder Studienfachwechsel zum Bewerbungssemester fortsetzen, soweit dies zur Wahrung der Vereinbarkeit der zu absolvierenden Studieninhalte, insbesondere in Bezug auf die insgesamt zu erwerbenden Leistungspunkte sowie in Bezug auf die Abschlussnotenbildung, erforderlich ist; die Feststellung über die Vereinbarkeit der zu absolvierenden Studieninhalte obliegt dem Prüfungsausschuss des Kernfachs bzw. Ersten Fachs. ²Satz 1 gilt für den Fall eines reinen Wechsels einer fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung eines Studienfaches entsprechend. ³Der Wechsel nach Satz 2 erfolgt abweichend von Absatz 1 Satz 3 grundsätzlich mit Wirkung für dasjenige Semester, in dem der Wechsel erklärt wurde. ⁴Soweit nach Maßgabe der fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung das Studium nur in einer neueren Fassung der fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung fortgeführt werden kann, steht der Erklärung über den Wechsel einer fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung die Rückmeldung gleich; der Wechsel wird dabei grundsätzlich mit Wirkung zu demjenigen Semester vollzogen, ab dem eine Fortsetzung des Studiums nur noch in der neueren Fassung der fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung möglich ist. ⁵Soweit ein Wechsel nach Maßgabe einer der beteiligten fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen ausgeschlossen ist oder auch der Wechsel nach Satz 1 oder 2 zu einer Unvereinbarkeit der zu absolvierenden Studieninhalte führt, können in besonders begründeten Einzelfällen durch den jeweils zuständigen Prüfungsausschuss Abweichungen von den zu erbringenden Studienleistungen bzw. zu absolvierenden Prüfungen und den diesen jeweils zugeordneten Leistungspunkten festgesetzt werden, soweit dies zur Gewährleistung eines kompatiblen Studiums erforderlich ist. ⁶Sätze 1 bis 5 gelten im Falle der Registrierung entsprechend.

§ 48 Aufnahme des Studiums in einem höheren Fachsemester

(1) ¹Wird der Antrag auf Immatrikulation mit dem Ziel der Aufnahme des Studiums in einem höheren Fachsemester gestellt, erfolgt die Immatrikulation bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 42 in das durch die Fachsemestereinstufung konkretisierte Fachsemester; im Rahmen von § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist die Immatrikulation für ein höheres Fachsemester ausgeschlossen. ²Bei einem Antrag auf Immatrikulation für einen Studiengang, der aus einer Kombination von Studienfächern besteht, liegt ein Antrag nach Satz 1 bereits dann vor, wenn in mindestens einem dieser Studienfächer die Studienaufnahme in einem höheren Fachsemester begehrt wird. ³Die für Immatrikulation und Registrierung zuständige Stelle kann von Amts wegen im Rahmen der Immatrikulation eine Aktualisierung der Fachsemestereinstufung vornehmen lassen, soweit Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass, insbesondere wegen Zeitablaufs, die ursprüngliche Fachsemestereinstufung unzutreffend geworden ist. ⁴Die Studentin oder der Student wird unabhängig vom Studienfortschritt im Einzelfall dem nächsthöheren Fachsemester zugeordnet, das der Zahl der Fachsemester entspricht, für die sie oder er bisher in einem in Bezug auf das beantragte Studium im Wesentlichen gleichen Studium immatrikuliert war; § 63 Absatz 6 bleibt unberührt.

(2) ¹Mit dem Antrag auf Immatrikulation in ein höheres Fachsemester hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zugleich die Anrechnung der Studienleistungen und Prüfungen beim zuständigen Prüfungsausschuss zu beantragen; es gilt § 110. ²Es dürfen nur Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen berücksichtigt werden, die im Rahmen einer Immatrikulation oder Registrierung oder im Rahmen eines durch Immatrikulation oder Registrierung begründeten Prüfungsanspruches erworben wurden; § 110 Absatz 3 bleibt unberührt.

§ 49 Studienkolleg

¹Antragstellerinnen und Antragsteller mit ausländischen Vorbildungsnachweisen, die zur Vorbereitung auf die Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber zum Hochschulstudium (Feststellungsprüfung) das Studienkolleg besuchen, können abweichend von einzelnen Voraussetzungen nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nach Maßgabe der für das Studienkolleg geltenden Regelungen und Vereinbarungen befristet immatrikuliert werden; eine Zuordnung zu einem Studiengang oder Studienfach erfolgt nicht. ²Die Befristung soll zwei Semester nicht überschreiten und kann ausnahmsweise auf begründeten Antrag um höchstens zwei weitere Semester verlängert werden. ³Ein Anspruch auf Aufnahme in das Studienkolleg besteht nicht. ⁴Ein Anspruch auf Zulassung zu einem Studienangebot, insbesondere auch im Falle einer bestandenen Feststellungsprüfung eines anderen Studienkollegs, wird durch die Immatrikulation nach Satz 1 nicht erworben. ⁵Die Teilnahme am Fachstudium ist ausgeschlossen. ⁶Die Immatrikulation erfolgt zusätzlich unter der Bedingung des Bestehens der Aufnahme am Studienkolleg.

§ 50 Propädeutikum

¹Antragstellerinnen und Antragsteller, die nach den fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen einen Vorkurs oder ein Propädeutikum absolvieren müssen, um Vorkenntnisse für das Fachstudium in einem Studienangebot der Humboldt-Universität zu Berlin zu erlangen, werden in dem gewählten Studienangebot nach Maßgabe von § 42 immatrikuliert. ²Die Regelstudienzeit für das gesamte Studium erhöht sich um die für den Vorkurs bzw. das Propädeutikum festgelegte Dauer.

§ 51 Austauschstudium

(1) ¹Antragstellerinnen und Antragsteller, die, soweit Gegenseitigkeit besteht, aufgrund eines zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommens oder einer Hochschulpartnerschaft oder im Rahmen von Förderprogrammen, die ausschließlich oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert werden, an der Humboldt-Universität zu Berlin studieren wollen, können an dieser befristet immatrikuliert werden und Studienleistungen und Prüfungen erbringen; dabei kann von einzelnen Voraussetzungen nach § 42 abgewichen werden. ²Die Befristung soll zwei Semester nicht überschreiten und kann ausnahmsweise auf begründeten Antrag um höchstens zwei weitere Semester verlängert werden. ³Es können Nachweise über den Besuch von Lehrveranstaltungen und über erbrachte Leistungen erlangt werden; ein Studienabschluss kann jedoch nicht erworben werden, sofern dieser im jeweiligen Programm nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

(2) Absatz 1 gilt für Studentinnen und Studenten im Auslandsstudium oder bei der Teilnahme an speziell hierfür ausgewiesenen Studienangeboten der Humboldt-Universität zu Berlin entsprechend.

§ 52 Studienplatztausch

(1) Eine Studentin oder ein Student der Humboldt-Universität zu Berlin kann mit einer Studentin oder einem Studenten einer anderen Hochschule auf Antrag und nach Zustimmung durch die zuständige Stelle der Humboldt-Universität zu Berlin einen Studienplatztausch vornehmen lassen.

(2) ¹Die Zustimmung zum Studienplatztausch setzt voraus, das

  1. beide Tauschpartnerinnen oder Tauschpartner in einem zulassungsbeschränkten Studienangebot immatrikuliert sind,
  2. beide Tauschpartnerinnen oder Tauschpartner nicht unter einschränkenden Bestimmungen immatrikuliert sind,
  3. Studienangebot sowie Fachsemesterzahl der Tauschpartnerinnen oder Tauschpartner sich entsprechen,
  4. sich beide Tauschpartnerinnen oder Tauschpartner verpflichten, im Zusammenhang mit dem Tauschvorgang unmittelbar oder mittelbar gewährte geldwerte Leistungen zu erstatten und auf entsprechende Leistungen für die Zukunft zu verzichten und
  5. die andere Hochschule dem Studienplatztausch ebenfalls zustimmt.

²Nach der Zustimmung durch die Humboldt-Universität zu Berlin ersetzen die Verzichtserklärung auf den Studienplatz durch die Studentin oder den Studenten der Humboldt-Universität zu Berlin und der Antrag auf Exmatrikulation der Tauschpartnerin oder des Tauschpartners insoweit die Zulassungsentscheidung an der Humboldt-Universität zu Berlin; § 42 sowie die weiteren Bestimmung für die Immatrikulation, insbesondere § 48, bleiben unberührt.

(3) ¹Die Zustimmung kann auch für das 1. Fachsemester erteilt werden; sie wird unabhängig davon erteilt, in welcher Quote die Zulassung der Tauschpartnerinnen oder Tauschpartner erfolgte. ²Ein Studienplatztausch außerhalb der Regelstudienzeit, mit Wirkung für das laufende Semester oder ohne bestehende Immatrikulation beider Tauschpartnerinnen oder Tauschpartner ist ausgeschlossen.

(4) ¹Die Immatrikulation der aufzunehmenden Tauschpartnerin oder des aufzunehmenden Tauschpartners erfolgt zunächst nur befristet für ein Semester unter Vorbehalt des Nachweises des vollzogenen Studienplatztausches. ²Wird der Nachweis insbesondere durch Vorlage einer von der anderen Hochschule auszustellenden Immatrikulationsbescheinigung der anderen Tauschpartnerin oder des anderen Tauschpartners erbracht, werden der Vorbehalt und die Befristung insoweit aufgehoben.

§ 53 Erreichung eines weiteren Studienziels

¹Weist die Studentin oder der Student innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen eines Exmatrikulationsgrundes nach § 130 Absatz 2 Nummer 5 die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienziels nach, wird die Exmatrikulation bis zum Ende des laufenden Semesters ausgesetzt. ²Der Antrag nach § 130 Absatz 3 Satz 2 ist der Antrag nach § 41 Absatz 1 für ein anderes Studienangebot.

Abschnitt 8 – Registrierung

§ 54 Antragserfordernis, Antragsinhalt, Anzahl der Anträge, Rechte und Pflichten

(1) ¹Die Aufnahme eines Studiums an der Humboldt-Universität zu Berlin kann in gesondert bestimmten Fällen durch eine Registrierung ermöglicht werden. ²Soweit nichts anderes bestimmt ist, setzt die Registrierung eine entsprechende, vorherige Antragstellung voraus; § 8 findet keine Anwendung. ³Gegenstand des Antrages ist grundsätzlich die Registrierung für einzelne Lehrveranstaltungen. ⁴Der Antrag auf Registrierung ist an die für Immatrikulation und Registrierung zuständige Stelle zu richten. ⁵§ 41 Absatz 5 und 6 gelten entsprechend.

(2) ¹Die Anzahl zulässiger Anträge auf Registrierung beträgt eins. ²Für eine mehrfache Registrierung gilt § 45 entsprechend.

(3) ¹Die Registrierung kann insbesondere versagt oder widerrufen werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

  1. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Einrichtung der Humboldt-Universität zu Berlin, die Tätigkeit eines Hochschulorgans oder die Durchführung einer Veranstaltung der Humboldt-Universität zu Berlin erheblich oder wiederholt behindert oder beeinträchtigt,
  2. ein Mitglied der Humboldt-Universität zu Berlin von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten abhält oder abzuhalten versucht,
  3. widerrechtlich in Räume der Humboldt-Universität zu Berlin eindringt oder sich auf Aufforderung der oder des Berechtigten nicht entfernt,
  4. Gebäude oder Räume der Humboldt-Universität zu Berlin oder deren Zwecke dienende Gegenstände vorsätzlich beschädigt oder zerstört oder
  5. an einer der in den Nummern 1 bis 4 genannten Handlungen teilnimmt oder andere öffentlich dazu auffordert, eine dieser Handlungen zu begehen.

²Entgelte werden nicht erstattet, es sei denn, dass die jeweilige Lehrveranstaltung nicht zustande kommt. ³Die Registrierung endet, wenn die Voraussetzungen für die Registrierung nicht mehr erfüllt sind.

(4) ¹Die Registrierung begründet keine Mitgliedschaft zur Humboldt-Universität zu Berlin. ²Sie verleiht vorbehaltlich abweichender oder ergänzender Bestimmungen im Übrigen und soweit erforderlich dieselben Rechte und Pflichten wie die Immatrikulation; Teil 3 findet keine Anwendung.

§ 55 Nebenhörerschaft

(1) ¹Antragstellerinnen oder Antragsteller, die an einer anderen Hochschule immatrikuliert sind und einzelne Lehrveranstaltungen der Humboldt-Universität zu Berlin besuchen wollen, können als Nebenhörerin oder Nebenhörer registriert werden (Nebenhörerschaft). ²Der Umfang der Lehrveranstaltungen soll insgesamt 6 Semesterwochenstunden nicht überschreiten. ³Die Nebenhörerschaft an der Humboldt-Universität zu Berlin neben einer Immatrikulation als Studentin oder Student an der Humboldt-Universität zu Berlin ist ausgeschlossen.

(2) ¹Die Nebenhörerschaft kann nur begründet werden, wenn

  1. die Immatrikulation für das Semester, für das die Nebenhörerschaft begründet werden soll, an einer anderen Hochschule nachgewiesen wird,
  2. die schriftliche Zustimmung der oder des für die jeweilige Lehrveranstaltung hauptverantwortlichen Lehrenden für den Besuch der entsprechenden Lehrveranstaltung nachgewiesen wird,
  3. durch den Besuch der jeweiligen Lehrveranstaltung das ordnungsgemäße Studium der immatrikulierten Studentinnen und Studenten der Humboldt-Universität zu Berlin nicht beeinträchtigt wird und
  4. die fälligen Entgelte auf dem Konto der Humboldt-Universität zu Berlin eingegangen sind.

²Mit dem Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 gelten die Zugangsvoraussetzungen nach Abschnitt 2 für die Aufnahme eines Studiums im Rahmen der Nebenhörerschaft an der Humboldt-Universität zu Berlin als erfüllt. ³Die Nebenhörerschaft setzt weiter voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die Zugangsvoraussetzungen nach § 86 erfüllt; die Entscheidung über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen trifft die oder der Lehrende im Rahmen der Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2. ⁴Für die Höhe der Entgelte gilt die Gasthörerordnung der Humboldt-Universität zu Berlin in der jeweils geltenden Fassung. ⁵Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für Antragstellerinnen oder Antragsteller, die Gebühren und Beiträge gemäß § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für das entsprechende Semester nachweislich bereits an einer anderen Berliner oder nach § 45 Absatz 2 Satz 4 2. Halbsatz an einer Brandenburger Hochschule entrichtet haben oder aufgrund anderer Bestimmungen von der Entrichtung von Gebühren und Beiträgen oder Entgelten befreit sind.

(3) ¹Die Registrierung erfolgt befristet für ein Semester; sie wird durch Aushändigung eines Nebenhörerausweises oder dessen Versand vollzogen. ²Die Nebenhörerschaft berechtigt zur Erbringung von Studienleistungen und Prüfungen nur in den in dem Nebenhörerausweis benannten Lehrveranstaltungen und Modulen; ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung besteht nicht. ³Die Nebenhörerin oder der Nebenhörer hat den Nebenhörerausweis ständig bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) ¹Im Rahmen der Nebenhörerschaft können Studienleistungen und Prüfungen mit Ausnahme der Abschlussarbeit erbracht werden. ²Die Zulassung zu oder das Ablegen von Prüfungen im Rahmen der Nebenhörerschaft setzt zusätzlich die vorherige schriftliche Zustimmung der Prüferin oder des Prüfers sowie die Zustimmung des Prüfungsausschusses derjenigen Hochschule voraus, an der die Nebenhörerin oder der Nebenhörer immatrikuliert ist; ein Studienabschluss kann nicht erreicht werden. ³Für Studienleistungen und Prüfungen gelten die Regelungen dieser Ordnung in Verbindung mit der jeweiligen fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung der Humboldt-Universität zu Berlin. ⁴Nachweise müssen die Angabe beinhalten, dass diese Leistungen im Rahmen der Nebenhörerschaft erbracht wurden. ⁵Erbrachte Leistungen im Rahmen der Nebenhörerschaft können für ein Studium an der Humboldt-Universität zu Berlin als Studienleistung oder Prüfung angerechnet werden; § 110 bleibt unberührt. ⁶§ 48 Absatz 2 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung.

(5) ¹Abweichend von Absatz 1 bis 4 und § 54 gelten bei einer Registrierung nach § 45 Absatz 3 die Bestimmungen des Abschnitts 7 mit Ausnahme von §§ 47, 49 entsprechend; § 54 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 1. Halbsatz und Satz 4, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 finden Anwendung. ²Für den ausschließlichen Wechsel eines der bisherigen Studienfächer in einem Studiengang, der aus einer Kombination von Studienfächern besteht, gilt § 47. ³Antragstellerinnen oder Antragsteller nach Satz 1 sind Bewerberinnen und Bewerbern bzw. Studentinnen und Studenten im Übrigen gleichgestellt.

(6) ¹Für Studentinnen und Studenten, die als Mitglieder einer Partnerinstitution der Berlin University Alliance als Exzellenzverbund in einem grundständigen oder konsekutiv weiterführenden Studium immatrikuliert sind (Verbundstudierende), finden die Beschränkungen gemäß Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 keine Anwendung. ²Insbesondere für speziell im Rahmen des Exzellenzverbundes vorgehaltene Lehrangebote können nach Maßgabe von Vereinbarungen zwischen den Partnerinstitutionen weitere Vereinfachungen, dabei insbesondere die Einrichtung eines elektronischen Datenaustausches, der Zulassung zu Lehrveranstaltungen sowie der Zulassung zu und dem Ablegen von Prüfungen, bestimmt werden.

§ 56 Frühstudium

(1) ¹Schülerinnen und Schüler Berliner oder Brandenburger Schulen mit besonderer Begabung, die einzelne Lehrveranstaltungen der Humboldt-Universität zu Berlin besuchen wollen, können als Frühstudierende registriert werden (Frühstudium). ²Der Antrag zur Aufnahme eines Frühstudiums soll bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Vorlesungszeit bei der für Immatrikulation und Registrierung zuständigen Stelle eingegangen sein.

(2) ¹Antragstellerinnen und Antragsteller für ein Frühstudium können nur registriert werden, wenn

  1. die Befürwortung der Aufnahme des Frühstudiums durch die Schule durch ein vorheriges schriftliches Votum der Schule nachgewiesen wird und
  2. die Befürwortung der Aufnahme des Frühstudiums durch die das Studienfach anbietende Fakultät durch ein vorheriges schriftliches Votum dieser oder einer von dieser hierfür beauftragten Person nachgewiesen wird.

²Die Registrierung setzt weiter voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die Zugangsvoraussetzungen nach § 86 erfüllt. ³Die Entscheidung über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen ist im Rahmen der Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 durch die dort Benannten zu treffen; Abschnitt 2 findet keine Anwendung. ⁴Verwaltungsgebühren oder Entgelte werden nicht erhoben.

(3) ¹Die Registrierung erfolgt befristet für ein Semester. ²Sie kann jeweils um ein Semester verlängert werden, sofern die Fakultät, das Zentralinstitut oder sonstige zentrale Einrichtung die Verlängerung bestätigt und seitens der Schule nichts Entgegenstehendes geäußert worden ist. ³Frühstudierende erhalten eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie als Frühstudierende registriert sind; die Registrierung wird durch Aushändigung der Bescheinigung oder deren Versand vollzogen. ⁴Sie berechtigt entsprechend der Befürwortung der Fakultät zur Erbringung von Studienleistungen und Prüfungen nur in dem benannten Studienfach; ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung besteht nicht.

(4) ¹Im Rahmen des Frühstudiums können Studienleistungen und Prüfungen mit Ausnahme der Abschlussarbeit erbracht werden. ²Die Zulassung zu oder das Ablegen von Prüfungen ist im Rahmen des Frühstudiums nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen zulässig; ein Studienabschluss kann nicht erreicht werden. ³Nachweise müssen die Angabe beinhalten, dass diese Leistungen im Rahmen des Frühstudiums erbracht wurden. ⁴Erbrachte Leistungen im Rahmen des Frühstudiums können für ein Studium an der Humboldt-Universität zu Berlin als Studienleistung oder Prüfung angerechnet werden; § 110 bleibt unberührt. ⁵§ 48 Absatz 2 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung.

§ 57 Gasthörerschaft

(1) ¹Antragstellerinnen oder Antragsteller, die an keiner Hochschule immatrikuliert sind und die einzelne Lehrveranstaltungen der Humboldt-Universität zu Berlin besuchen wollen, können als Gasthörerinnen oder Gasthörer registriert werden (Gasthörerschaft). ²Die Gasthörerschaft an der Humboldt-Universität zu Berlin neben einer Immatrikulation als Studentin oder Student an der Humboldt-Universität zu Berlin oder einer anderen Hochschule oder neben einer bestehenden Nebenhörerschaft oder einem Frühstudium ist ausgeschlossen.

(2) ¹Die Gasthörerschaft kann nur begründet werden, wenn

  1. die schriftliche Zustimmung der oder des für die jeweilige Lehrveranstaltung hauptverantwortlichen Lehrenden für den Besuch der entsprechenden Lehrveranstaltung nachgewiesen wird,
  2. durch den Besuch der jeweiligen Lehrveranstaltung das ordnungsgemäße Studium der immatrikulierten Studentinnen und Studenten nicht beeinträchtigt wird und
  3. die fälligen Entgelte auf dem Konto der Humboldt-Universität zu Berlin eingegangen sind.

²Die Gasthörerschaft setzt weiter voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die Zugangsvoraussetzungen nach § 86 erfüllt. ³Die Entscheidung über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen trifft die oder der Lehrende im Rahmen der Entscheidung nach Satz 1 Nummer 1; Abschnitt 2 findet keine Anwendung. ⁴Für die Höhe der Entgelte gilt die Gasthörerordnung der Humboldt-Universität zu Berlin in der jeweils geltenden Fassung.

(3) ¹Die Registrierung erfolgt befristet für ein Semester und wird durch Aushändigung eines Gasthörerausweises oder dessen Versand vollzogen. ²Die Gasthörerschaft berechtigt zur Erbringung von Studienleistungen nur in den in dem Gasthörerausweis benannten Lehrveranstaltungen. ³Die Gasthörerin oder der Gasthörer hat den Gasthörerausweis ständig bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) ¹Im Rahmen der Gasthörerschaft können Studienleistungen erbracht werden. ²Die Zulassung zu oder das Ablegen von Prüfungen ist im Rahmen der Gasthörerschaft nicht zulässig; ein Studienabschluss kann nicht erreicht werden. ³Nachweise müssen die Angabe beinhalten, dass diese Leistungen im Rahmen der Gasthörerschaft erbracht wurden. ⁴Der Besuch von Lehrveranstaltungen oder erbrachte Leistungen im Rahmen der Gasthörerschaft können für ein Studium an der Humboldt-Universität zu Berlin nicht als Studienleistung oder Prüfung angerechnet werden.

Abschnitt 9 – Besondere Studienformen

§ 58 Zertifikatsstudien, Sonstige Studienangebote

(1) ¹Die Humboldt-Universität zu Berlin kann im Bereich der wissenschaftlichen Weiterbildungsangebote neben weiterbildenden Masterstudiengängen Studienangebote in Form von weiterbildenden bzw. weiterführenden Zertifikatsstudien anbieten. ²§ 2 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend; § 5 bleibt unberührt. ³Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Ordnung entsprechend, soweit dies mit den Besonderheiten des Studienangebotes vereinbar ist. ⁴Zertifikatsstudien werden von einer oder mehreren Fakultäten, Zentralinstituten oder sonstigen zentralen Einrichtungen der Humboldt-Universität zu Berlin inhaltlich entwickelt und verantwortet. ⁵Die für wissenschaftliche Weiterbildungsangebote zentral zuständige Stelle soll beteiligt werden. ⁶Die Einbindung externer Kooperationspartner ist zulässig.

(2) ¹Zertifikatsstudien ermöglichen den Erwerb praxisrelevanter Handlungskompetenzen auf wissenschaftlichem Niveau. ²Die Studieninhalte berücksichtigten in der Regel qualifizierte berufspraktische Erfahrungen und knüpfen an diese an. ³Zertifikatsstudien setzen einen kontinuierlichen akademischen Lernprozess voraus. ⁴Zertifikatsstudien haben einen Umfang von mindestens 10 und höchstens 60 Leistungspunkten, im Bereich der Weiterbildung nach dem Berliner Lehrkräftebildungsrecht höchstens 90 Leistungspunkte. ⁵Sie können neben Modulen auch ausschließlich einzelne Lehrveranstaltungen umfassen.

(3) ¹Lehrveranstaltungen werden durch das hauptberuflich tätige wissenschaftliche oder nebenberufliche Personal der Humboldt-Universität zu Berlin durchgeführt. ²Personen, die in geeigneten Praxisfeldern tätig sind oder waren, können zur Durchführung der Lehrveranstaltungen insbesondere nach Maßgabe von § 120 BerlHG herangezogen werden. ³Darüber hinaus können auch Dritte beauftragt werden. ⁴Die Erarbeitung und Gestaltung der Lehrveranstaltung nach wissenschaftlichen Grundsätzen ist in jedem Fall zu gewährleisten.

(4) ¹Die Teilnahme an Zertifikatsstudien setzt voraus, dass Antragstellerinnen oder Antragsteller die erforderliche Eignung nachweisen. ²Abweichend von Abschnitt 2 kann der Zugang nach Maßgabe der Satzung gemäß Absatz 9 auch allein aufgrund einer mindestens einjährigen einschlägigen berufspraktischen Erfahrung ermöglicht werden; es können weitere Ausnahmen von den Zugangsvoraussetzungen vorgesehen werden.

(5) Die Zulassung zum Zertifikatsstudium kann durch Festsetzung der Zahl der höchstens aufzunehmenden Antragstellerinnen und Antragsteller beschränkt werden.

(6) Für Zertifikatsstudien werden in der Regel Entgelte erhoben.

(7) ¹Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Zertifikatsstudien werden in entsprechender Anwendung von § 55 Absatz 5 Satz 1 und 3 registriert; die Verpflichtung zur Entrichtung von Entgelten bleibt in jedem Fall unberührt. ²§ 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung.

(8) ¹Aufgrund eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums wird ein Zertifikat nach Maßgabe der Satzung gemäß Absatz 9 erteilt, in dem alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen, alle den Studienleistungen und Prüfungen zugeordneten Leistungspunkte und Noten ausgewiesen werden sollen. ²Die Erteilung von Zertifikaten im Namen der Humboldt-Universität zu Berlin setzt die mindestens hälftige Durchführung der satzungsgemäß vorgesehenen Lehrveranstaltungen durch die Humboldt-Universität zu Berlin selbst voraus.

(9) ¹Das Nähere ist durch Satzung bestimmt. ²Dabei sind insbesondere die Zugangsvoraussetzungen und das Auswahlverfahren, die Organisation des Studiums, die Studienziele, die Studienleistungen und Prüfungen, der Abschluss in Form eines bestimmten Ausbildungsziels sowie Entgelte zu regeln. ³Zuständig für den Erlass von Satzungen nach Satz 1 ist der Fakultätsrat oder das vergleichbare Organ eines Zentralinstitutes oder einer sonstigen zentralen Einrichtung; abweichende Bestimmungen der Verfassung der Humboldt-Universität zu Berlin in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. ⁴Satz 3 gilt für die Zuständigkeit für die Einrichtung und Aufhebung von Zertifikatsstudien entsprechend; die Einrichtung und Aufhebung bedarf der Bestätigung durch das Präsidium. ⁵In Bezug auf die Zuständigkeit des Akademischen Senats gelten Satzungen nach Satz 1 nicht als Satzungen im Sinne von § 5 Absatz 1 Buchstabe c Nummer 2 VerfHU; dies gilt entsprechend für die Entscheidung nach Satz 4 in Bezug auf die Zuständigkeit nach § 5 Absatz 1 Buchstabe b Nummer 8, § 3 Absatz 1 Nummer 13 VerfHU [Anmerkung: nunmehr § 3 Absatz 1 Nummer 11 Verfassung der Humboldt-Universität zu Berlin in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 24. Oktober 2013 (AMB Nr. 47/2013 vom 28. Oktober 2013)] und § 22 Absatz 3 Satz 1 BerlHG [Anmerkung: nunmehr in § 22 Absatz 5 BerlHG]

(10) Absätze 1 bis 9 gelten für sonstige, auf ein bestimmtes Ausbildungsziel gerichtete Studienangebote mit Ausnahme eines grundständigen oder weiterführenden Studiums oder Promotionsstudiums oder der Angebote im Rahmen des Humboldt International Campus (HIC) entsprechend.

§ 59 Promotionsstudium

(1) ¹Die Humboldt-Universität zu Berlin bietet die Möglichkeit zur Promotion. ²Die Promotion kann insbesondere im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses an der Humboldt-Universität zu Berlin, im Rahmen strukturierter Promotionsstudien, im Rahmen eines Graduiertenkollegs oder im Rahmen des freien Promotionsstudiums erfolgen. ³Die Promotion setzt insbesondere zwingend die Zulassung zur Promotion oder eine dieser entsprechenden Entscheidung durch die hierfür zuständige Stelle voraus. ⁴Das Nähere ist in Promotionsordnungen bestimmt.

(2) ¹Antragstellerinnen und Antragsteller, die nicht bereits auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses Mitglieder der Humboldt-Universität zu Berlin sind und die Promotion anstreben, werden als Studentin oder Student zur Promotion in entsprechender Anwendung von Abschnitt 7 mit der Maßgabe, dass an die Stelle von § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 die nachweisliche Zulassung nach Absatz 1 Satz 3 tritt, immatrikuliert; §§ 47, 48 und 52 finden keine Anwendung. ²§§ 1, 3, Abschnitt 1 und 2, Teil 3 und Teil 8 gelten entsprechend; § 35 Absätze 2 und 3 BerlHG bleibt unberührt. ³Ein Teilzeitstudium ist vorbehaltlich abweichender Bestimmung in der jeweiligen Promotionsordnung ausgeschlossen. ⁴Antragstellerinnen oder Antragsteller, die bereits auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses Mitglieder der Humboldt-Universität zu Berlin sind und die Promotion anstreben, können in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 3 immatrikuliert werden; wird die Immatrikulation nicht beantragt, erfolgt eine Registrierung nach § 54 Absatz 1 Satz 1. ⁵Für die Registrierung nach Satz 4 2. Halbsatz gelten abweichend von § 54 die Bestimmungen des Abschnitt 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle von § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 die nachweisliche Zulassung nach Absatz 1 Satz 3 tritt; §§ 47, 48 und 52 finden keine Anwendung. ⁶In Fällen des Satz 5 gilt § 54 Absatz 4 Satz 1; § 54 Absatz 3, § 56 Absatz 2 Satz 4 und § 59 Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. ⁷Antragstellerinnen oder Antragsteller nach Satz 5 sind Studentinnen und Studenten im Übrigen gleichgestellt. ⁸Endet die auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses bestehende Mitgliedschaft zur Humboldt-Universität zu Berlin, gelten die Sätze 1 bis 3. ⁹Satz 1 bleibt unberührt, soweit Antragstellerinnen oder Antragsteller bereits in einem anderen Studienangebot immatrikuliert sind oder eine entsprechende Immatrikulation beantragt haben.

(3) ¹Die Frist für die Antragstellung nach Absatz 2 beträgt einen Monat nach Bekanntgabe der Zulassung zur Promotion oder der dieser entsprechenden Entscheidung bzw., im Fall von Absatz 2 Satz 8, einen Monat nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. ²Im Falle der Fristversäumung erlischt die Zulassung zur Promotion. ³Antragstellerinnen oder Antragsteller werden mit dem Datum der Zulassung zur Promotion immatrikuliert bzw. registriert; abweichend von § 43 Absatz 4 Satz 2 wird die Immatrikulation bzw. Registrierung zu Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats wirksam. ⁴Ist im Ausnahmefall die vorherige gesonderte Zulassung zur Promotion nach Maßgabe der Promotionsordnung nicht näher ausgestaltet und wird diese nicht vor Eröffnung des Promotionsverfahrens erteilt, tritt an die Stelle der Zulassung zur Promotion die Eröffnung des Promotionsverfahrens; § 60 bleibt unberührt.

(4) ¹Die Immatrikulation bzw. Registrierung erfolgt befristet für die Dauer der Regelbearbeitungszeit und unter dem Vorbehalt der bestehenden Zulassung zur Promotion; sie wird nach Maßgabe der Bescheinigung nach Satz 3 entsprechend verlängert. ²Erfolgt die Zulassung zur Promotion unter der Auflage, weitere Studienleistungen oder Prüfungen zu erbringen, berechtigt die Immatrikulation bzw. Registrierung zur Erbringung von Studienleistungen und Prüfungen zusätzlich zum Promotionsstudienangebot der Humboldt-Universität zu Berlin in den in der Zulassung zur Promotion oder in der dieser zu Grunde liegenden Betreuungsvereinbarung benannten Lehrveranstaltungen und Modulen; für diese Studienleistungen und Prüfungen gelten die Regelungen dieser Ordnung in Verbindung mit der jeweiligen fachspezifischen Studienund Prüfungsordnung der Humboldt-Universität zu Berlin. ³Wer die Regelbearbeitungszeit von drei Jahren für die Dissertation überschreitet, muss der für Immatrikulation und Registrierung zuständigen Stelle eine Bescheinigung der gemäß der Promotionsordnung zuständigen Stelle über eine Verlängerung der Bearbeitungszeit vorlegen; in der Bescheinigung ist auch der Umfang der Verlängerung anzugeben. ⁴Soweit in der entsprechenden Promotionsordnung eine von Satz 3 abweichende Regelbearbeitungszeit bestimmt ist, tritt diese an die Stelle der in Satz 3 festgelegten Regelbearbeitungszeit. ⁵Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der maßgeblichen Rückmeldefrist vorgelegt und hat die Studentin oder der Student die Fristversäumung zu vertreten, erlischt die Zulassung zur Promotion und die Immatrikulation bzw. Registrierung. ⁶Maßgeblich ist die Rückmeldefrist für das Semester, das auf das Semester folgt, in welchem die Regelbearbeitungszeit endet.

(5) ¹Die Immatrikulation oder Registrierung endet mit dem Abschluss oder der Einstellung des Promotionsverfahrens, der Aufgabe des Promotionsvorhabens oder dem Erlöschen der Zulassung zur Promotion; sonstige Beendigungsgründe bleiben unberührt. ²Die Beendigung wird grundsätzlich zum Ablauf des Monats wirksam, in den der Eintritt des Ereignisses nach Satz 1 fällt. ³Für den Abschluss des Promotionsverfahrens nach Satz 1 ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bewertung der Promotion maßgeblich. ⁴Abweichend von Satz 1 bleibt die Immatrikulation oder Registrierung im Falle der Ermöglichung einer Wiederholung unter derselben Zulassung zur Promotion bestehen, wenn die übrigen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. ⁵Endet die Immatrikulation oder Registrierung, erlischt auch die Zulassung zur Promotion; entsprechendes gilt, wenn die Immatrikulation oder Registrierung aus anderen Gründen versagt wird.

(6) Die hierfür jeweils zuständigen Stellen unterrichten sich gegenseitig unverzüglich über Entscheidungen, die die Eigenschaft als Doktorandin oder Doktorand berühren.

§ 60 Strukturierte Promotionsstudien, Vorläufige Zulassung

(1) ¹Zur Förderung von Promotionsvorhaben und zur besonderen Gewährleistung der fachlichen Betreuung kann die Humboldt-Universität zu Berlin strukturierte Promotionsstudien selbst oder in Kooperation mit anderen Hochschulen anbieten. ²Strukturierte Promotionsstudien werden in der Regel von Graduiertenschulen inhaltlich entwickelt und verantwortet; die Zuständigkeit einer oder mehrerer Fakultäten bleibt unberührt. ³Strukturierte Promotionsstudien beinhalten ein verbindliches Ausbildungsprogramm, das dem Erwerb fachlicher und überfachlicher Kompetenzen dient und das Promotionsvorhaben begleitet. ⁴Die Aufnahme in strukturierte Promotionsstudien setzt insbesondere zwingend die vorherige schriftliche Feststellung der hierfür zuständigen Stelle voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Maßgabe der entsprechenden Promotionsordnung zur Promotion zugelassen werden kann. ⁵Ein Anspruch auf Aufnahme in strukturierte Promotionsstudien besteht nicht. ⁶§ 2 Absatz 2 Satz 4 und § 5 gelten auch für den Fall allein durch die Humboldt-Universität zu Berlin angebotener strukturierter Promotionsstudien entsprechend; im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Ordnung entsprechend, soweit dies mit den Besonderheiten des Studienangebotes nach Maßgabe der Satzung gemäß Absatz 8 vereinbar ist.

(2) ¹Antragstellerinnen und Antragsteller werden bei Vorliegen der Voraussetzungen als Studentin oder Student zur Promotion in entsprechender Anwendung von Abschnitt 7 mit der Maßgabe, dass an die Stelle von § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 die nachweisliche Zulassung zur Aufnahme in das begehrte strukturierte Promotionsstudienprogramm tritt, immatrikuliert. 2 Satz 1 bleibt unberührt, soweit Antragstellerinnen oder Antragsteller bereits in einem anderen Studienangebot mit Ausnahme einer Immatrikulation nach § 59 Absatz 2 für das gleiche Fach immatrikuliert sind oder eine entsprechende Immatrikulation beantragt haben.

(3) ¹Die Immatrikulation erfolgt unter dem Vorbehalt der bestehenden Zulassung zur Aufnahme in das begehrte strukturierte Promotionsstudienprogramm. ²§ 59 Absatz 4 Satz 2 findet ergänzende Anwendung.

(4) ¹Antragstellerinnen und Antragsteller, die nach Maßgabe der Satzung gemäß Absatz 8 ein Vorprogramm oder ein Propädeutikum absolvieren müssen, um Vorkenntnisse oder sonstige Voraussetzungen für die Aufnahme in strukturierte Promotionsstudien der Humboldt-Universität zu Berlin zu erlangen, werden in dem gewählten Studienangebot nach Maßgabe von Absatz 2 aufgrund einer vorläufigen Zulassung zur Aufnahme in strukturierte Promotionsstudien oder einer Zulassung zum Propädeutikum zunächst nur befristet immatrikuliert; die Befristung soll zwei Semester nicht überschreiten. ²Absatz 3 gilt entsprechend. ³Die Befristung nach Satz 1 wird aufgehoben, wenn die Vorläufigkeit der Zulassung aufgehoben oder die Zulassung zur Aufnahme in das entsprechende strukturierte Promotionsstudienprogramm erteilt wird. ⁴Die Regelstudienzeit für das gesamte Studium erhöht sich um die für das Vorprogramm bzw. das Propädeutikum festgelegte Dauer. ⁵Sätze 1 bis 3 und im Übrigen § 59 gelten entsprechend für Antragstellerinnen oder Antragsteller, die nachweislich ein Research-Track-Stipendium oder ein vergleichbares Stipendium erhalten haben und eine vorläufige Zulassung zur Promotion nachweisen; die Immatrikulation erfolgt dabei insbesondere nur befristet für die Zeitdauer der Bewilligung des Stipendiums.

(5) ¹Die Immatrikulation endet mit dem Abschluss oder der Einstellung des Promotionsverfahrens, der Aufgabe des Promotionsvorhabens, dem Ausschluss aus dem strukturierten Promotionsstudienprogramm oder dem Erlöschen der Zulassung zur Promotion; sonstige Beendigungsgründe bleiben unberührt. ²Die Beendigung wird grundsätzlich zum Ablauf des Monats wirksam, in welchen der Eintritt des Ereignisses nach Satz 1 fällt. ³Für den Abschluss des Promotionsverfahrens nach Satz 1 ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bewertung der Promotion maßgeblich. ⁴Abweichend von Satz 1 bleibt die Immatrikulation im Falle der Ermöglichung einer Wiederholung unter derselben Zulassung zur Promotion im Rahmen des strukturierten Promotionsstudienprogrammes bestehen, wenn die übrigen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. ⁵Endet die Immatrikulation, erlischt auch die Zulassung zur Aufnahme in das strukturierte Promotionsstudienprogramm; entsprechendes gilt, wenn die Immatrikulation aus anderen Gründen versagt wird. ⁶Ist das strukturierte Promotionsstudienprogramm abgeschlossen und wird das Promotionsverfahren außerhalb des Programmes fortgeführt, gilt § 59.

(6) Die Zulassung zu strukturierten Promotionsstudien kann durch Festsetzung der Zahl der höchstens aufzunehmenden Antragstellerinnen und Antragsteller beschränkt werden.

(7) § 59 Absatz 6 gilt entsprechend.

(8) ¹Das Nähere ist durch Satzung bestimmt. ²Dabei sind insbesondere die Voraussetzungen für die Aufnahme in strukturierte Promotionsstudien, das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren, die Organisation des Studiums, die Inhalte, der Aufbau und die Ziele des Studiums, insbesondere die Studienleistungen und Prüfungen, zu regeln.

Teil 3 – Rückmeldung, Beurlaubung, Teilzeitstudium

§ 61 Rückmeldung

(1) ¹Studentinnen und Studenten, die für das folgende Semester immatrikuliert bleiben wollen, müssen sich bei der für die Rückmeldungen zuständigen Stelle fristgemäß rückmelden. ²Die Fristen für die Rückmeldung werden vom Präsidium festgesetzt; Nachfristen, innerhalb derer die Rückmeldung unter Entrichtung einer Säumnisgebühr nachgeholt werden kann, werden von der für die Rückmeldung zuständigen Stelle als Ausschlussfrist festgesetzt.

(2) ¹Die Rückmeldung setzt voraus, dass

  1. der Nachweis über den Versicherungsstatus der Studentin oder des Studenten, insbesondere unter Einhaltung des maßgeblichen Meldeverfahrens gemäß § 199a SGB V] in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt,
  2. die fälligen Gebühren und Beiträge auf dem Konto der Humboldt-Universität zu Berlin eingegangen sind oder die Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge an einer anderen Berliner Hochschule nachgewiesen wird,
  3. bei Studentinnen und Studenten, die einer Verpflichtung zur Teilnahme an einer obligatorischen Studienfachberatung gemäß § 121 unterlagen, der Nachweis vorliegt, dass sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind,
  4. bei Studentinnen und Studenten, die in einer Studienverlaufsvereinbarung gemäß § 122 oder in Auflagen gemäß § 123 festgelegte Anforderungen zu erfüllen hatten, der Nachweis vorliegt, dass diese Anforderungen wenigstens zu einem Drittel erfüllt wurden oder eine geringere Erfüllung nicht zu vertreten war,
  5. bei Studentinnen und Studenten, die aufgrund eines für die Zugangsentscheidung zulässigerweise zugrunde gelegten noch ausstehenden Abschlusses nur vorläufig immatrikuliert wurden, unbeachtlich der Fristen nach Absatz 1 Satz 2 spätestens bis zum Ende des Bewerbungssemesters der Nachweis vorliegt, dass der für die Fortsetzung des Studiums nach den jeweiligen allgemeinen Anlagen sowie nach der jeweiligen Anlage der fachspezifischen Zugangs- und Zulassungsregeln zu dieser Ordnung notwendige berufsqualifizierende Abschluss nach § 16 Absatz 1 sowie die damit gegebenenfalls zusammenhängenden nach diesen Anlagen notwendigen erweiterten Zugangsvoraussetzungen fristgemäß erbracht wurden.

²Ergänzende Bestimmungen für die Rückmeldung von ausländischen und staatenlosen Studentinnen oder Studenten werden durch die hierfür zuständige Stelle rechtzeitig bekannt gegeben.

(3) Im Teilzeitstudium befindliche Studentinnen und Studenten haben gemäß § 63 Absatz 4 mit der Rückmeldung zu erklären, ob die Gründe für das Teilzeitstudium fortdauern.

(4) ¹Für einen Studiengang oder Teilstudiengang, der aufgehoben wurde und in dem der Vertrauensschutz ausgelaufen ist, ist keine Rückmeldung möglich. ²In diesem Fall hat die Studentin oder der Student einmal die Gelegenheit zu einem Wechsel des Studiengangs.

(5) Liegen alle Voraussetzungen gemäß Absatz 2 und 3 vor, wird die Studentin oder der Student rückgemeldet.

§ 62 Beurlaubung

(1) ¹Studentinnen und Studenten werden bei Vorliegen der in Absatz 2 genannten Gründe auf Antrag vom Studium beurlaubt. ²Der an die für Beurlaubungen zuständige Stelle zu richtende Antrag kann frühestens mit der Rückmeldung und muss spätestens sechs Wochen nach Semesterbeginn unter Angabe der Gründe gestellt werden; er kann ausnahmsweise für das laufende Semester auch später gestellt werden, wenn die Gründe für die Beurlaubung erst nach Ablauf der Frist eintreten. ³Die Gründe für die Beurlaubung sind in geeigneter Weise zu belegen.

(2) Gründe für eine Beurlaubung sind

  1. ein Studienaufenthalt oder ein Praktikum im Ausland,
  2. Praktika, welche nicht nach den fachspezifischen Studien- oder Prüfungsordnungen Bestandteil des Studiums sind,
  3. Behinderung und chronische Krankheit,
  4. die in §§ 3ff. Mutterschutzgesetz geregelten Schutzfristen und die Inanspruchnahme von Elternzeit nach den dafür geltenden gesetzlichen Regelungen,
  5. die Betreuung pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes,
  6. eine Erwerbstätigkeit mit mindestens 50 % der regulären Arbeitszeit,
  7. die Wahrnehmung eines Mandats eines Organs der Hochschule, der Studierendenschaft oder des Studentenwerks Berlin,
  8. sonstige gleichwertige Gründe.

(3) ¹Eine Beurlaubung wird bei Vorliegen entsprechender Gründe in der Regel für bis zu zwei Semester, in Ausnahmefällen bis zu drei Semester in Folge gewährt. ²In den Fällen von Absatz 2 Nummer 4 erfolgt eine Beurlaubung für diejenigen Semester, die sich ganz oder teilweise mit den in Absatz 2 Nummer 4 genannten Gründen decken. ³Eine Beurlaubung erfolgt in der Regel für volle Semester.

(4) Eine Beurlaubung erfolgt außer in den Fällen des Absatz 2 Nummer 3, 4 und 5 in der Regel nicht im ersten und bei zulassungsbeschränktem Studienangebot mit jährlicher Immatrikulation in der Regel weder im ersten noch im zweiten Fachsemester.

(5) ¹Während der Beurlaubung ruht das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Absolvierung von Praktika, welche nach der fachspezifischen Studien- oder Prüfungsordnung Bestandteil des Studiums sind. ²Soweit ein Beurlaubungsgrund gemäß Absatz 2 Nummer 4 vorliegt, können davon abweichend Lehrveranstaltungen im Umfang von bis zu 6 Semesterwochenstunden besucht werden. ³Das Recht zur Anmeldung und zum Ablegen von Prüfungen nach Maßgabe des § 100 besteht fort, soweit die Studienleistungen und Prüfungen, die nach § 100 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung Zulassungsvoraussetzung sind, vor Beginn der Beurlaubung absolviert wurden. ⁴Alle anderen Rechte bestehen ohne Einschränkung fort.

(6) Ein Urlaubssemester wird nicht als Fachsemester gezählt.

§ 63 Teilzeitstudium

(1) ¹Das Studium an der Humboldt-Universität zu Berlin ist regelmäßig ein Vollzeitstudium. ²Studentinnen und Studenten wird bei Vorliegen eines der in Absatz 3 genannten Gründe auf Antrag ein Teilzeitstudium für den jeweiligen Studiengang bewilligt. ³Ein Doppelstudium in Teilzeit ist ausgeschlossen.

(2) ¹Der an die für Teilzeitstudien zuständige Stelle zu richtende Antrag kann frühestens mit der Rückmeldung und muss spätestens sechs Wochen nach Semesterbeginn unter Angabe der Gründe gestellt werden; er kann ausnahmsweise für das laufende Semester auch später gestellt werden, wenn die Gründe für das Teilzeitstudium erst nach Ablauf der Frist eintreten. ²Die Gründe für das Teilzeitstudium sind in geeigneter Weise zu belegen.

(3) Gründe für ein Teilzeitstudium sind

  1. eine Erwerbstätigkeit,
  2. die Pflege und Erziehung eines Kindes im Alter von bis zu 10 Jahren,
  3. die Betreuung pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes,
  4. eine Behinderung oder eine chronische Krankheit, die nur ein Teilzeitstudium zulassen,
  5. Schwangerschaft,
  6. die Wahrnehmung eines Mandats eines Organs der Hochschule, der Studierendenschaft oder des Studentenwerks Berlin,
  7. sonstige schwerwiegende Gründe.

(4) ¹Soweit die Studentin oder der Student in dem Antrag oder bei der Rückmeldung keine kürzere Dauer bestimmt hat, erfolgt das Studium in Teilzeitform, solange die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 vorliegen. ²Die Studentin oder der Student hat die für die Gewährung von Teilzeitstudien zuständige Stelle unverzüglich zu informieren, wenn die Gründe für das Teilzeitstudium weggefallen sind. ³Unabhängig davon ist durch die Studentinnen und Studenten im Teilzeitstudium gemäß § 61 Absatz 3 mit der Rückmeldung die Fortdauer der Gründe für das Teilzeitstudium zu erklären. ⁴Erfolgt dies nicht, wird das Studium als Vollzeitstudium weitergeführt.

(5) ¹Studentinnen und Studenten im Teilzeitstudium haben in der Universität denselben Status wie Studentinnen und Studenten im Vollzeitstudium. ²Gebühren und Beiträge sind in voller Höhe zu entrichten.

(6) Die im Teilzeitstudium absolvierten Studienzeiten werden entsprechend dem antragsgemäßen Anteil auf die Regelstudienzeit angerechnet.

(7) ¹Die Humboldt-Universität zu Berlin bemüht sich, in ihrer Studienorganisation und in Beratungen auf die Bedürfnisse der Studentinnen und Studenten im Teilzeitstudium einzugehen. ²Für Auswirkungen eines Teilzeitstudiums auf Bereiche, die außerhalb des Studiums liegen, und auf Leistungen, die von außeruniversitären Einrichtungen in Anspruch genommen werden, übernimmt die Humboldt-Universität zu Berlin keine Verantwortung und keine Haftung.

Teil 4 – Studiengänge

Abschnitt 1 – Grundsätze

§ 64 Regelstudienzeit

¹Studiengänge haben eine Regelstudienzeit. ²Je Semester sind in der Regel 30 Leistungspunkte (LP) zu Grunde zu legen. ³Die Humboldt-Universität zu Berlin gewährleistet, dass alle Studienleistungen und Prüfungen, die für den Studienabschluss erforderlich sind, innerhalb der Regelstudienzeit erbracht werden können. ⁴Die Regelstudienzeit ist in der fachspezifischen Prüfungsordnung benannt.

§ 65 Modularisierung

¹Studiengänge bestehen aus Modulen, die die Studieninhalte thematisch und zeitlich gliedern und nach Maßgabe der Prüfungsbestimmungen abgeschlossen werden. ²Jedem Modul ist eine bestimmte Anzahl von Leistungspunkten zugeordnet. ³Die Leistungspunkte können auf die Studienleistungen und die Prüfung des Moduls verteilt werden. ⁴Dabei wird für einen Leistungspunkt eine Gesamtarbeitsleistung der Studentin oder des Studenten im Präsenz- und Selbststudium von 30 Zeitstunden angenommen; in der fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung kann ein darunter liegender Stundenwert bestimmt werden, wobei ein Wert von 25 Zeitstunden nicht unterschritten werden darf.

§ 66 Individuelle Gestaltungsmöglichkeiten

Studiengänge lassen in der Regel die Möglichkeit, ein Viertel, mindestens aber ein Fünftel der Studieninhalte individuell zu gestalten und frei zu wählen.

§ 67 Überfachlicher Kompetenzerwerb

¹Studiengänge enthalten Anteile zum überfachlichen Kompetenzerwerb. ²Der überfachliche Kompetenzerwerb dient der Herstellung disziplinenübergreifender Bezüge, wie z.B. Genderkompetenzen und interkulturelle Kompetenzen, und der Aneignung von Schlüsselqualifikationen. ³Der überfachliche Kompetenzerwerb erfolgt in der Regel im Rahmen eines überfachlichen Wahlpflichtbereichs, innerhalb dessen Module oder zusammenhängende Gruppen von Modulen (Modulpakete) aus den dafür vorgesehenen Modulkatalogen anderer Fächer und zentraler Einrichtungen nach freier Wahl zu belegen sind.

§ 68 Internationalität

¹Studiengänge bieten in der Regel die Möglichkeit, Studieninhalte im Ausland zu absolvieren. ²Die internationale Mobilität der Studentinnen und Studenten wird durch Austauschprogramme, internationale Studienprogramme, Learning Agreements und Angebote zum Erwerb von Sprachkompetenzen gefördert.

§ 69 Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsprojekten

Studiengänge bieten in der Regel die Möglichkeit, frühzeitig an Forschungs- und Entwicklungsprojekten mitzuwirken.

Abschnitt 2 – Bachelorstudiengänge

§ 70 Akademische Grade

¹Bachelorstudiengänge führen zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss (Bachelorgrad, Bachelor of Science, abgekürzt „B.Sc.“, oder Bachelor of Arts, abgekürzt „B.A.“). ²Der Bachelorgrad ist in der fachspezifischen Prüfungsordnung bestimmt. ³In Kombinationsbachelorstudiengängen nach § 72 wird der Bachelorgrad vergeben, der in der fachspezifischen Prüfungsordnung des Kernfachs bestimmt ist. ⁴Nach Maßgabe der fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung ist die Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Laws“, abgekürzt „LL.B.“, möglich.

§ 71 Monobachelorstudiengänge

¹Monobachelorstudiengänge haben einen Umfang von 180, 210 oder 240 LP. ²Sie gliedern sich in einen Pflichtbereich, einen fachlichen Wahlpflichtbereich und einen überfachlichen Wahlpflichtbereich. ³Haben sie einen Umfang von 180 LP, sind dem fachlichen und überfachlichen Wahlpflichtbereich zusammen mindestens 45 LP vorbehalten. ⁴Der überfachliche Wahlpflichtbereich umfasst mindestens 20 LP; er kann fachlich eingeschränkt werden, soweit individuelle Wahlmöglichkeiten im Umfang von mindestens 10 LP erhalten bleiben. ⁵Sind mehr als 180 LP zu erwerben, erhöhen sich die genannten Anteile entsprechend. ⁶Module im Umfang von einem Viertel der Gesamtstudienleistung werden in der Regel ohne benotete Prüfungen abgeschlossen.

§ 72 Kombinationsbachelorstudiengänge

(1) ¹Kombinationsbachelorstudiengänge haben einen Umfang von 180 LP und beinhalten das Studium in zwei Studienfächern; dem Kernfach und dem Zweitfach. ²Die Studienfächer können frei kombiniert werden, soweit in den fachspezifischen Studienordnungen oder in der diesen insoweit vorgehenden jeweils gültigen Satzung über das Studienangebot bzw. die Zulassungszahlen bzw. der diese ersetzenden oder ergänzenden Satzung keine Einschränkungen bestimmt sind. ³Die Kombination zweier sonderpädagogischer Fachrichtungen gilt als Studienfach im Sinne dieser Ordnung; sonderpädagogische Fachrichtungen können frei kombiniert werden, soweit in den fachspezifischen Studienordnungen und in den Fällen des Absatz 4 nach Maßgabe der landesrechtlichen Regelungen zur Lehrkräftebildung keine Einschränkungen bestimmt sind. ⁴Individuelle Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 66 können im Fall von Satz 3 auch durch die Fachrichtungswahl, auch unter Einschluss der Bachelorarbeit, gewährleistet werden.

(2) ¹Das Kernfach hat einen Umfang von 120 LP und gliedert sich in einen Pflichtbereich, einen fachlichen Wahlpflichtbereich und einen überfachlichen Wahlpflichtbereich. ²Dem fachlichen und überfachlichen Wahlpflichtbereich sind zusammen mindestens 45 LP vorbehalten. ³Der überfachliche Wahlpflichtbereich umfasst mindestens 20 LP; er kann fachlich eingeschränkt werden, soweit individuelle Wahlmöglichkeiten im Umfang von mindestens 10 LP erhalten bleiben. ⁴Module im Umfang von einem Viertel der Gesamtstudienleistung werden in der Regel ohne benotete Prüfungen abgeschlossen.

(3) ¹Das Zweitfach hat einen Umfang von 60 LP. ²Es beinhaltet einen Pflichtbereich und kann einen fachlichen Wahlpflichtbereich haben. ³Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) ¹Kombinationsbachelorstudiengänge können auch mit dem Ziel studiert werden, die Zugangsvoraussetzungen für einen lehramtsbezogenen Masterstudiengang nach § 76 zu erwerben. ²In Studienfächern, die mit Lehramtsoption angeboten werden, ist dazu die Lehramtsoption auszuüben. ³Die Studienfächer können in diesem Fall nach Maßgabe der landesrechtlichen Regelungen zur Lehrkräftebildung kombiniert werden, soweit in den fachspezifischen Studienordnungen oder in der diesen insoweit vorgehenden jeweils gültigen Satzung über das Studienangebot bzw. die Zulassungszahlen bzw. der diese ersetzenden oder ergänzenden Satzung keine weitergehenden Einschränkungen bestimmt sind und nach Maßgabe der Satzung ein entsprechendes Studienangebot vorgehalten wird. ⁴Im Anwendungsbereich von § 20 können im Einzelfall durch den zuständigen Prüfungsausschuss Abweichungen von den zu erbringenden Studienleistungen bzw. zu absolvierenden Prüfungen und den diesen jeweils zugeordneten Leistungspunkten festgesetzt werden, soweit dies zum Erreichen der Gesamtanzahl von Leistungspunkten nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. ⁵Studiengänge nach Satz 1 und 2 zählen ebenfalls zum grundständigen Studium im Sinne dieser Ordnung. ⁶Von den Bestimmungen dieser Ordnung kann für das Studium für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien sowie für das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen im Rahmen von Modellversuchen gemäß § 9 des Gesetzes über die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer im Land Berlin (Lehrkräftebildungsgesetz – LBiG) vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 49), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2018 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen abgewichen werden, soweit dies erforderlich ist und durch die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung genehmigt wird.

(5) ¹In den Fällen des Absatz 4 hat das Kernfach einen Umfang von 113 LP und gliedert sich in einen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteil sowie die Studienanteile Bildungswissenschaften und Sprachbildung. ²Der fachwissenschaftliche und fachdidaktische Anteil umfasst 97 LP, von denen 10 LP auf die Bachelorarbeit, ggf. inklusive einer Verteidigung, sowie 7 LP auf die Fachdidaktik entfallen, und beinhaltet einen Pflichtbereich. ³Der fachwissenschaftliche und fachdidaktische Anteil hat einen fachlichen und kann einen überfachlichen Wahlpflichtbereich haben, denen zusammen mindestens 10 LP vorbehalten sind; der überfachliche Wahlpflichtbereich umfasst dabei höchstens 10 LP. ⁴Der Studienanteil Bildungswissenschaften, in den die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in inklusiver Bildung und in Grundlagen der Förderdiagnostik sowie in der Gestaltung von Unterricht und Erziehung in heterogenen Lerngruppen im Umfang von 2 LP integriert ist, umfasst 11 LP inklusive des berufsfelderschließenden Praktikums, der Studienanteil Sprachbildung 5 LP; die Studienanteile beinhalten jeweils ausschließlich einen fachlichen Wahlpflichtbereich.

(6) ¹Das Zweitfach hat in den Fällen des Absatz 4 einen Umfang von 67 LP, von denen 60 LP auf die Fachwissenschaft und 7 LP auf die Fachdidaktik entfallen, und beinhaltet einen Pflichtbereich. ²Es hat einen fachlichen Wahlpflichtbereich, dem mindestens 10 LP vorbehalten sind. ³Als Zweitfach sind zwei sonderpädagogische Fachrichtungen nach Absatz 1 Satz 3 nur dann zulässig, wenn das Kernfach eine nach Absatz 4 Satz 3 angebotene berufliche Fachrichtung umfasst.

(7) Das Thema der Bachelorarbeit ist dem Kernfach, in den Fällen des Absatz 4 dem fachwissenschaftlichen Anteil des Kernfachs zu entnehmen.

§ 72a Kombinationsbachelorstudiengang für das Studium für das Lehramt an Grundschulen

(1) ¹Kombinationsbachelorstudiengänge können auch mit dem Ziel studiert werden, die Zugangsvoraussetzungen für einen lehramtsbezogenen Masterstudiengang nach § 76a zu erwerben. ²Kombinationsbachelorstudiengänge haben in diesem Fall ebenfalls einen Umfang von 180 LP. ³Sie beinhalten das Studium in drei Studienfächern, in der Vertiefung eines dieser Studienfächer, in Allgemeiner Grundschulpädagogik, in einer fach- oder professionsbezogenen Ergänzung, in den Bildungswissenschaften und in der Sprachbildung. ⁴§ 72 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

(2) ¹Jedes Studienfach hat einen Umfang von 42 LP und umfasst fachwissenschaftliche und fachdidaktische Inhalte. ²Es beinhaltet einen Pflichtbereich und kann einen fachlichen Wahlpflichtbereich haben; die weiteren wählbaren Studienfächer gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer im Land Berlin (Lehrkräftebildungsgesetz – LBiG) vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 49), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2018 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, haben einen fachlichen Wahlpflichtbereich, dem jeweils mindestens 6 LP vorbehalten sind. ³Die Vertiefung eines Studienfaches umfasst 10 LP, die zum Studienumfang nach Satz 1 hinzutreten. ⁴Der Studienanteil Allgemeine Grundschulpädagogik umfasst 8 LP. ⁵Die fach- oder professionsbezogene Ergänzung umfasst 10 LP und kann neben oder an Stelle der Möglichkeit zum überfachlichen Kompetenzerwerb auch die Vermittlung von fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten beinhalten. ⁶§ 72 Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. ⁷Werden zwei sonderpädagogische Fachrichtungen studiert, erfolgt die Vertiefung nach Satz 3 und die Ergänzung nach Satz 5 in diesen Fachrichtungen; in diesem Fall werden individuelle Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 66 überwiegend durch die Fachrichtungswahl gewährleistet.

(3) ¹Von den 180 LP nach Absatz 1 entfallen 10 LP auf die Bachelorarbeit, ggf. inklusive einer Verteidigung. ²In der fachspezifischen Prüfungsordnung ist bestimmt, welchem Studienfach bzw. welchem Anteil davon das Thema der Bachelorarbeit zu entnehmen ist; werden zwei sonderpädagogische Fachrichtungen studiert, ist das Thema einer dieser beiden Fachrichtungen zu entnehmen.

(4) Die Gewährleistung der Mindestvorgabe individueller Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 66 vollzieht sich unter jeweils vollständiger Berücksichtigung des fachlichen Wahlpflichtbereiches nach Absatz 2 Satz 2 2. Halbsatz, der Vertiefung nach Absatz 2 Satz 3, der Ergänzung nach Absatz 2 Satz 5 sowie der Bachelorarbeit nach Absatz 3; Absatz 2 Satz 7 bleibt unberührt und gilt entsprechend auch in Bezug auf Absatz 3 Satz 2 2. Halbsatz.

§ 73 Propädeutika

(1) Propädeutika vermitteln Sprachkenntnisse, die als Vorkenntnisse für das Fachstudium benötigt werden.

(2) ¹Die Dauer eines Propädeutikums und die zu erwerbenden Leistungspunkte werden in der fachspezifischen Prüfungsordnung bestimmt. ²Die Dauer wird nicht auf die Regelstudienzeit des Fachstudiums angerechnet. ³Die Leistungspunkte sind zusätzlich zu den Leistungspunkten des Fachstudiums zu erwerben.

(3) ¹Propädeutika entfallen, soweit die Studentin oder der Student nachweist, dass sie oder er die Vorkenntnisse bereits anderweitig erworben hat. ²Die Anrechnung richtet sich nach § 110.

Abschnitt 3 – Konsekutive Masterstudiengänge

§ 74 Akademische Grade

(1) Konsekutive Masterstudiengänge führen zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss (Mastergrad).

(2) ¹Fachwissenschaftliche Masterstudiengänge führen zum Master of Science (abgekürzt „M.Sc.“), Master of Arts (abgekürzt „M.A.“) oder Master of Laws (abgekürzt „LL.M.“). 2 Der Mastergrad ist in der fachspezifischen Prüfungsordnung bestimmt.

(3) ¹Lehramtsbezogene Masterstudiengänge führen zum Master of Education. ²Wer den Masterstudiengang gemäß der fachspezifischen Prüfungsordnung erfolgreich abgeschlossen hat, erlangt den akademischen Grad „Master of Education“ (abgekürzt „M.Ed.“).

§ 75 Fachwissenschaftliche Masterstudiengänge

¹Fachwissenschaftliche Masterstudiengänge haben einen Umfang von 60, 90 oder 120 LP. ²Für einen Masterabschluss sind unter Einbeziehung des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses in der Regel 300 LP erforderlich. ³Fachwissenschaftliche Masterstudiengänge gliedern sich in einen Pflichtbereich, einen fachlichen Wahlpflichtbereich und einen überfachlichen Wahlpflichtbereich. ⁴Haben sie einen Umfang von 120 LP, sind dem fachlichen und überfachlichen Wahlpflichtbereich zusammen mindestens 30 LP vorbehalten. ⁵Der überfachliche Wahlpflichtbereich umfasst mindestens 10 LP. ⁶Sind weniger als 120 LP zu erwerben, verringern sich die genannten Anteile entsprechend. ⁷Module im Umfang von einem Viertel der Gesamtstudienleistung werden in der Regel ohne benotete Prüfungen abgeschlossen.

§ 76 Lehramtsbezogene Masterstudiengänge ISG und BS

(1) ¹Lehramtsbezogene Masterstudiengänge für das Studium für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien (ISG) und für das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen (BS) haben einen Umfang von jeweils 120 LP und beinhalten das Studium in zwei Studienfächern; dem Ersten und dem Zweiten Fach. ²Die Studienfächer können nach Maßgabe der landesrechtlichen Regelungen zur Lehrkräftebildung kombiniert werden, soweit in den fachspezifischen Studienordnungen oder in der diesen insoweit vorgehenden jeweils gültigen Satzung über das Studienangebot bzw. die Zulassungszahlen bzw. der diese ersetzenden oder ergänzenden Satzung keine weitergehenden Einschränkungen bestimmt sind und nach Maßgabe der Satzung ein entsprechendes Studienangebot vorgehalten wird. ³Die Kombination zweier sonderpädagogischer Fachrichtungen gilt als Studienfach im Sinne dieser Ordnung; sonderpädagogische Fachrichtungen können frei kombiniert werden, soweit in den fachspezifischen Studienordnungen und nach Maßgabe der landesrechtlichen Regelungen zur Lehrkräftebildung keine Einschränkungen bestimmt sind. ⁴Im Anwendungsbereich von § 20 können im Einzelfall durch den zuständigen Prüfungsausschuss Abweichungen von den zu erbringenden Studienleistungen bzw. zu absolvierenden Prüfungen und den diesen jeweils zugeordneten Leistungspunkten festgesetzt werden, soweit dies zum Erreichen der Gesamtanzahl von Leistungspunkten nach Satz 1 erforderlich ist. ⁵Studiengänge nach Satz 1 zählen zum weiterführenden Studium im Sinne dieser Ordnung.

(2) ¹Das Erste Fach ohne Abschlussarbeit nach Absatz 5 hat einen Umfang von 63 LP und gliedert sich in einen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteil, eine fach- oder professionsbezogene Ergänzung, den Studienanteil Bildungswissenschaften sowie den integrierten Studienanteil Sprachbildung. ²Der fachwissenschaftliche und fachdidaktische Anteil umfasst 37 LP, von denen 15 LP auf die Fachwissenschaft und 22 LP auf die Fachdidaktik entfallen, und beinhaltet einen Pflichtbereich; der fachwissenschaftliche und fachdidaktische Anteil kann einen fachlichen Wahlpflichtbereich haben. ³Die fach- oder professionsbezogene Ergänzung umfasst 5 LP und kann neben oder an Stelle der Möglichkeit zum überfachlichen Kompetenzerwerb auch die Vermittlung von fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten beinhalten. ⁴Der Studienanteil Bildungswissenschaften ohne Abschlussarbeit nach Absatz 5 umfasst 21 LP und beinhaltet einen Pflichtbereich sowie einen mindestens 5 LP umfassenden fachlichen Wahlpflichtbereich. ⁵Der Studienanteil Sprachbildung umfasst 5 LP; er ist im Umfang von jeweils 1 LP in der Fachdidaktik des Ersten bzw. Zweiten Faches und im Übrigen in den Bildungswissenschaften integriert. ⁶Die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in inklusiver Bildung und in Grundlagen der Förderdiagnostik sowie in der Gestaltung von Unterricht und Erziehung in heterogenen Lerngruppen ist im Umfang von jeweils 3 LP in der Fachdidaktik des Ersten und Zweiten Faches sowie im Umfang von 4 LP in den Bildungswissenschaften integriert.

(3) ¹Das Zweite Fach ohne Abschlussarbeit nach Absatz 5 hat einen Umfang von 42 LP, von denen 20 LP auf die Fachwissenschaft und 22 LP auf die Fachdidaktik entfallen, und beinhaltet einen Pflichtbereich. ²Es kann einen fachlichen Wahlpflichtbereich haben. ³Als Zweites Fach sind zwei sonderpädagogische Fachrichtungen nach Absatz 1 Satz 3 nur dann zulässig, wenn das Erste Fach eine nach Absatz 1 Satz 2 angebotene berufliche Fachrichtung umfasst.

(4) Studiengänge nach Absatz 1 beinhalten ein Praxissemester, das sich in Unterrichtspraktika als Bestandteil jeweils der Fachdidaktik des Ersten und Zweiten Fachs sowie einem Lehr- und Lernforschungsprojekt als Bestandteil der Bildungswissenschaften gliedert.

(5) ¹Von den 120 LP nach Absatz 1 entfallen 15 LP auf die Masterarbeit, ggf. inklusive einer Verteidigung und/oder eines Colloquiums. ²Das Thema ist der Fachwissenschaft des Ersten oder Zweiten Fachs, der Fachdidaktik des Ersten oder Zweiten Fachs oder dem Studienanteil Bildungswissenschaften zu entnehmen.

(5a) Die Gewährleistung der Mindestvorgabe individueller Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 66 vollzieht sich unter jeweils vollständiger Berücksichtigung der Ergänzung nach Absatz 2 Satz 3, des fachlichen Wahlpflichtbereiches nach Absatz 2 Satz 4 sowie der Masterarbeit nach Absatz 5.

(6) Von den Bestimmungen dieser Ordnung kann für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien sowie für das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen im Rahmen von Modellversuchen gemäß § 9 des Gesetzes über die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer im Land Berlin (Lehrkräftebildungsgesetz – LBiG) vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 49), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2018 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen abgewichen werden, soweit dies erforderlich ist und durch die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung genehmigt wird.

§ 76a Lehramtsbezogener Masterstudiengang GS

(1) ¹Der lehramtsbezogene Masterstudiengang für das Studium für das Lehramt an Grundschulen (GS) hat ebenfalls einen Umfang von 120 LP. ²Er beinhaltet das Studium in drei Studienfächern, in der Vertiefung eines dieser Studienfächer, in Allgemeiner Grundschulpädagogik, in einer fach- oder professionsbezogenen Ergänzung, in den Bildungswissenschaften und in der Sprachbildung. ³§ 76 Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) ¹Jedes Studienfach hat einen Umfang von 18 LP und umfasst fachwissenschaftliche und fachdidaktische Inhalte. ²Es beinhaltet einen Pflichtbereich und kann einen fachlichen Wahlpflichtbereich haben; eines der beiden verpflichtenden Studienfächer gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer im Land Berlin (Lehrkräftebildungsgesetz – LBiG) vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 49), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2018 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Studienfächer der Kombination zweier sonderpädagogischer Fachrichtungen haben einen fachlichen Wahlpflichtbereich, dem jeweils mindestens 5 LP vorbehalten sind. ³Die Vertiefung eines Studienfaches umfasst 5 LP, die zum Studienumfang nach Satz 1 hinzutreten. ⁴Der Studienanteil Allgemeine Grundschulpädagogik umfasst 14 LP und beinhaltet einen Pflichtbereich sowie einen mindestens 5 LP umfassenden fachlichen Wahlpflichtbereich. ⁵Die fach- oder professionsbezogene Ergänzung umfasst 10 LP und kann neben oder an Stelle der Möglichkeit zum überfachlichen Kompetenzerwerb auch die Vermittlung von fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten beinhalten. ⁶Der Studienanteil Bildungswissenschaften umfasst 17 LP. ⁷Der Studienanteil Sprachbildung umfasst 5 LP. ⁸Die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in inklusiver Bildung und in Grundlagen der Förderdiagnostik sowie in der Gestaltung von Unterricht und Erziehung in heterogenen Lerngruppen ist im Umfang von jeweils 3 LP in jedem Studienfach nach Satz 1 sowie im Umfang von 4 LP in den Bildungswissenschaften integriert. ⁹Werden zwei sonderpädagogische Fachrichtungen studiert, erfolgt die Vertiefung nach Satz 3 und die Ergänzung nach Satz 5 in diesen Fachrichtungen.

(3) Der Studiengang beinhaltet ein Praxissemester, das sich in Unterrichtspraktika in jedem der drei Studienfächer sowie einem Lehr- und Lernforschungsprojekt als Bestandteil der Bildungswissenschaften und der Allgemeinen Grundschulpädagogik gliedert.

(4) ¹Von den 120 LP nach Absatz 1 entfallen 15 LP auf die Masterarbeit, ggf. inklusive einer Verteidigung und/oder eines Colloquiums. ²In der fachspezifischen Prüfungsordnung ist bestimmt, welchem Studienfach bzw. welchem Anteil davon das Thema der Masterarbeit zu entnehmen ist; werden zwei sonderpädagogische Fachrichtungen studiert, ist das Thema einer dieser beiden Fachrichtungen zu entnehmen und werden individuelle Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 66 insoweit durch die Fachrichtungswahl gewährleistet.

(4a) Die Gewährleistung der Mindestvorgabe individueller Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 66 vollzieht sich unter jeweils vollständiger Berücksichtigung des fachlichen Wahlpflichtbereiches nach Absatz 2 Satz 2 2. Halbsatz und Satz 4 sowie der Masterarbeit nach Absatz 4.

(5) Von den Bestimmungen dieser Ordnung kann für das Studium für das Lehramt an Grundschulen im Rahmen von Modellversuchen gemäß § 9 des Gesetzes über die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer im Land Berlin (Lehrkräftebildungsgesetz – LBiG) vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 49), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2018 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen abgewichen werden, soweit dies erforderlich ist und durch die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung genehmigt wird.

§ 77

(aufgehoben)

§ 78

(aufgehoben)

Abschnitt 4 – Weitere Studiengänge

§ 79 Weiterbildende Masterstudiengänge

(1) ¹Weiterbildende Masterstudiengänge führen zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss (Mastergrad, Master of Science, M.Sc., Master of Arts, M.A., Master of Laws, LL.M., Master of European Studies, M.E.S., Master of Public Policy, MPP, und weitere). ²Der Mastergrad ist in der fachspezifischen Prüfungsordnung bestimmt.

(2) ¹Weiterbildende Masterstudiengänge haben einen Umfang von 60, 90 oder 120 LP. ²Sie gliedern sich in einen Pflichtbereich und einen fachlichen Wahlpflichtbereich; § 67 bleibt unberührt. ³Haben sie einen Umfang von 120 LP, sind dem fachlichen Wahlpflichtbereich mindestens 25 LP vorbehalten. ⁴Sind weniger als 120 LP zu erwerben, verringern sich die genannten Anteile entsprechend. ⁵Module im Umfang von einem Viertel der Gesamtstudienleistung werden in der Regel ohne benotete Prüfungen abgeschlossen.

(3) ¹Für weiterbildende Masterstudiengänge können Gebühren erhoben werden. ²Das Nähere ist in Gebührenordnungen bestimmt.

§ 80 Reglementierte Studiengänge

(1) ¹Studiengänge nach § 36a BerlHG (reglementierte Studiengänge) führen zu einem staatlichen oder kirchlichen Abschluss. ²Ergänzend kann ein Hochschulabschluss vergeben werden.

(2) ¹In reglementierten Studiengängen können Zwischenprüfungen und/oder Teile der Abschlussprüfung als Hochschulprüfung abgenommen werden, soweit dies durch staatliche oder kirchliche Regelungen vorgesehen ist. ²§ 79 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. ³Für Prüfungen nach Satz 1 können unter Berücksichtigung der staatlichen oder kirchlichen Rechtsvorschriften und der nachweislichen Besonderheiten des Studiengangs in der entsprechenden fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung Abweichungen von Teil 4 und 6 bestimmt werden. ⁴Satz 3 gilt im Anwendungsbereich von § 36a BerlHG BerlHG auch im Übrigen entsprechend.

Teil 5 – Lehrangebot

Abschnitt 1 – Orientierungsphase

§ 81 Orientierungsphase

¹Die Fakultäten und Zentralinstitute bieten in Absprache mit den Fachschaften allen Studentinnen und Studenten des ersten Fachsemesters zu dessen Beginn und vor Beginn der Vorlesungszeit eine Orientierungsphase an. ²Diese bietet auch Informationen zur Inklusion von Studentinnen und Studenten mit Kindern, pflegebedürftigen Angehörigen, Behinderungen und/oder chronischen Krankheiten, insbesondere Hinweise auf Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner, auf Förderprogramme an der Universität und auf die Regelungen des Nachteilsausgleichs, und zu Gleichstellungsmaßnahmen.

Abschnitt 2 – Lehrveranstaltungsarten

§ 82 Lehrveranstaltungsarten

(1) ¹Das Studium vermittelt Wissen und Kompetenzen in unterschiedlichen Lehr- und Lernformen. ²Es werden insbesondere folgende Lehrveranstaltungsarten angeboten:

Vorlesung (VL)
³Vorlesungen vermitteln entweder einen Überblick über einen größeren Gegenstandsbereich des Faches und seine methodischen bzw. theoretischen Grundlagen oder Kenntnisse über ein spezielles Stoffgebiet und seine Forschungsprobleme und dienen damit der Darstellung allgemeiner Zusammenhänge und theoretischer Grundlagen. ⁴Die vorrangige Lehrform ist der Vortrag der oder des jeweiligen Lehrenden.

Seminar (SE)
⁵Seminare dienen der Vermittlung von Kenntnissen eines abgegrenzten Stoffgebietes und dem Erwerb von Fähigkeiten, eine Fragestellung selbständig zu bearbeiten, die Ergebnisse darzustellen und kritisch zu diskutieren. ⁶Die vorrangigen Arbeitsformen sind Seminargespräche auf der Grundlage von Unterrichtsmitteln, von vorzubereitender Lektüre (Fachliteratur und Quellen), von Arbeitsaufträgen sowie die Gruppenarbeit.

⁷Darüber hinaus können Seminare der Vertiefung von Lerninhalten, zum Beispiel durch Erschließung der jeweiligen wissenschaftlichen Literatur oder der typischen Arbeitsmethoden, der intensiven Auseinandersetzung mit exemplarischen Themenbereichen und der Einübung selbständigen wissenschaftlichen Arbeitens dienen. ⁸Die vorrangigen Arbeitsformen sind eine aktive Teilnahme in gemeinsamen Diskussionen, das Einzelstudium der Literatur sowie durch Seminargespräche begleitete Lektüre von Fachliteratur und Quellen und die selbständig erarbeitete mündliche oder schriftliche Präsentation der Lektüreergebnisse. ⁹Je nach Studienfortschritt kann zwischen Pro- und Hauptseminaren unterschieden werden.

¹⁰Der Anwendung der Lehr- und Lerninhalte und der Arbeitsmethoden einer wissenschaftlichen Disziplin in einem praktischen Projekt dienen Praxisseminare. ¹¹Die vorrangige Arbeitsform ist die angeleitete Durchführung eines in praktischen Feldern begleiteten Projekts.

¹²Projektseminare dienen der anwendungs- und problembezogenen Vertiefung fachwissenschaftlicher Kenntnisse und Methoden. ¹³Die Projektarbeitsgruppen sind von Studentinnen und Studenten selbständig organisierte und von Dozenten betreute Kleingruppen, die der begleitenden Bearbeitung des Projektes dienen.

Übung (UE)
¹⁴Übungen dienen der Vermittlung anwendungsorientierter Kenntnisse eines abgegrenzten Stoffgebietes und dem Erwerb praktischer Fähigkeiten, eine Aufgabe selbständig zu bearbeiten, die Ergebnisse darzustellen und kritisch zu diskutieren. ¹⁵Die vorrangige Arbeitsform ist die Anwendung von Arbeitstechniken, Praxis- oder Sprachkenntnissen. ¹⁶Die Lehrenden leiten an und kontrollieren die Tätigkeiten.

Praktikum (PR)/Schulpraktikum (SPR)
¹⁷Praktika dienen der selbständigen Erarbeitung von Fragestellungen und Lösungsmöglichkeiten an ausgewählten Objekten mit geeigneten Methoden und ermöglichen das Erlernen praktischer und analytischer Fähigkeiten. ¹⁸Unter Anleitung gewinnen die Studentinnen und Studenten Erfahrungen in der Anwendung der erworbenen fachwissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden und können ihre Eignung für bestimmte Berufsfelder testen. ¹⁹Schulpraktika sind Praktika, die im Rahmen der universitären Lehrkräftebildung in den Schulen durchgeführt werden und den Studentinnen und Studenten vertiefte Einblicke in die schulischen Tätigkeitsfelder geben und die probeweise Anwendung des Erlernten sowie ergänzend Hospitationen ermöglichen.

Lehrforschungsprojekt (LFP)
²⁰Lehrforschungsprojekte als Bestandteil des Praxissemesters dienen der Integration von theoretischem Wissen und forschungsmethodischer Expertise, um datengestützt Dimensionen des Lehrkräftehandelns in der Schule zu reflektieren; in intensiver Interaktion zwischen Lehrenden und einem kleinen Teilnehmerkreis von Studentinnen und Studenten wird die Fähigkeit entwickelt, selbstständig empirische Untersuchungen durchzuführen und auf der Grundlage eigener empirischer Daten Ideen für die Entwicklung von Schule und Unterricht zu generieren.

Kurs (K)
²¹Kurse dienen dem Einüben und Trainieren von Arbeitsmethoden und praktischen Fähigkeiten. ²²Es können Fachkurse, Grundkurse, Sprachkurse usw. unterschieden werden.

Kleingruppenprojekt (KGP)
²³Kleingruppenprojekte dienen der anwendungs- und problembezogenen Vertiefung fachwissenschaftlicher Kenntnisse und Methoden. ²⁴Die Projektarbeitsgruppen sind von Studentinnen und Studenten selbständig organisierte und von Lehrenden betreute Kleingruppen, die der begleitenden Bearbeitung des Projektes dienen.

Exkursion (EX)
²⁵Exkursionen dienen der Erarbeitung bestimmter Fragekomplexe im Gelände oder in Forschungsstätten außerhalb der Universität. ²⁶Die vorrangigen Arbeitsformen sind Vor- und Nachbereitungen der Exkursionen (z.B. integrierte Veranstaltungen) und der Besuch für die Klärung der Fragenkomplexe relevanter Einrichtungen oder Territorien (z.B. Museen, Forschungsinstitutionen und geographische Regionen).

Colloquium (CO)
²⁷Colloquia dienen der Vorstellung/Präsentation und Besprechung aktueller studentischer Forschungsergebnisse bzw. der Abschlussarbeit.

Tutorium (TU)
²⁸Tutorien dienen dazu, unter Anleitung erfahrener, speziell geschulter Studentinnen und Studenten (Tutorinnen und Tutoren) die in Lehrveranstaltungen und im Selbststudium erworbenen Kenntnisse weiter zu vertiefen und zu diskutieren. ²⁹Die vorrangige Arbeitsform ist die durch die Tutorinnen und Tutoren angeleitete Diskussion von Fallbeispielen und Lösung von Arbeitsaufgaben.

(2) ¹In den fachspezifischen Studienordnungen wird festgelegt, in welchen Formen die Lehre in den Studiengängen und Studienfächern erfolgt. ²Es können weitere Lehrveranstaltungsarten vorgesehen werden.

§ 82a Elektronische Durchführung von Lehrveranstaltungen

(1) ¹Lehre kann, sofern dies nicht in einer fachspezifischen Studienordnung für die jeweilige Form ausgeschlossen ist, ganz oder teilweise auch unter Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien durchgeführt werden, soweit dafür die technischen, personellen und räumlichen Voraussetzungen vorliegen; hierzu zählen insbesondere digitale Lehr- und Lernplattformen. ²Sie kann auch außerhalb des Sitzes oder Standortes der Hochschule oder an anderen Einrichtungen, insbesondere an anderen Hochschulen, auch unter Hilfe Dritter und im Wege der Amtshilfe, durchgeführt oder durchgeführt werden lassen. ³Entsprechende Empfehlungen des Computer- und Medienservices der Humboldt-Universität zu Berlin sind zu beachten.

(2) ¹Die datenschutz- und urheberrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten. ²Die Durchführung der Lehre ist ausschließlich unter Verwendung solcher elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien zulässig, die vom Computer- und Medienservice vorgehalten werden oder von diesem, insbesondere einen mindestens gleichwertigen datenschutzrechtlichen Standard bietend, zur Nutzung freigegeben wurden.

(3) ¹Die Aufzeichnung und die zeitgleiche oder zeitversetzte Übertragung einer Lehrveranstaltung ist nur unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen zulässig. ²Die Aufzeichnung einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers setzt zwingend deren oder dessen vorherige aufgeklärte Zustimmung voraus – dies gilt auch für die Lehrende oder den Lehrenden. ³Ein aktiver Redebeitrag einer Studentin oder eines Studenten mit Bild oder Ton während der rechtmäßigen Aufzeichnung einer Lehrveranstaltung gilt als Einverständnis zur Aufzeichnung; das Recht, der Veröffentlichung der Aufnahme zu widersprechen, bleibt unberührt. ⁴Aufzeichnungen dürfen nicht verpflichtend stattfinden. ⁵Studentinnen oder Studenten, die nicht aufgezeichnet werden wollen, darf aus dieser Entscheidung kein Nachteil entstehen. ⁶Auf diese Umstände werden die Studentinnen und Studenten in geeigneter Weise vor Beginn der Lehrveranstaltung hingewiesen.

(4) ¹Grundsätzlich ist technisch und organisatorisch sicherzustellen, dass nur an der Lehrveranstaltung teilnehmende Personen entsprechende Aufzeichnungen zur Kenntnis nehmen können. ²Die Weitergabe von Aufzeichnungen oder von Zugangsdaten sowie von Lehr- und Lernmaterialien an Nichtberechtigte wie auch die Aufzeichnung ohne Wissen oder gegen den Willen einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers ist unzulässig. ³Über die Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen für einen darüber hinaus gehenden Kreis von Personen entscheidet in den Fakultäten die Studiendekanin oder der Studiendekan, in den Zentralinstituten die Institutsdirektorin oder der Institutsdirektor, nach Maßgabe der Erklärungen der aufgezeichneten Personen.

(5) Es besteht kein Anspruch der Studentin oder des Studenten auf die Durchführung einer Lehrveranstaltung in der gemäß Absatz 1 Satz 1 zulässigen Form.

Abschnitt 3 - Planung und Ankündigung von Lehrveranstaltungen

§ 83 Planung von Lehrveranstaltungen

¹Die Fakultäten, Zentralinstitute und sonstigen zentralen Organisationseinheiten, die Lehrveranstaltungen anbieten, stellen sicher, dass eine den fachspezifischen bzw. sonstigen Studienordnungen entsprechende Lehre angeboten wird. ²Sie planen die Lehrveranstaltungen so, dass Studienabschlüsse auch bei Kombinationen mehrerer Studienfächer innerhalb der Regelstudienzeit erlangt werden können. ³Dabei wird angestrebt, dass eine Teilnahme an Lehrveranstaltungen insbesondere mit der Betreuung von Kindern, der Pflege von Angehörigen, mit chronischer Krankheit und/oder Behinderung oder mit einer Berufstätigkeit vereinbar ist.

§ 84 Ankündigung von Lehrveranstaltungen

¹Alle Lehrveranstaltungen werden im elektronischen Vorlesungsverzeichnis angekündigt. ²In diesem sowie im Rahmen der Studienfachberatungen werden Hinweise zum Lehrangebot gegeben.

Abschnitt 4 – Zugang und Zulassung zu Lehrveranstaltungen und Modulen

Unterabschnitt 1 - Allgemeiner Zugang

§ 85 Allgemeiner Zugang

(1) Grundsätzlich haben die Studentinnen und Studenten der Humboldt-Universität zu Berlin das Recht, an allen Lehrveranstaltungen der Studiengänge und Studienfächer bzw. anderen Studienangeboten, für die sie immatrikuliert oder registriert sind, teilzunehmen.

(2) ¹Der Zugang und die Zulassung zu Lehrveranstaltungen und Modulen bzw. Modulpaketen können in Ausnahmefällen begrenzt werden. ²Im Pflichtbereich sowie im fachlichen Wahlpflichtbereich kann deshalb für die Studentinnen und Studenten eine Belegung der jeweiligen einzelnen Lehrveranstaltungen, im überfachlichen Wahlpflichtbereich jeweils für vollständige Module bzw. Modulpakete vorgesehen werden.

(3) Die fachspezifischen Studienordnungen können für den Zugang zu Lehrveranstaltungen und Modulen fachliche Voraussetzungen vorsehen.

(4) Die Zulassung zu Lehrveranstaltungen und Modulen kann nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt werden.

Unterabschnitt 2 – Zugangsvoraussetzungen, Anmeldung

§ 86 Zugangsvoraussetzungen

Der Zugang zu einzelnen Lehrveranstaltungen oder Modulen kann nach Maßgabe der fachspezifischen Studienordnungen vom Vorliegen fachlicher Mindestvoraussetzungen in Form bestimmter Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen abhängig gemacht werden.

§ 87 Anmeldung

¹Die Fakultäten, Zentralinstitute und sonstigen zentralen Organisationseinheiten können für Lehrveranstaltungen ein elektronisches Anmeldeverfahren vorsehen. ²Die Anmeldung erfolgt in der hierfür bestimmten Frist, die im elektronischen Vorlesungsverzeichnis bekannt gemacht wird. ³Für Module des überfachlichen Wahlpflichtbereiches ist ein elektronisches Anmeldeverfahren durchzuführen.

§ 88 Zulassungsbeschränkungen

(1) Die Zulassung zu Lehrveranstaltungen und Modulen bzw. Modulpaketen kann durch Festlegung einer Höchstzahl von Studentinnen und Studenten beschränkt werden (Zielzahl).

(2) ¹Zulassungsbeschränkungen sind für einzelne Lehrveranstaltungen zulässig, wenn eine bestimmte Anzahl an Teilnehmenden

  1. aus didaktischen Gründen,
  2. aus räumlichen Gründen oder
  3. aufgrund baupolizeilicher Auflagen bzw. aus sicherheitstechnischen Gründen

nicht überschritten werden darf. ²Zulassungsbeschränkungen für Module bzw. Modulpakete sind nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Kapazität zulässig.

(3) ¹Zuständig für die Festlegung von Zielzahlen für Lehrveranstaltungen, die Pflichtveranstaltungen sind, sowie für Module bzw. Modulpakete des überfachlichen Wahlpflichtbereichs ist der Fakultätsrat, in Zentralinstituten der Institutsrat. ²Bei Lehrveranstaltungen des fachlichen Wahlpflichtbereichs trifft die Entscheidung in den Fakultäten die Studiendekanin oder der Studiendekan, in den Zentralinstituten die Institutsdirektorin oder der Institutsdirektor.

(4) Zielzahlen werden im elektronischen Vorlesungsverzeichnis bekannt gemacht.

Unterabschnitt 3 – Verteilungsverfahren

§ 89 Verteilungsverfahren

(1) ¹Übersteigt die Anzahl von Anmeldungen in einzelnen Parallelgruppen einer Lehrveranstaltung die Anzahl verfügbarer Plätze, wird zunächst ein Verteilungsverfahren durchgeführt. ²Mit Ablauf der Anmeldefrist werden die Plätze in den Parallelgruppen der Lehrveranstaltung auf die Studentinnen und Studenten ihrer Anmeldung und den Terminwünschen entsprechend verteilt. ³Übersteigt danach die Anzahl der Anmeldungen weiter die Anzahl der verfügbaren Plätze, werden nach Möglichkeit und insbesondere bei Lehrveranstaltungen des Pflichtbereichs weitere alternative Termine der Lehrveranstaltung angeboten. ⁴Bei der Verteilung der Plätze sollen erhebliche Nachteile für einzelne Gruppen von Studentinnen und Studenten vermieden werden. ⁵Hierbei sollen insbesondere gesundheitliche und familiäre Umstände berücksichtigt werden. ⁶Ein barrierefreier Zugang zu Lehrveranstaltungsräumen ist zu gewährleisten.

(2) Stehen auch nach Ausschöpfung der vorhandenen Kapazitäten trotz einer erheblichen Anzahl von berücksichtigungsfähigen Anmeldungen keine weiteren Plätze zur Verfügung, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt.

Unterabschnitt 4 – Auswahlverfahren

§ 90 Auswahlverfahren bei Lehrveranstaltungen

(1) ¹Im Rahmen des Auswahlverfahrens werden zunächst diejenigen Studentinnen und Studenten bevorzugt ausgewählt, für die die Lehrveranstaltung eine Pflichtveranstaltung ist. ²Innerhalb dieser Gruppe werden Personen, für die eine Nichtteilnahme an der Lehrveranstaltung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, besonders berücksichtigt. ³Eine außergewöhnliche Härte kann nur vorliegen, wenn besondere, vor allem gesundheitliche, soziale, behinderungsbedingte oder familiäre, Gründe in der Person der Studentin oder des Studenten die sofortige Teilnahme an der Lehrveranstaltung zwingend erfordern.

(2) Übersteigt bereits die Anzahl der Personen nach Absatz 1 die Anzahl der verfügbaren Plätze, so sind die Plätze an diese Personen nach dem Grad der außergewöhnlichen Härte zu vergeben.

(3) Bei gleichem Rang entscheidet das Los; § 18Absatz 5 Sätze 4 bis 7 finden entsprechende Anwendung.

(4) ¹Bleiben nach Durchführung der Auswahl gemäß Absatz 1 bis 3 Plätze unbesetzt oder werden wieder verfügbar, werden diese an Studentinnen und Studenten vergeben, für die die Lehrveranstaltung eine fachliche Wahlpflichtveranstaltung darstellt. ²Innerhalb dieser Gruppe erfolgt die Auswahl entsprechend Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2; danach verbleibende Plätze werden in einem Losverfahren gemäß Absatz 3 vergeben.

§ 91 Auswahlverfahren bei Modulen

¹Übersteigt in einem zulassungsbeschränkten Modul die Anzahl der Anmeldungen die Anzahl der verfügbaren Plätze, so werden die Plätze im Losverfahren gemäß § 90 Absatz 3 vergeben. ²Für nach der Auswahl wieder verfügbar werdende Plätze findet ein Nachrückverfahren statt.

Teil 6 – Studien und Prüfungsleistungen

Abschnitt 1 – Studienleistungen

§ 92 Studienleistungen

(1) ¹Studienleistungen sind die regelmäßige Teilnahme an Lehrveranstaltungen nach § 93 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung im Selbststudium sowie spezielle Arbeitsleistungen nach § 94. ²In den fachspezifischen Studienordnungen können weitere Studienleistungen bestimmt werden.

(2) ¹Die in einem Studiengang oder Studienfach zu erbringenden Studienleistungen und die ihnen zugeordneten Leistungspunkte sind in den Modulbeschreibungen benannt, die Anlage der fachspezifischen Studienordnung sind. ²Die Leistungspunkte für eine Studienleistung werden vergeben, wenn die Studienleistung erbracht ist.

§ 93 Teilnahme an Lehrveranstaltungen

(1) ¹Das Erfordernis der regelmäßigen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist erfüllt, wenn die Studentin oder der Student mindestens 75 % der für die Lehrveranstaltung vorgesehenen Semesterwochenstunden anwesend war. ²Nachteilsausgleich wird nach § 109 gewährt.

(2) ¹Die Anwesenheit in Lehrveranstaltungen wird nicht kontrolliert und nicht bestätigt. ²Abweichend von § 92 Absatz 2 Satz 2 werden die Leistungspunkte für die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung daher erst vergeben, wenn das Modul nach Maßgabe der Prüfungsbestimmungen abgeschlossen ist. ³Sätze 1 und 2 gelten nicht für Praktika. ⁴In den fachspezifischen Studienordnungen können weitere Ausnahmen bestimmt werden, soweit dies aus fachlichen Gründen erforderlich ist. ⁵Darüber hinaus wird die Anwesenheit im Einzelfall kontrolliert und bestätigt, wenn die Studentin oder der Student die Bestätigung aus individuellen Gründen beantragt. ⁶Die Zulässigkeit von Anwesenheitskontrollen, soweit sie durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben sind, insbesondere zum Vollzug infektionsschutzrechtlicher Vorschriften, bleibt unberührt.

(3) ¹Anwesenheitsbestätigungen nach Absatz 2 Satz 3 bis 5 werden von der oder dem Lehrenden ausgestellt. ²Anwesenheitskontrollen werden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen durchgeführt. ³§ 107d und § 107e sind zu beachten.

§ 94 Spezielle Arbeitsleistungen

(1) ¹Eine spezielle Arbeitsleistung ist erbracht, wenn die oder der Lehrende bestätigt, dass die Leistung den Anforderungen genügt. ²§ 103 gilt entsprechend.

(2) ¹Spezielle Arbeitsleistungen werden nicht benotet. ²In den fachspezifischen Studienordnungen können Ausnahmen bestimmt werden; in diesem Fall werden die Noten bei der Bildung der Gesamt- und Abschlussnote nicht berücksichtigt.

(3) ¹Die Form und der Umfang der speziellen Arbeitsleistungen sind in den Modulbeschreibungen bestimmt, die Anlage der fachspezifischen Studienordnung sind. ²Sind in einer Modulbeschreibung alternative Formen vorgesehen, wird die Form von der oder dem Lehrenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bestimmt und mitgeteilt. ³§ 107d und § 107e sind zu beachten.

(4) ¹Für mündliche Arbeitsleistungen sowie für andere geeignete Formen von Studienleistungen gelten die Bestimmungen des Abschnitts 2 entsprechend, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und deren Wesen dem nicht entgegensteht. ²Dies gilt insbesondere für das Wahlrecht gemäß § 96a Absatz 4 und § 96b Absatz 4 im Falle von digitalen Studienleistungen. ³Die Bestimmungen des Abschnitts 3 bleiben unberührt.

(5) ¹§ 96d Absatz 2 gilt auch im Anwendungsbereich von § 93 entsprechend. ²Die Entscheidung trifft die Lehrende oder der Lehrende im Einvernehmen mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan, in den Zentralinstituten mit der Institutsdirektorin oder dem Institutsdirektor. ³Die Studentinnen und Studenten sind über die getroffene Entscheidung sowie über Art und Umfang der neu festgelegten zu erbringenden Leistungen unverzüglich zu unterrichten.

Abschnitt 2 – Prüfungen

§ 95 Prüfungen

(1) Prüfungen sind die Modulabschlussprüfungen nach § 96 und die Abschlussarbeit nach § 97.

(2) ¹Die in einem Studiengang oder Studienfach zu absolvierenden Prüfungen sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung benannt. ²Die den Prüfungen zugeordneten Leistungspunkte sind in den Modulbeschreibungen aufgeführt, die Anlage der fachspezifischen Studienordnung sind. ³Die Leistungspunkte für eine Prüfung werden vergeben, wenn die Prüfung bestanden ist.

§ 96 Modulabschlussprüfungen

(1) ¹In den Modulabschlussprüfungen weisen die Studentinnen und Studenten nach, dass sie die Qualifikationsziele, die in der Modulbeschreibung in der fachspezifischen Studienordnung benannt sind, erreicht haben. ²Modulabschlussprüfungen werden studienbegleitend abgenommen. ³Gruppenprüfungen setzen voraus, dass die Einzelleistungen eindeutig abgrenzbar und bewertbar sind.

(2) ¹Modulabschlussprüfungen können als Klausuren, Take-Home-Prüfungen, Hausarbeiten, Portfolios, Essays, multimediale, mündliche oder praktische Prüfungen sowie als digitale Klausuren gemäß § 96b oder im Antwort-Wahl-Verfahren gemäß § 96c abgenommen werden. ²In den fachspezifischen Prüfungsordnungen können weitere Formen bestimmt werden.

(3) Klausuren sind schriftliche Arbeiten, die unter Aufsicht in begrenzter Bearbeitungszeit und mit begrenzten Hilfsmitteln angefertigt werden.

(3a) ¹Take-Home-Prüfungen sind schriftliche Arbeiten, in denen innerhalb einer bestimmten Bearbeitungszeit konkrete Themen- und Aufgabenstellungen konzentriert und problemorientiert mit begrenzten Hilfsmitteln bearbeitet werden. ²Eine Aufsicht findet nicht statt. ³Take-Home-Prüfung ist auch eine digitale Fernklausur nach § 96b, die ohne Aufsicht durchgeführt wird.

(4) Hausarbeiten sind schriftliche Ausarbeitungen, in denen innerhalb einer bestimmten Bearbeitungszeit eine Fragestellung selbständig wissenschaftlich bearbeitet wird.

(5) Portfolios sind Sammlungen eigener Arbeiten, die innerhalb einer bestimmten Bearbeitungszeit nach festgelegten Kriterien zusammengestellt wer- den, um Lernfortschritte und Leistungsstände zu dokumentieren.

(6) Essays sind schriftliche Abhandlungen, in denen innerhalb einer bestimmten Bearbeitungszeit eine primär persönliche Auseinandersetzung mit einem Thema erfolgt.

(7) Multimediale Prüfungen sind Prüfungen, in denen innerhalb einer bestimmten Bearbeitungszeit ein Thema selbständig aufbereitet und unter Nutzung unterschiedlicher Medien auf wissenschaftlichem Niveau präsentiert wird.

(8) ¹Mündliche Prüfungen sind Prüfungsgespräche begrenzter Dauer, in denen konkrete Fragen zu beantworten oder konkrete Aufgaben zu erfüllen sind. ²Der Name der Prüferin oder des Prüfer und ggf. der Beisitzerin oder des Beisitzers, der Beginn und das Ende der Prüfung, die wesentlichen Gegenstände des Prüfungsgespräches, die Note bzw. das Ergebnis und besondere Vorkommnisse werden protokolliert. ³Mündliche Prüfungen finden hochschulöffentlich statt, wenn die Studentin oder der Student nicht widerspricht.

(9) ¹Praktische Prüfungen sind Prüfungen begrenzter Dauer, in denen praktische Fähigkeiten nachgewiesen werden. ²Absatz 8 Satz 2 [Protokollpflicht] gilt entsprechend.

(10) Take-Home-Prüfungen, Hausarbeiten, Portfolios und ähnliche Modulabschlussprüfungen sind mit einer Erklärung zu versehen, dass die Arbeit nicht für andere Prüfungen eingereicht wurde, dass sie selbständig verfasst wurde, dass sämtliche Quellen einschließlich Internetquellen, die unverändert oder abgewandelt wiedergegeben werden, insbesondere Quellen für Texte, Grafiken, Tabellen und Bilder, als solche kenntlich gemacht sind und dass bekannt ist, dass bei Verstößen gegen diese Grundsätze ein Verfahren wegen Täuschungsversuchs bzw. Täuschung eingeleitet wird.

(11) ¹Die Form der einzelnen Modulabschlussprüfungen ist in der fachspezifischen Prüfungsordnung bestimmt; § 96d bleibt unberührt. ²Sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung alternative Formen vorgesehen, wird die Form von der Prüferin oder dem Prüfer bestimmt und mitgeteilt; an die Stelle der Prüferin oder des Prüfers kann die oder der Lehrende treten. ³Die Mitteilung erfolgt zu Beginn des Semesters, in dem die Modulabschlussprüfung angeboten wird. ⁴Bezieht sich die Modulabschlussprüfung nur auf eine Lehrveranstaltung und erstreckt sich diese Lehrveranstaltung über mehrere Semester, erfolgt die Mitteilung zu Beginn des Semesters, in dem die Lehrveranstaltung anfängt. ⁵Soweit die fachspezifische Prüfungsordnung die Möglichkeit zur Wahl der Form durch die Studentin oder den Studenten vorsieht, bestimmt diese oder dieser die Form.

(12) ¹Die Dauer der mündlichen und praktischen Modulabschlussprüfungen, die Bearbeitungszeit der Klausuren, Take-Home-Prüfungen und Antwort-Wahl-Verfahren sowie der Umfang der Hausarbeiten, Portfolios, Essays, multimedialen und ähnlichen Modulabschlussprüfungen sind ebenfalls in der fachspezifischen Prüfungsordnung bestimmt. ²Die für eine mündliche oder praktische Einzelprüfung vorgesehene Dauer verlängert sich angemessen, wenn mehrere Studentinnen und Studenten gemeinsam geprüft werden.

(13) ¹Module werden in der Regel mit nur einer Prüfung abgeschlossen. ²Sind in einer fachspezifischen Prüfungsordnung ausnahmsweise Teilprüfungen vorgesehen, gelten die Bestimmungen dieses Teils für jede Teilprüfung gesondert. ³Jede Teilprüfung ist gesondert zu bestehen. ⁴Die Note der Modulabschlussprüfung wird aus den Noten der Teilprüfungen berechnet, die nach den für die Teilprüfungen ausgewiesenen Leistungspunkten gewichtet werden. ⁵§ 114 Absatz 5 [Bildung der Gesamtnoten] gilt entsprechend.

(14) Ergänzend zu den Bestimmungen des Abschnitts 3 finden für Modulabschlussprüfungen, die unter Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien durchgeführt und erbracht werden, §§ 96a bis 96c Anwendung.

§ 96a Videokonferenz

(1) ¹Auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses kann die in einer fachspezifischen Prüfungsordnung festgelegte Form einer dazu geeigneten Modulabschlussprüfung gemäß § 96 Absatz 7, 8 und 9 ganz oder teilweise als digitale Modulabschlussprüfung mit Hilfe einer Videokonferenz ohne die Verpflichtung der Studentin oder des Studenten, in einem vorgegebenen Prüfungsraum physisch anwesend sein zu müssen, durchgeführt werden; § 96 Absatz 11 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. ²Satz 1 gilt für eine Verteidigung gemäß § 97 Absatz 7 entsprechend.

(2) ¹Die Studentin oder der Student ist verpflichtet, während der Modulabschlussprüfung die Kamera- und Mikrofonfunktion sowie die Bild- und Tonausgabe der eingesetzten elektronischen Kommunikationseinrichtungen dauerhaft zu aktivieren (Videokonferenz). ²Die Durchführung setzt voraus, dass die Modulabschlussprüfung zeitgleich in Bild und Ton an diejenigen Orte übertragen wird, an denen sich die Studentin oder der Student sowie die Prüferinnen und Prüfer, ggf. die Prüferin oder der Prüfer und die Beisitzerin oder der Beisitzer aufhalten. ³Die Videokonferenz ist im Übrigen so einzurichten, dass der Persönlichkeitsschutz und die Privatsphäre der Betroffenen nicht mehr als zu berechtigten Kontrollzwecken entsprechend der Aufsicht in Präsenzmodulabschlussprüfungen eingeschränkt werden. ⁴Die Studentin oder der Student sowie die Prüferinnen und Prüfer, ggf. die Prüferin oder der Prüfer und die Beisitzerin oder der Beisitzer haben bei der Wahl des Prüfungsortes und der Ausrichtung von Kamera und Mikrofon dafür Sorge zu tragen, dass nicht Bilder oder Töne Dritter übertragen werden. Eine darüberhinausgehende Raumüberwachung, insbesondere das langsame Schwenken der Kamera durch das gesamte Zimmer bis zu 360 Grad, insbesondere über den Arbeitsplatz oder auf bestimmte, schwer einsehbare oder auffällige Stellen, vor Beginn oder während der Modulabschlussprüfung zufällig oder anlassbezogen (Room-Scan), findet nicht statt. ⁵Automatisierte Auswertungen von Bild- und Tondaten der Videokonferenz, Aufzeichnungen der Modulabschlussprüfung oder anderweitige Speicherungen der Bild- und Tondaten sind unzulässig. ⁶Die Prüferin oder der Prüfer weist zu Beginn der Modulabschlussprüfung alle Beteiligten darauf hin, dass die Aufzeichnung der Videokonferenz verboten ist.

(3) ¹Die Videokonferenz ist grundsätzlich so durchzuführen, dass die Regelungen zur Hochschulöffentlichkeit bei Modulabschlussprüfungen gewahrt werden. ²Sofern dies nicht möglich ist oder der dafür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig wäre, sind Einschränkungen zulässig; § 96 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. ³Die Teilnahme an der Videokonferenz von Personen, die nicht Mitglieder der Humboldt-Universität zu Berlin und auch nicht Mitgliedern gleichgestellt sind, ist ausgeschlossen. ⁴§ 96 Absatz 8 Satz 2 gilt bei Durchführung einer Modulabschlussprüfung gemäß § 96 Absatz 7 oder einer Verteidigung gemäß § 97 Absatz 7 mit Hilfe einer Videokonferenz entsprechend.

(4) ¹Soll eine digitale Modulabschlussprüfung nach Absatz 1 angeboten werden, ist den Studentinnen und Studenten innerhalb desselben Prüfungszeitraums und unter Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit eine Präsenzmodulabschlussprüfung oder andere gleichwertige Modulabschlussprüfung als Alternative anzubieten. ²Der zuständige Prüfungsausschuss legt eine Frist fest, in der das Wahlrecht ausgeübt werden kann. ³Das Fristende darf nicht vor dem Zeitpunkt der Information nach § 107a Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 liegen. ⁴§ 96d bleibt unberührt.

(5) Für ähnliche oder andere geeignete Formen von Modulabschlussprüfungen kann der Prüfungsausschuss die entsprechende Anwendung bestimmen.

§ 96b Digitale Klausuren

(1) ¹Auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses kann die in einer fachspezifischen Prüfungsordnung festgelegte Form einer dazu geeigneten Modulabschlussprüfung gemäß § 96 ganz oder teilweise als digitale Modulabschlussprüfung bei gleichzeitiger physischer Anwesenheit der aufsichtführenden Person und der Studentin oder des Studenten in einem vorgegebenen Prüfungsraum nach Absatz 2 (digitale Präsenzklausur) oder als digitale Modulabschlussprüfung mit Videoaufsicht und ohne die Verpflichtung der Studentin oder des Studenten, in einem vorgegebenen Prüfungsraum physisch anwesend sein zu müssen, nach Absatz 3 (digitale Fernklausur) durchgeführt werden; § 96 Absatz 11 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. ²Die digitale Präsenzklausur oder die digitale Fernklausur kann unabhängig von Satz 1 als eigene Form gemäß § 96 Absatz 11 Satz 1 bestimmt werden. ³Digitale Klausuren werden unter Aufsicht in begrenzter Bearbeitungszeit unter Verwendung elektronischer Kommunikationseinrichtungen angefertigt.

(2) ¹Die digitale Präsenzklausur ist eine Modulabschlussprüfung, die am Computer mittels eines Prüfungsprogramms durchgeführt wird und deren Erstellung, Durchführung und Auswertung insgesamt durch Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien unterstützt wird. ²Sie ist in Anwesenheit einer Prüferin oder eines Prüfers oder einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers durchzuführen. ³Über den Verlauf der digitalen Präsenzklausur ist ein Protokoll zu führen, in das mindestens die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder der sachkundigen Beisitzerin oder des sachkundigen Beisitzers und der teilnehmenden Studentinnen und Studenten, Beginn und Ende der digitalen Präsenzklausur sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind.

(3) ¹Die Studentin oder der Student ist verpflichtet, während einer digitalen Fernklausur die Kamera- und Mikrofonfunktion der eingesetzten elektronischen Kommunikationseinrichtungen dauerhaft zu aktivieren (Videoaufsicht). ²Die Videoaufsicht ist im Übrigen so einzurichten, dass der Persönlichkeitsschutz und die Privatsphäre der Betroffenen nicht mehr als zu berechtigten Kontrollzwecken entsprechend der Aufsicht in Präsenzklausuren eingeschränkt werden. ³Die Studentin oder der Student hat bei der Wahl des Prüfungsortes und der Ausrichtung von Kamera und Mikrofon dafür Sorge zu tragen, dass nicht Bilder oder Töne Dritter übertragen werden. ⁴Eine darüberhinausgehende Raumüberwachung, insbesondere ein Room-Scan, findet nicht statt. ⁵Automatisierte Auswertungen von Bild- und Tondaten der Videoaufsicht, Aufzeichnungen der Modulabschlussprüfung oder anderweitige Speicherungen der Bild- und Tondaten sind unzulässig. ⁶Die aufsichtführende Person weist zu Beginn der Modulabschlussprüfung alle Beteiligten darauf hin, dass die Aufzeichnung der Videoaufsicht verboten ist. ⁷Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) ¹Soll eine digitale Fernklausur angeboten werden, ist den Studentinnen und Studenten innerhalb desselben Prüfungszeitraums und unter Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit eine Präsenzmodulabschlussprüfung oder andere gleichwertige Modulabschlussprüfung als Alternative anzubieten. ²Der zuständige Prüfungsausschuss legt eine Frist fest, in der das Wahlrecht ausgeübt werden kann. ³Das Fristende darf nicht vor dem Zeitpunkt der Information nach § 107a Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 liegen. ⁴§ 96d bleibt unberührt.

§ 96c Antwort-Wahl-Verfahren

(1) ¹Die in einer fachspezifischen Prüfungsordnung festgelegte Form einer Modulabschlussprüfung gemäß § 96 Absatz 3 kann ganz oder teilweise als Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden; § 96 Absatz 11 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. ²Das Antwort-Wahl-Verfahren kann unabhängig von Satz 1 als eigene Form gemäß § 96 Absatz 11 Satz 1 bestimmt werden. ³Antwort-Wahl-Verfahren können schriftlich oder unter Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien sowie mit und ohne Aufsicht durchgeführt werden; die jeweils maßgeblichen Bestimmungen des Abschnitts 2 und 3 finden insbesondere auch im Fall einer Videoaufsicht ergänzende Anwendung. ⁴Es gelten die nachfolgenden Regelungen, soweit in der fachspezifischen Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt ist; Abweichungen sind dabei nur von Absatz 4 Satz 1 und 3 sowie von Absatz 5 zulässig.

(2) ¹Aufgaben in der Form des Antwort-Wahl-Verfahrens sind von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu stellen. ²Sie sind innerhalb einer bestimmten Bearbeitungszeit zu bearbeiten.

(3) ¹Erweist sich bei der Bewertung von Modulabschlussprüfungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, ein auffälliges Fehlermuster bei der Beantwortung einzelner Aufgaben, so überprüfen die Prüferinnen und Prüfer die Aufgaben nochmals daraufhin, ob sie eine gültige Erfassung der Qualifikationsziele des jeweiligen Moduls und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. ²Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Aufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der Bewertung der Modulabschlussprüfung nicht zu berücksichtigen. ³Die Zahl der für die Bewertung der Modulabschlussprüfung zu berücksichtigenden Aufgaben vermindert sich entsprechend. ⁴Die Verminderung der Zahl der Aufgaben darf sich nicht zum Nachteil einer Studentin oder eines Studenten auswirken. ⁵Übersteigt der Anteil der Bewertungspunkte der zu eliminieren- den Aufgaben 15 % der erzielbaren Bewertungspunkte im Antwort-Wahl-Verfahren, so leitet eine Prüferin oder ein Prüfer die gesamten Prüfungsunterlagen unverzüglich und vor der Mitteilung der Prüfungsbewertungen an den Prüfungsausschuss weiter, der entscheidet, ob die Modulabschlussprüfung insgesamt zu wiederholen ist oder unter Nichtberücksichtigung der fehlerhaften Aufgaben nach den vorstehenden Maßgaben gewertet werden kann.

(4) ¹Eine im Antwort-Wahl-Verfahren erbrachte Modulabschlussprüfung ist bestanden, wenn die Studentin oder der Student mindestens 50 % der erzielbaren Bewertungspunkte erreicht hat (absolute Bestehensgrenze) oder wenn die Zahl der von der Studentin oder dem Studenten erzielten Bewertungspunkte um nicht mehr als 10 % die von den Studentinnen und Studenten des Prüfungsversuchs der jeweiligen Modulabschlussprüfung durchschnittlich erzielten Punktzahl unterschreitet (relative Bestehensgrenze). ²Die relative Bestehensgrenze ist nur dann zu berücksichtigen, wenn sie unterhalb der absoluten Bestehensgrenze liegt. ³Kommt die relative Bestehensgrenze zum Tragen, so muss die Studentin oder der Student für das Bestehen der Modulabschlussprüfung gleichwohl mindestens 40 % der erzielbaren Bewertungspunkte erreicht haben.

(5) Im Antwort-Wahl-Verfahren erbrachte Modulabschlussprüfungen sind wie folgt zu bewerten: Hat die Studentin oder der Student die für das Bestehen der Modulabschlussprüfung nach Absatz 4 für alle Studentinnen und Studenten des Prüfungsversuchs der jeweiligen Modulabschlussprüfung erforderliche Mindestbewertungspunktzahl erreicht, so lautet die Note

  • 1 = sehr gut, wenn sie oder er mindestens 75 %,
  • 2 = gut, wenn sie oder er mindestens 50, aber weniger als 75 %,
  • 3 = befriedigend, wenn sie oder er mindestens 25, aber weniger als 50 %,
  • 4 = ausreichend, wenn sie oder er keine oder weniger als 25 %

der über diese erforderliche Mindestbewertungspunktzahl hinaus erzielbaren Bewertungspunkte erreicht hat; für die verwendeten Noten gilt im Übrigen § 102.

(6) Die Bewertungsvorgaben gemäß der Absätze 4 und 5 finden keine Anwendung, wenn der Anteil der erzielbaren Punktzahl in den Aufgaben in der Form des Antwort-Wahl-Verfahrens an einer Klausur, die nur teilweise in der Form des Antwort-Wahl-Verfahrens gestellt wird, 25 % nicht übersteigt.

(7) Bei den Berechnungen nach Absatz 3 bis 6 werden alle Dezimalstellen nach dem Komma ohne Rundung gestrichen; Absatz 5 2. Halbsatz bleibt unberührt.

§ 96d Sonderfälle, Abweichende Prüfungsform

(1) ¹Soweit auf Grund infektionsschutzrechtlicher Vorgaben oder sonstiger außergewöhnlicher Umstände Prüfungen nicht oder nur mit beschränkter Kapazität durchgeführt werden können, schöpft die Humboldt-Universität zu Berlin die Möglichkeiten, den Studentinnen und Studenten andere gleichwertige Prüfungen als Alternative anzubieten, aus. ²Die Feststellung von Umständen nach Satz 1 trifft das Präsidium. ³Sie ist auf einen Prüfungszeitraum zu befristen. ⁴Liegen die Voraussetzungen weiterhin vor, ist eine wiederholte Feststellung möglich.

(2) Abweichungen von der in der fachspezifischen Prüfungsordnung festgelegten Form einer Modulabschlussprüfung sind zulässig, wenn aufgrund eines festgestellten außergewöhnlichen Umstands, der von der Prüferin oder dem Prüfer nicht zu vertreten ist und dessen Folgen nicht auf andere Weise kompensiert werden können, die Modulabschlussprüfung in der vorgesehenen Form nicht durchgeführt werden kann oder die Durchführung bezogen auf den erforderlichen Aufwand unverhältnismäßig wäre.

(3) ¹Die Entscheidung, ob und in welcher Form die Modulabschlussprüfung stattdessen durchgeführt werden darf, trifft der zuständige Prüfungsausschuss auf von der Prüferin oder dem Prüfer unverzüglich zu stellenden Antrag. ²Die fachlichen Anforderungen der Modulabschlussprüfung müssen gewahrt werden; insbesondere bleibt die Anzahl der der Modulabschlussprüfung gemäß § 95 Absatz 2 Satz 2 zugeordneten Leistungspunkte unberührt, soweit die diese Ordnung nicht ausdrücklich eine abweichende Festsetzung zulässt.

(4) ¹Sofern der Prüfungsausschuss dem Antrag stattgibt, sind die Studentinnen und Studenten über die getroffene Entscheidung sowie über Art und Umfang der neu festgelegten zu erbringenden Leistungen, den Zeitpunkt der Modulabschlussprüfung oder Abgabefristen unverzüglich zu unterrichten. ²Studentinnen und Studenten, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses bereits zur Modulabschlussprüfung zugelassen sind, können die Prüfungsanmeldung abweichend von § 107 Absatz 1 Satz 1 bis unmittelbar vor Beginn der Prüfung zurücknehmen; § 107 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(5) ¹Sind alle Möglichkeiten nach Absatz 2 bis 4 ausgeschöpft und übersteigt die Anzahl der die Voraussetzungen gemäß § 100 Absatz 4 und 5 erfüllenden Anmeldungen zur Verfügung stehende Prüfungskapazitäten, können Studentinnen und Studenten auf den nächstmöglichen Prüfungstermin verwiesen werden. ²Für die Auswahl der Studentinnen und Studenten gilt § 90 entsprechend.

§ 97 Abschlussarbeiten

(1) In der Abschlussarbeit weisen die Studentinnen und Studenten nach, dass sie innerhalb einer bestimmten Bearbeitungszeit ein Thema auf der Grundlage wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse selbständig bearbeiten können.

(2) ¹Das Thema der Abschlussarbeit wird von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer gestellt, die oder der auch die Betreuung der Arbeit übernimmt. ²Auf Beschluss des zuständigen Prüfungsausschusses können diese Aufgaben auch von einer anderen oder einem anderen hauptberuflich Lehrenden, die oder der zu selbstständiger Lehre berechtigt ist, oder von einer oder einem Lehrbeauftragten oder von einer in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrenen Person übernommen werden. ³Der Themenstellung geht eine Besprechung mit der Studentin oder dem Studenten voraus. ⁴Die Studentin oder der Student kann einen Themenvorschlag unterbreiten, dem jedoch nicht gefolgt werden muss. ⁵Das Thema wird verbindlich, wenn es der Studentin oder dem Studenten schriftlich mitgeteilt wird. ⁶Der Wortlaut des Themas und der Zeitpunkt der Mitteilung werden in der Prüfungsakte dokumentiert.

(3) ¹Die Bearbeitungszeit und der Umfang der Abschlussarbeit sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung bestimmt. ²Die Bearbeitungszeit beginnt am Tag nach der Mitteilung des Themas.

(4) ¹In den ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit kann die Studentin oder der Student das Thema ohne Angabe von Gründen zurückgeben. ²In diesem Fall gelten die Anmeldung und die Zulassung zur Abschlussarbeit als nicht erfolgt. ³Die Rückgabe ist je Prüfungsversuch einmal möglich. ⁴Sie wird in der Prüfungsakte dokumentiert.

(5) Die Abschlussarbeit ist mit einer unterschriebenen Erklärung zu versehen, dass die Arbeit noch nicht für andere Prüfungen eingereicht wurde, dass sie selbständig verfasst wurde, dass sämtliche Quellen einschließlich Internetquellen, die unverändert oder abgewandelt wiedergegeben werden, insbesondere Quellen für Texte, Grafiken, Tabellen und Bilder, als solche kenntlich gemacht sind und dass bekannt ist, dass bei Verstößen gegen diese Grundsätze ein Verfahren wegen Täuschungsversuchs bzw. Täuschung eingeleitet wird.

(6) ¹Die Abschlussarbeit ist in dreifacher Ausfertigung schriftlich und zusätzlich elektronisch im zuständigen Prüfungsbüro einzureichen. ²Der Zeitpunkt der Abgabe bzw. – bei Eingang der Abschlussarbeit per Post – das Datum des Poststempels werden in der Prüfungsakte dokumentiert.

(7) ¹In den fachspezifischen Prüfungsordnungen kann bestimmt werden, dass eine bestandene Abschlussarbeit nach Maßgabe dieses Absatzes mündlich zu verteidigen ist. ²Die Verteidigung erfolgt in der Regel vor den Prüferinnen und Prüfern, die die Arbeit bewertet haben. ³Auf Antrag der Studentin oder des Studenten können in begründeten Ausnahmefällen nach § 99 andere Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden. ⁴Die Verteidigung findet hochschulöffentlich statt, wenn die Studentin oder der Student nicht widerspricht. ⁵Das Prüfungsgespräch wird lediglich durch die Prüferinnen und Prüfer geführt. ⁶Die Verteidigung wird gesondert benotet, ist gesondert zu bestehen und im Falle des Nichtbestehens gesondert zu wiederholen. ⁷Die Note der Abschlussarbeit wird aus der Note für den schriftlichen Teil und der Note für die Verteidigung berechnet, die im Verhältnis 9 zu 1 gewichtet werden. ⁸In den fachspezifischen Prüfungsordnungen kann eine andere Gewichtung bestimmt werden. ⁹§ 114 Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 98 Prüfungsausschüsse

(1) ¹Die Prüfungsangelegenheiten werden von Prüfungsausschüssen organisiert. ²Der für einen Studiengang bzw. ein Studienfach zuständige Prüfungsausschuss ist in der fachspezifischen Prüfungsordnung benannt. ³Satz 2 gilt für Studienanteile entsprechend.

(2) ¹Prüfungsausschüsse bestehen aus drei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, einer akademischen Mitarbeiterin oder einem akademischen Mitarbeiter und einer Studentin oder einem Studenten. ²Stehen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung, kann in den fachspezifischen Prüfungsordnungen eine abweichende Anzahl von Mitgliedern bestimmt werden, soweit den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, ggf. durch Mehrfachstimmrecht, die Mehrheit der Stimmen eingeräumt wird. ³Der Fakultätsrat, bei Zentralinstituten der Institutsrat, beim Einsatz einer Gemeinsamen Kommission nach § 23 VerfHU die Gemeinsame Kommission kann beschließen, dass dem Prüfungsausschuss statt einer akademischen Mitarbeiterin oder eines akademischen Mitarbeiters eine sonstige Mitarbeiterin oder ein sonstiger Mitarbeiter angehört, die oder der die Qualifikation einer akademischen Mitarbeiterin oder eines akademischen Mitarbeiters hat. ⁴Die Mitgliedschaft von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die im Prüfungsbüro tätig sind, ist ausgeschlossen.

(3) ¹Die Amtszeit eines Prüfungsausschusses wird vom Fakultätsrat, bei Zentralinstituten vom Institutsrat, beim Einsatz einer Gemeinsamen Kommission nach § 23 VerfHU von der Gemeinsamen Kommission beschlossen. ²Sie darf die Amtszeit des einsetzenden Gremiums nicht überschreiten. ³Für das studentische Mitglied oder die studentischen Mitglieder kann eine verkürzte Amtszeit beschlossen werden. ⁴Ein Prüfungsausschuss kann vorzeitig abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) ¹Die Mitglieder eines Prüfungsausschusses werden im Fakultätsrat, bei Zentralinstituten im Institutsrat, beim Einsatz einer Gemeinsamen Kommission nach § 23 VerfHU in der Gemeinsamen Kommission von den Vertreterinnen und Vertretern ihrer Mitgliedergruppen benannt. ²Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird von den Vertreterinnen und Vertretern seiner Mitgliedergruppe für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied benannt. ³Die Mitglieder bleiben im Amt, bis die Nachfolgerinnen und Nachfolger ihr Amt angetreten haben.

(5) Besteht eine Fakultät aus mehreren Instituten, kann der Fakultätsrat die Kompetenz zur Bildung von Prüfungsausschüssen und die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 und Absatz 4 auf die Institutsräte übertragen.

(6) ¹Prüfungsausschüsse wählen aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretende oder einen Stellvertretenden; sie können eine zweite Stellvertretende oder einen zweiten Stellvertretenden wählen. ²Sie können ihre Befugnisse für bestimmte Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertretenden widerruflich übertragen, soweit die oder der Vorsitzende oder die Stellvertretenden nicht in derselben Angelegenheit Prüferin oder Prüfer sind oder waren; als Regelfall gelten dabei insbesondere die originären Befugnisse

  1. nach § 99 Absatz 4 [Bestellung v. Prüfer:innen] und § 102 Absatz 4 [Bestellung v. Drittprüfer:innen],
  2. nach § 103 Absatz 3 über Mitteilungen nach § 103 Absatz 1,
  3. nach § 105 Absatz 3 [Feststellung des endgültigen Nichtbestehens],
  4. nach § 110 Absatz 5 [Anrechnung v. Studien- u. Prüfungsleistungen],
  5. nach § 117 Absatz 3 [Entscheidung über Akteneinsicht] sowie
  6. nach § 126 Absatz 1 Satz 1 [Information vor letzter Wiederholungsprüfung],

soweit eine Übertragung auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertretende oder den Stellvertretenden nicht ausgeschlossen ist oder sie dem Prüfungsausschuss nicht von einem Gremium selbst übertragen worden sind. ³Die Befugnis für Entscheidungen in Gegenvorstellungsverfahren kann nicht übertragen werden.

(7) ¹Prüfungsausschüsse tagen nicht öffentlich. ²Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder einschließlich der oder des Vorsitzenden oder einer oder eines Stellvertretenden anwesend ist. ³Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. ⁴Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei deren oder dessen Abwesenheit die Stimme der oder des ersten Stellvertretenden, bei deren oder dessen Abwesenheit ggf. die Stimme der oder des zweiten Stellvertretenden. ⁵In Bewertungsangelegenheiten haben studentische Mitglieder kein Stimmrecht. ⁶Bei Entscheidungen nach § 102 Absatz 4 [Bestellung v. Drittprüfer:innen] und § 118 [Gegenvorstellungsverfahren] wirken Mitglieder, die in derselben Angelegenheit Prüferin oder Prüfer waren, nicht mit. ⁷Prüfungsausschüsse können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen, sofern kein Mitglied widerspricht. ⁸Sätze 1 bis 6 gelten insoweit entsprechend.

(8) ¹Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. ²Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, werden sie durch die Vorsitzenden entsprechend verpflichtet.

§ 99 Bestellung der Prüferinnen und Prüfer

(1) ¹Modulabschlussprüfungen werden nur von einer Prüferin oder einem Prüfer abgenommen. ²Dazu wird in der Regel die oder der Lehrende bestellt, die oder der die Lehrveranstaltungen im Modul gehalten hat, bzw. eine oder einer der Lehrenden, soweit mehrere Lehrende Lehrveranstaltungen im Modul gehalten haben. ³Mündliche Modulabschlussprüfungen werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern oder einer Prüferin oder einem Prüfer in Anwesenheit einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abgenommen. ⁴Letzte Wiederholungsprüfungen werden abweichend von Satz 1 von zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen. ⁵Als Erstprüferin oder Erstprüfer wird in der Regel die oder der Lehrende bestellt, die oder der die betreffende Lehrveranstaltung gehalten hat, bzw. eine oder einer der Lehrenden, soweit mehrere Lehrende Lehrveranstaltungen im Modul gehalten haben. ⁶Als Zweitprüferin oder Zweitprüfer wird eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer bestellt. ⁷Stehen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer im betroffenen Fach nicht ausreichend zur Verfügung, darf auch eine andere hauptberufliche Lehrende oder ein anderer hauptberuflicher Lehrender, die oder der zu selbständiger Lehre berechtigt ist, oder eine Lehrbeauftragte oder ein Lehrbeauftragter bestellt werden. ⁸Sätze 6 und 7 gelten entsprechend, wenn nach § 102 Absatz 4 ausnahmsweise eine Drittprüferin oder ein Drittprüfer bestellt wird.

(2) ¹Abschlussarbeiten werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. ²Als Erstprüferin oder Erstprüfer wird in der Regel die Person bestellt, die oder der gemäß § 97 das Thema der Arbeit gestellt und die Arbeit betreut hat. ³Mindestens eine oder einer der Prüferinnen oder Prüfer nach Satz 1 muss eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer sein. ⁴Für die Bestellung der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers und die ausnahmsweise Bestellung einer Drittprüferin oder eines Drittprüfers gilt Absatz 1 Satz 6 bis 8 entsprechend.

(3) In der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen können auch dann zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden, wenn sie keine Lehre ausüben.

(4) Die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer obliegt dem zuständigen Prüfungsausschuss.

§ 100 Anmeldung und Zulassung zu Prüfungen

(1) ¹Die Teilnahme an einer Prüfung bedarf für jeden Prüfungsversuch der Anmeldung. ²Die Anmeldung gilt gleichzeitig als Antrag auf Zulassung zur Prüfung.

(2) ¹Der Anmeldezeitraum wird vom zuständigen Prüfungsausschuss festgesetzt und durch Aushang und im Internet zugänglich gemacht. ²Soweit ein elektronisches Prüfungsverwaltungssystem mit Online-Zugang für die Studentinnen und Studenten eingeführt ist, wird der Anmeldezeitraum hierüber bekannt gemacht.

(3) ¹Die Anmeldung ist schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem zuständigen Prüfungsbüro zu erklären. ²Soweit ein elektronisches Prüfungsverwaltungssystem mit Online-Zugang für die Studentinnen und Studenten eingeführt ist, sollen Anmeldungen zu Modulabschlussprüfungen in der Regel hierüber erklärt werden.

(4) ¹Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn die Studentin oder der Student

  1. an der Humboldt-Universität zu Berlin immatrikuliert ist oder innerhalb des letzten Jahres vor der Anmeldung zur Prüfung immatrikuliert war,
  2. die Prüfung im Rahmen des Studiengangs oder der Studienfächer nach Nummer 1 benötigt oder wählen kann,
  3. die für die Prüfung in der fachspezifischen Prüfungsordnung bestimmten speziellen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt,
  4. die Prüfung oder eine in Inhalt und Umfang gleichwertige Prüfung in demselben Studiengang bzw. Studienfach nicht bereits an einer deutschen Universität oder gleichartigen Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder – mit Ausnahme von Freiversuchen – bestanden hat und,
  5. sofern es sich um die letzte Wiederholungsmöglichkeit für diese Prüfung handelt, die Vorgaben des § 126 zur Prüfungsberatung erfüllt.

²Soweit Gründe vorliegen, die nach § 109 einen Anspruch auf Nachteilsausgleich geben, wird die in Satz 1 Nummer 1 bestimmte Jahresfrist verlängert.

(5) Die Zulassung zur Prüfung steht im Ermessen, wenn die in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2 benannten Zulassungsvoraussetzungen ganz oder teilweise nicht erfüllt sind.

(6) ¹Die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung obliegt dem zuständigen Prüfungsausschuss. ²Er kann die Befugnis auf das Prüfungsbüro oder die Prüferinnen und Prüfer übertragen. ³Für Zulassungsentscheidungen, die im Ermessen stehen, kann er die Befugnis nur übertragen, soweit er die Ausübung des Ermessens durch schriftliche Richtlinien geregelt hat. ⁴Die Zulassung wird durch Aushang unter Verwendung der Matrikelnummer bekannt gemacht oder persönlich schriftlich, elektronisch oder mündlich bekannt gegeben. ⁵Bei einer Online-Anmeldung gilt die elektronische Bestätigung über die erfolgreiche Anmeldung als Zulassung zur Prüfung. ⁶Ablehnungen werden durch schriftlichen Bescheid bekannt gegeben und begründet.

(7) ¹Mit der Zulassung zur Prüfung wird der Prüfungsanspruch erworben. ²Der Prüfungsanspruch bleibt grundsätzlich nach der Exmatrikulation bestehen.

§ 101 Termine und Bearbeitungszeiten für Prüfungen

(1) ¹Die Prüfungszeiträume für Modulabschlussprüfungen werden vom Fakultätsrat, bei Zentralinstituten vom Institutsrat, beim Einsatz einer Gemeinsamen Kommission nach § 23 VerfHU von der Gemeinsamen Kommission beschlossen und durch Aushang und im Internet zugänglich gemacht. ²Die genannten Gremien können die Befugnis auf die Prüfungsausschüsse übertragen. ³Für jedes Semester werden zwei Prüfungszeiträume beschlossen. ⁴Der erste Prüfungszeitraum soll die letzte Woche der Vorlesungszeit und die ersten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit, der zweite Prüfungszeitraum die letzte Woche der vorlesungsfreien Zeit umfassen.

(2) ¹Die Termine für Klausuren, mündliche, praktische und ähnliche Modulabschlussprüfungen und Verteidigungen von Abschlussarbeiten und die Bearbeitungszeiten für Hausarbeiten, Portfolios, Essays, multimediale und ähnliche Modulabschlussprüfungen werden vom zuständigen Prüfungsausschuss festgesetzt. ²Der Prüfungsausschuss kann die Befugnis auf die Prüferinnen und Prüfer übertragen. ³Die Termine werden durch Aushang und im Internet zugänglich gemacht. ⁴Soweit ein elektronisches Prüfungsverwaltungssystem mit Online- Zugang für die Studentinnen und Studenten eingeführt ist, werden sie in der Regel im Rahmen des Online-Anmeldeverfahrens zugänglich gemacht. ⁵Personenbezogene Angaben werden nur persönlich schriftlich, elektronisch oder mündlich mitgeteilt oder im persönlichen Bereich des elektronischen Prüfungsverwaltungssystems mit Online-Zugang zugänglich gemacht.

(3) ¹Laufende Bearbeitungszeiten für Hausarbeiten, Portfolios, Essays, multimediale und ähnliche Modulabschlussprüfungen sowie für Abschlussarbeiten werden verlängert, soweit die Studentin oder der Student dies beantragt und wichtige Gründe glaubhaft macht. ²§ 107 Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 5 Satz 1 und 3 bis 6 gelten entsprechend.

§ 102 Benotung und Bestehen von Prüfungen

(1) Prüfungen werden benotet, soweit nicht in den fachspezifischen Prüfungsordnungen bestimmt ist, dass sie lediglich mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden.

(2) Es werden folgende Noten verwendet:

  • 1 = sehr gut – eine hervorragende Leistung (oder etwas darunter 1,3)
  • 2 = gut – eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt (oder etwas darüber 1,7 oder etwas darunter 2,3)
  • 3 = befriedigend – eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht (oder etwas darüber 2,7 oder etwas darunter 3,3)
  • 4 = ausreichend – eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt (oder etwas darüber 3,7)
  • 5 = nicht ausreichend – eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügt

(3) ¹Wird eine Prüfung durch zwei Prüferinnen oder Prüfer bewertet, vergibt jede Prüferin und jeder Prüfer eine Einzelnote. ²Als Note der Prüfung gilt das arithmetische Mittel der beiden Einzelnoten.

(4) ¹Weichen die Einzelnoten für eine schriftliche oder andere vollständig dokumentierte Prüfung um zwei ganze Noten oder mehr voneinander ab oder erteilt eine oder einer der beiden Prüferinnen oder Prüfer ein „nicht ausreichend“, bestellt der zuständige Prüfungsausschuss eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer und setzt die Note auf der Grundlage der drei Einzelnoten, soweit in der fachspezifischen Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt ist durch Berechnung des arithmetischen Mittels, fest. ²§ 98 Absatz 7 Satz 6 ist zu beachten.

(5) ¹Weichen die Einzelnoten für eine mündliche, praktische oder andere nicht vollständig dokumentierte Prüfung um zwei ganze Noten oder mehr voneinander ab oder erteilt eine oder einer der beiden Prüferinnen oder Prüfer ein „nicht ausreichend“, verständigen sich die Prüferinnen oder Prüfer mit dem Ziel, eine gemeinsame Note festzusetzen. ²Kommt eine Einigung nicht zustande, gelten Anmeldung, Zulassung und Prüfungsversuch als nicht erfolgt, wenn nicht die Studentin oder der Student die Berücksichtigung der Prüfung nach Absatz 3 Satz 2 beantragt.

(6) ¹Eine Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) erreicht ist. ²Für die Berechnungen nach Absatz 3 und 4 gilt § 114 Absatz 5 entsprechend.

§ 103 Mitteilung und Begründung von Prüfungsbewertungen

(1) ¹Schriftliche und andere vollständig dokumentierte Modulabschlussprüfungen werden in der Regel innerhalb von vier Wochen, Bachelorarbeiten in der Regel innerhalb von fünf Wochen, Master- und andere Abschlussarbeiten in der Regel innerhalb von acht Wochen nach der Einreichung bewertet. ²Die Note bzw. das Ergebnis wird durch Aushang unter Verwendung der Matrikelnummer oder persönlich schriftlich, elektronisch oder mündlich mitgeteilt. ³Soweit ein elektronisches Prüfungsverwaltungssystem mit Online-Zugang für die Studentinnen und Studenten eingeführt ist, wird die Note bzw. das Ergebnis im persönlichen Bereich des Prüfungsverwaltungssystems mit Online-Zugang zugänglich gemacht. ⁴Die Bewertung wird schriftlich begründet.

(2) ¹Mündliche, praktische und andere nicht vollständig dokumentierte Prüfungen werden unmittelbar nach der Prüfung bewertet. ²Die Note bzw. das Ergebnis und die Begründung werden unmittelbar nach der Prüfung mündlich mitgeteilt. ³Auf Antrag der Studentin oder des Studenten wird die Begründung schriftlich dokumentiert.

(3) Die Zuständigkeit für Mitteilungen nach Absatz 1 liegt bei dem Prüfungsausschuss, für Mitteilungen und ggf. Dokumentationen nach Absatz 2 bei den Prüferinnen und Prüfern.

§ 104 Wiederholung nicht bestandener Prüfungen

(1) ¹Nicht bestandene Modulabschlussprüfungen können zweimal wiederholt werden, soweit nicht in der fachspezifischen Prüfungsordnung eine dritte Wiederholungsmöglichkeit bestimmt ist. ²Die Humboldt-Universität zu Berlin stellt sicher, dass eine Wiederholungsprüfung spätestens zu Beginn des auf die nicht bestandene Prüfung folgenden Semesters abgelegt werden kann.

(2) Nicht bestandene Abschlussarbeiten und nicht bestandene Verteidigungen von Abschlussarbeiten können zweimal wiederholt werden.

(3) Die Wiederholung nicht bestandener Modulabschlussprüfungen und Abschlussarbeiten erfolgt mit neuen Aufgaben bzw. Themen.

§ 105 Endgültiges Nichtbestehen von Prüfungen

(1) Sind alle Wiederholungsmöglichkeiten einer Prüfung erfolglos ausgeschöpft, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.

(2) ¹Betrifft das endgültige Nichtbestehen eine Modulabschlussprüfung aus dem Pflichtbereich oder sind die Wahlmöglichkeiten des betroffenen Wahlpflichtbereichs ausgeschöpft, kann der Studiengang bzw. das Studienfach nicht mehr erfolgreich abgeschlossen werden. ²Dasselbe gilt, wenn die Abschlussarbeit endgültig nicht bestanden ist.

(3) ¹Die Zuständigkeit für die Feststellungen nach Absatz 1 und 2 liegt bei dem Prüfungsausschuss. ²Die Feststellungen nach Absatz 1 und 2 werden durch schriftlichen Bescheid bekannt gegeben. ³In den Fällen des Absatz 2 wird die für Exmatrikulationen zuständige Stelle informiert.

§ 106 Wiederholung bestandener Prüfungen (Freiversuche)

(1) ¹In den fachspezifischen Prüfungsordnungen kann bestimmt werden, dass bestandene Modulabschlussprüfungen, die innerhalb der Regelstudienzeit angemeldet wurden, zum Zwecke der Notenverbesserung wiederholt werden können. ²Die Wiederholungsmöglichkeit kann auf eine bestimmte Anzahl von Fachsemestern und/oder eine bestimmte Anzahl von Modulabschlussprüfungen beschränkt werden.

(2) Wird eine bestandene Modulabschlussprüfung wiederholt, gilt die bessere der beiden Noten.

§ 107 Säumnis und Rücktritt

(1) ¹Prüfungsanmeldungen können bis zu einer Woche vor einem Prüfungstermin oder Beginn einer Bearbeitungszeit ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden. ²In den fachspezifischen Prüfungsordnungen kann bestimmt werden, dass die Rücknahme auch noch später möglich ist; davon unabhängig kann der Fakultätsrat, bei Zentralinstituten der Institutsrat, beim Einsatz einer Gemeinsamen Kommission nach § 23 VerfHU die Gemeinsame Kommission aufgrund gemäß § 96d Absatz 1 festgestellter außergewöhnlicher Umstände mit jeweils zeitlich befristeter Wirkung und hochschulüblicher Bekanntgabe beschließen, dass die Rücknahme bis unmittelbar vor einem Prüfungstermin oder Beginn einer Bearbeitungszeit möglich ist. ³Wird eine Anmeldung zurückgenommen, gelten die Anmeldung und eine etwaige Zulassung zur Prüfung als nicht erfolgt.

(2) ¹Erscheint eine Studentin oder ein Student trotz Anmeldung und Zulassung zu einem Prüfungstermin nicht oder überschreitet eine Bearbeitungszeit, ist die Prüfung nicht bestanden. ²Dies gilt nicht, wenn sie oder er unverzüglich, in der Regel spätestens am dritten Werktag nach dem Prüfungstermin, den Rücktritt von der Prüfung erklärt und einen wichtigen Rücktrittsgrund glaubhaft macht. ³Im Falle von Krankheit hat die Glaubhaftmachung durch ärztliches Attest zu erfolgen. ⁴Grundlage des Attestes muss eine unverzügliche Untersuchung, in der Regel eine Untersuchung spätestens am Tag der Prüfung, sein. ⁵Wird der Rücktrittsgrund anerkannt, gelten Anmeldung, Zulassung und Prüfungsversuch als nicht erfolgt.

(3) ¹Überschreitet eine Studentin oder ein Student die Bearbeitungszeit für eine Hausarbeit, ein Portfolio, ein Essay, eine multimediale oder ähnliche Modulabschlussprüfung oder für eine Abschlussarbeit, gilt Absatz 2 Satz 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass statt der Rücktrittserklärung auch ein Verlängerungsantrag eingereicht werden kann. ²Wird der Verlängerungsgrund anerkannt, wird die Verlängerung erteilt.

(4) ¹Legt eine Studentin oder ein Student eine Prüfung ganz oder teilweise ab und erklärt anschließend den Rücktritt, wird die vorhandene Leistung bewertet. ²Dies gilt nicht, wenn sie oder er unverzüglich, in der Regel spätestens am dritten Werktag nach dem Prüfungstermin oder dem Ablauf der Bearbeitungszeit, einen wichtigen Rücktrittsgrund glaubhaft macht. ³Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(5) ¹Erklärungen und Anträge nach Absatz 1 bis 4 sind schriftlich oder per E-Mail beim zuständigen Prüfungsbüro einzureichen. ²Soweit ein elektronisches Prüfungsverwaltungssystem mit Online-Zugang für die Studentinnen und Studenten eingeführt ist, soll die Rücknahme von Prüfungsanmeldungen nach Absatz 1 in der Regel hierüber vorgenommen werden. ³Über die Anerkennung von Gründen entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss. ⁴Für Verlängerungsanträge nach Absatz 3, die Modulabschlussprüfungen betreffen, kann er die Befugnis auf die Prüferinnen und Prüfer übertragen; die Anträge können in diesem Fall auch bei den Prüferinnen und Prüfern eingereicht werden. ⁵Verlängerungen nach Absatz 3 werden schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. ⁶Die Ablehnung von Gründen nach Absatz 2 bis 4 wird durch schriftlichen Bescheid bekannt gegeben und begründet.

Abschnitt 3 – Übergreifende Verfahrensregeln

§ 107a Elektronische Informations- und Kommunikationstechnologien

(1) ¹Studienleistungen und Modulabschlussprüfungen können, sofern dies nicht in einer fachspezifischen Studienordnung oder Prüfungsordnung für die jeweilige Form ausgeschlossen ist, ganz oder teilweise auch unter Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien durchgeführt und erbracht werden (digitale Studienleistungen und Modulabschlussprüfungen), soweit dafür die technischen, personellen und räumlichen Voraussetzungen vorliegen; § 96 Absatz 13 bleibt unberührt. ²Sie können auch außerhalb des Sitzes oder Standortes der Hochschule oder an anderen Einrichtungen, insbesondere an anderen Hochschulen, auch unter Hilfe Dritter und im Wege der Amtshilfe, durchgeführt oder durchgeführt werden lassen. ³Die allgemeinen Regelungen der jeweiligen fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung zu Studienleistungen und Modulabschlussprüfungen gelten entsprechend; insbesondere bleibt die Anzahl der der Studienleistungen gemäß § 92 Absatz 2 Satz 1 bzw. der Modulabschlussprüfungen gemäß § 95 Absatz 2 Satz 2 zugeordneten Leistungspunkte unberührt, soweit diese Ordnung nicht ausdrücklich eine abweichende Festset zung zulässt. ⁴Der Prüfungsausschuss hat auch im Fall von Satz 1 zu gewährleisten, dass die Grundsätze eines fairen Prüfungsverfahrens eingehalten werden. ⁵Entsprechende Empfehlungen des Computer- und Medienservices der Humboldt-Universität zu Berlin sind zu beachten. ⁶Soll eine Studienleistung bzw. Modulabschlussprüfung als digitale Studienleistung bzw. Modulabschlussprüfung durchgeführt werden, wird dies grundsätzlich zu Veranstaltungsbeginn, jedenfalls aber in einem angemessenen Zeitraum vor der Studienleistung bzw. Modulabschlussprüfung bestimmt und mitgeteilt; § 94 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 sowie § 96 Absatz 11 bleiben unberührt und gelten in Bezug auf die Zuständigkeit entsprechend.

(2) ¹Die Studentinnen und Studenten werden im Falle von digitalen Studienleistungen oder Modulabschlussprüfungen rechtzeitig in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form auch informiert über: 1. die Verarbeitung welcher personenbezogenen Daten zu welchen Zwecken sowie der Fristen für die Speicherung und Löschung, 2. die technischen Anforderungen an die von den Studentinnen und Studenten einzusetzenden elektronischen Kommunikationseinrichtungen, die für eine ordnungsgemäße Erbringung der Studienleistung bzw. Durchführung der Modulabschlussprüfung erfüllt sein müssen, insbesondere das Bestehen einer geeigneten Bild- und Tonübertragung zur Videokonferenz oder Videoaufsicht sowie eine qualitativ ausreichende Internetverbindung.

²Auf die Betroffenenrechte nach den Artikeln 12 bis 21 Datenschutz-Grundverordnung ist ausdrücklich hinzuweisen. ³Dabei soll für die Studentinnen und Studenten die Möglichkeit bestehen, die Situation der Erbringung der Studienleistung bzw. der Durchführung der Modulabschlussprüfung in Bezug auf die technischen und räumlichen Voraussetzungen im Vorfeld zu erproben. ⁴Satz 1 gilt entsprechend für die allgemeine Informationspflicht über die organisatorischen Bedingungen für eine ordnungsgemäße Studienleistung oder Modulabschlussprüfung.

(3) Digitale Studienleistungen oder Modulabschlussprüfungen sind mit einer Erklärung zu versehen, dass die Erbringung der Leistung eigenständig erfolgt, dass nur zulässige Hilfsmittel verwendet werden und dass bekannt ist, dass bei Verstößen gegen diese Grundsätze ein Verfahren wegen Täuschungsversuchs bzw. Täuschung eingeleitet wird.

(4) ¹Die Erbringung von digitalen Studienleistungen oder die Durchführung von digitalen Modulabschlussprüfungen ist ausschließlich unter Verwendung solcher elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien zulässig, die vom Computer- und Medienservice vorgehalten werden oder von diesem, insbesondere einen mindestens gleichwertigen datenschutzrechtlichen Standard bietend, zur Nutzung freigegeben wurden. ²Die Eignung dieser Technologien im Hinblick auf die vorgesehenen Prüfungsaufgaben und die Durchführung der Modulabschlussprüfungen ist zuvor jeweils von zwei Prüferinnen oder Prüfern, im Hinblick auf die Erbringung der Studienleistungen von der Lehrenden oder dem Lehrenden festzustellen.

(5) ¹Die Authentizität der Urheberin oder des Urhebers und die Integrität der erbrachten Studienleistungen bzw. der Prüfungsaufgaben und -lösungen sind insbesondere bei digitalen Studienleistungen und Modulabschlussprüfungen sicherzustellen. ²Hierfür werden die Leistungen in Form von elektronischen Daten eindeutig identifiziert sowie unverwechselbar und dauerhaft der Studentin oder dem Studenten zugeordnet. ³Es ist zu gewährleisten, dass die elektronischen Daten für die Bewertung und Nachprüfbarkeit unverändert und vollständig sind.

(6) Eine automatisiert erstellte Bewertung von Leistungen ist auf Antrag der Studentin oder des Studenten von einer Prüferin oder einem Prüfer zu überprüfen.

(7) Ist in einer fachspezifischen Studienordnung oder Prüfungsordnung bestimmt, dass eine Studienleistung oder Modulabschlussprüfung ausschließlich unter Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien erbracht oder durchgeführt werden kann, und macht die Studentin oder der Student glaubhaft, dass die technischen Voraussetzungen bei ihr oder ihm nicht vorliegen, wird Nachteilsausgleich nach § 109 gewährt.

(8) Das Wahlrecht gemäß § 96a Absatz 4 und § 96b Absatz 4 findet entsprechende Anwendung, wenn die Studentin oder der Student darüber hinaus verpflichtet ist, während einer digitalen Studienleistung oder sonstigen Modulabschlussprüfung die Kamera- und Mikrofonfunktion der eingesetzten elektronischen Kommunikationseinrichtungen dauerhaft zu aktivieren.

§ 107b Technische Hilfsmittel

¹Bei Studienleistungen und Modulabschlussprüfung kann der Prüfungsausschuss die Nutzung von spezifischen Lernmanagementsystemen, Prüfungsplattformen, Videokonferenzsystemen und anderen technischen Hilfsmitteln vorgeben. ²Dabei ist sicherzustellen, dass notwendige Installationen auf den elektronischen Kommunikationseinrichtungen der Studentin oder des Studenten nur so erfolgen, dass

  1. die Funktionsfähigkeit der elektronischen Kommunikationseinrichtung außerhalb der Studienleistung oder Modulabschlussprüfung nicht und währenddessen nur in dem zur Sicherstellung der Authentifizierung und der höchstpersönlichen Erbringung der Leistung sowie der Chancengleichheit, insbesondere der Unterbindung von Täuschungshandlungen, notwendigen Maße beeinträchtigt wird,
  2. die Informationssicherheit der elektronischen Kommunikationseinrichtung zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt wird,
  3. die Vertraulichkeit der auf der elektronischen Kommunikationseinrichtung befindlichen Informationen zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt wird und
  4. eine vollständige Deinstallation nach der Studienleistung oder Modulabschlussprüfung möglich ist.

§ 107c Technische Störungen

(1) ¹Sind bei einer digitalen Studienleistung oder Modulabschlussprüfung die Übermittlung der Aufgabe, die Bearbeitung der Aufgabe, die Übermittlung der Studien- bzw. Prüfungsleistung oder die festgelegte Videoaufsicht zum Zeitpunkt der Studienleistung bzw. Modulabschlussprüfung auf Grund einer technischen Störung nicht zu erbringen bzw. nicht durchführbar, wird die Erbringung der Studienleistung bzw. die Durchführung der Modulabschlussprüfung beendet und die Studien- bzw. Prüfungsleistung nicht gewertet bzw. bewertet. ²Der Prüfungsversuch gilt als nicht unternommen.

(2) ¹Die Videokonferenz einer digitalen Studienleistung oder Modulabschlussprüfung beginnt, wenn die Verbindung aller Beteiligter zum System hergestellt ist. ²Beginnt die Videokonferenz nicht zum vereinbarten Zeitpunkt und lässt sich die Verbindung aus technischen Gründen auch nicht kurzfristig herstellen, ist die Videokonferenz zu beenden; ein neuer Termin soll zeitnah anberaumt werden. ³Ist die Bild- oder Tonübertragung bei einer Videokonferenz nur vorübergehend gestört, wird die Studienleistung bzw. Modulabschlussprüfung nach Behebung der Störung fortgesetzt. ⁴Treten nach Beginn der Studienleistung bzw. Modulabschlussprüfung andauernde technische Störungen wie beispielsweise ein kompletter oder teilweiser Zusammenbruch der Verbindung auf, die dazu führen, dass die als Videokonferenz zu erbringende Studienleistung bzw. durchzuführende Modulabschlussprüfung nicht nach dem Gebot der Fairness und Chancengleichheit abgenommen oder sonst nicht ordnungsgemäß fortgeführt werden kann, ist die Videokonferenz zu beenden; ein neuer Termin soll zeitnah anberaumt werden. ⁵Wird die Videokonferenz einer Modulabschlussprüfung nach diesem Absatz beendet, gilt der Prüfungsversuch als nicht unternommen. ⁶Tritt die technische Störung auf, nachdem bereits ein wesentlicher Teil der Studien- bzw. Prüfungsleistung erbracht wurde, kann die Videokonferenz ohne Verwendung von Bilddaten fortgesetzt werden.

(3) ¹Zuständig für Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 ist für Modulabschlussprüfungen die verantwortliche Prüferin oder der verantwortliche Prüfer, die oder der soweit erforderlich vom Prüfungsausschuss bestimmt wird, im Hinblick auf die Erbringung der Studienleistungen die oder der Lehrende. ²Betroffene Studentinnen und Studenten sind entsprechend den allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen verpflichtet, auch technische Störungen unverzüglich der verantwortlichen Prüferin oder dem verantwortliche Prüfer bzw. der Lehrenden oder dem Lehrenden mitzuteilen. ³Hierfür wird eine gesonderte Mitteilungsmöglichkeit eingerichtet. ⁴Störungen sind durch die Humboldt-Universität zu Berlin zu protokollieren.

§ 107d Authentifizierung

(1) ¹Die allgemein bei der Erbringung von Studienleistungen bzw. bei der Durchführung von Modulabschlussprüfungen notwendige Authentifizierung der Studentin oder des Studenten erfolgt bei digitalen Studienleistungen bzw. digitalen Modulabschlussprüfungen mit Hilfe eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises, der nach Aufforderung vermittels der Kamerafunktion der eingesetzten elektronischen Kommunikationseinrichtungen vorzuzeigen ist, oder durch andere Authentifizierungsverfahren, die entsprechend geeignet sind. ²Die Studentin oder der Student kann an Stelle der Nutzung der Kamerafunktion rechtzeitig vor Beginn der Studienleistung oder Modulabschlussprüfung ersatzweise eine Kopie des Lichtbildausweises per E-Mail oder in sonstiger Weise an das zuständige Prüfungsbüro übermitteln. ³Die Kopie wird nicht zur Prüfungsakte genommen. ⁴Ist die Studentin oder der Student mindestens einer Prüferin oder einem Prüfer oder Lehrenden persönlich bekannt, wird die Authentifizierung hierdurch vorgenommen. ⁵Die Authentifizierung kann auch nach Beginn der Studienleistung oder Modulabschlussprüfung erfolgen; eine wiederholte Überprüfung ist zulässig.

(2) Eine Speicherung der im Zusammenhang mit der Authentifizierung erhobenen Daten ist über eine technisch erforderliche Zwischenspeicherung hinaus nicht zulässig.

§ 107e Datenverarbeitung bei digitalen Studienleistungen und Modulabschlussprüfungen

(1) Die Humboldt-Universität zu Berlin stellt sicher, dass die Datenverarbeitung auch im Rahmen digitaler Studienleistungen und Modulabschlussprüfungen im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere mit der Datenschutz-Grundverordnung und dem Berliner Datenschutzgesetz, erfolgt.

(2) ¹Unbeschadet der Studierendendatenverordnung (StudDatVO) vom 9. November 2005 (GVBl. S. 720), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 919) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung dürfen auch im Rahmen digitaler Studienleistungen und Modulabschlussprüfungen personenbezogene Daten verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erbringung der Studienleistung bzw. Durchführung der Modulabschlussprüfung einschließlich der Bewertung zwingend erforderlich ist. ²Erforderlich ist insbesondere die Verarbeitung einschließlich der Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten, die notwendig sind für:

  1. die Authentifizierung,
  2. die höchstpersönliche Erbringung der Leistung einschließlich der Aufnahme von Bild- und Tondaten der Studentin oder des Studenten während der Studienleistung oder Modulabschlussprüfung,
  3. den Umgang mit technischen Problemen,
  4. die Ergreifung weiterer Maßnahmen zur Sicherung der Chancengleichheit, insbesondere zum Ausschluss von Täuschungen.

(3) Zu verarbeitende Daten sind insbesondere:

  1. für die Authentifizierung der Studentin oder des Studenten notwendige personenbezogene Daten,
  2. Daten zur Studien- bzw. Prüfungsleistung, einschließlich der individuellen Antworten und deren Einzelbewertungen, Bewertungskommentare und die Gesamtbewertung sowie technische Verlaufsprotokolle,
  3. Bild- und Tondaten,
  4. Text- und Kommunikationsdaten,
  5. Anmelde- und Account-Daten,
  6. sonstige Protokoll- und Verbindungsdaten.

(4) Die Zulässigkeit der Erstellung und Nutzung einer gesonderten Protokollierung durch aufsichtführende Personen entsprechend dieser Ordnung und der fachspezifischen Studien- oder Prüfungsordnungen, insbesondere zum Ablauf der Studienleistungen bzw. Modulabschlussprüfungen und bei Anhaltspunkten zu Täuschungshandlungen, bleibt unberührt.

(5) Ist die Studentin oder der Student verpflichtet, während der digitalen Studienleistung oder Modulabschlussprüfung die Kamera- und Mikrofonfunktion der eingesetzten elektronischen Kommunikationseinrichtungen dauerhaft zu aktivieren, sind auch über eine Videokonferenz gemäß § 96a Absatz 2 Satz 1 oder eine Videoaufsicht gemäß § 96b Absatz 3 Satz 1 hinaus automatisierte Auswertungen der entsprechenden Bild- und Tondaten, Aufzeichnungen der digitalen Studienleistung oder Modulabschlussprüfung oder anderweitige Speicherungen dieser Bild- und Tondaten unzulässig.

(6) ¹Die Aufbewahrung der Daten zur Studien- bzw. Prüfungsleistung, einschließlich individueller Antworten und deren Einzelbewertungen, Bewertungskommentare und die Gesamtbewertung sowie der Verlaufsprotokolle und Protokolle nach Absatz 4, richtet sich nach den allgemeinen Aufbewahrungsbestimmungen für Studienleistungs- bzw. Prüfungsunterlagen der Humboldt-Universität zu Berlin. ²Bild- und Tondaten werden nicht gespeichert, soweit nicht zur Diensterbringung eine Zwischenspeicherung technisch notwendig ist. ³Ist diese notwendig, sind personenbezogene Daten aus Zwischenspeicherungen unverzüglich zu löschen. ⁴Übrige Verbindungs- und sonstige technische Protokolldaten sind umgehend, jedoch spätestens nach zehn Tagen, zu löschen. ⁵Dies gilt nicht, soweit und solange eine weitere Verarbeitung für die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.

§ 108 Sprache

(1) Spezielle Arbeitsleistungen nach § 94 und Prüfungen werden in deutscher Sprache erbracht, soweit nicht die Nutzung einer anderen Sprache Gegenstand der Leistung ist.

(2) In der fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung kann bestimmt werden, dass eine spezielle Arbeitsleistung nach § 94 oder eine Prüfung ganz oder teilweise in einer anderen Sprache zu erbringen ist oder erbracht werden kann, wenn dies den Gepflogenheiten des Fachs entspricht und die Lehre, auf die sich die Studienleistung oder Prüfung bezieht, ganz oder teilweise in der betreffenden Sprache gehalten wird.

(3) ¹Spezielle Arbeitsleistungen nach § 94 oder Prüfungen können auch aus individuellen Gründen in einer anderen Sprache erbracht werden, wenn Lehrende bzw. Prüferinnen oder Prüfer mit entsprechenden Sprachkenntnissen zur Verfügung stehen. ²Die Entscheidungen treffen die Lehrenden, soweit es um Studienleistungen geht, und der zuständige Prüfungsausschuss, soweit es um Prüfungen geht, auf Antrag der Studentin oder des Studenten. ³Der Prüfungsausschuss kann seine Befugnis auf die Prüferinnen und Prüfer übertragen. ⁴Wird der Antrag schriftlich gestellt, wird die Entscheidung schriftlich mitgeteilt und im Falle der Ablehnung schriftlich begründet.

§ 109 Nachteilsausgleich

(1) ¹Wer wegen einer Behinderung oder chronischen Krankheit, einer Schwangerschaft, der Pflege und Erziehung eines Kindes im Alter bis zu 14 Jahren, der Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes oder aus anderen triftigen Gründen nicht in der Lage ist, eine Studienleistung oder Prüfung zum vorgesehenen Termin, innerhalb einer vorgesehenen Dauer oder Bearbeitungszeit, am vorgesehenen Ort, in der vorgesehenen Form oder sonst in der vorgesehenen Weise zu erbringen, erhält einen Ausgleich dieser Nachteile. ²Der Ausgleich erfolgt durch Bestimmung eines anderen Termins, einer verlängerten Dauer oder Bearbeitungszeit, eines anderen Orts, einer anderen Form, der Zulassung von Hilfsmitteln oder Hilfspersonen oder auf andere geeignete Weise. ³Ist die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung nicht möglich, wird in der Regel eine andere Studienleistung bestimmt. ⁴Die zu erbringende Studienleistung bzw. Prüfung muss gleichwertig sein.

(2) ¹Über den Nachteilsausgleich entscheiden die Lehrenden, soweit es um Studienleistungen geht, und der zuständige Prüfungsausschuss, soweit es um Prüfungen geht, auf Antrag der Studentin oder des Studenten. ²Die Studentin oder der Student kann eine bestimmte Form des Ausgleichs vorschlagen. ³Wird der Antrag schriftlich gestellt, wird die Entscheidung schriftlich mitgeteilt und im Falle der Ablehnung, auch der Ablehnung der vorgeschlagenen Form, schriftlich begründet.

§ 110 Anrechnung

(1) ¹Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen, die an deutschen Universitäten und gleichartigen Hochschulen in demselben Studiengang oder Studienfach erbracht wurden, werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. ²Dies gilt auch für nicht bestandene Prüfungen.

(2) ¹Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen, die über Absatz 1 hinaus an deutschen oder ausländischen Hochschulen oder in anerkannten Fernstudieneinheiten erbracht wurden, werden angerechnet, soweit sie gleichwertig sind. ²Studentinnen und Studenten, die Auslandssemester oder Auslandsaufenthalte planen, werden durch den Abschluss von Learning Agreements unterstützt, in denen konkrete Anrechnungen zugesichert werden.

(3) Kompetenzen, die außerhalb von Hochschulen erworben wurden, werden bis zur Hälfte der für den Studiengang bzw. das Studienfach vorgesehenen Leistungspunkte angerechnet, soweit sie gleichwertig sind.

(4) Studienzeiten, Studienleistungen, Prüfungen und Kompetenzen, die bereits für einen Bachelorabschluss berücksichtigt wurden, werden nicht für einen Masterabschluss angerechnet; eine mehrfache Berücksichtigung innerhalb desselben Studienganges ist ausgeschlossen.

(5) ¹Über die Anrechnung entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss. ²Entscheidungen nach Absatz 1 ergehen von Amts wegen. ³Die Studentin oder der Student hat die hierfür erforderlichen Unterlagen vor der ersten Anmeldung zur Prüfung vorzulegen. ⁴Entscheidungen nach Absatz 2 und 3 ergehen auf Antrag der Studentin oder des Studenten; dabei ist von der Gleichwertigkeit auszugehen, soweit nicht wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen nachgewiesen werden. ⁵Ablehnungen werden durch schriftlichen Bescheid bekannt gegeben und begründet.

§ 111 Täuschung

(1) ¹Wer bei der Erbringung einer Studienleistung täuscht oder zu täuschen versucht, bekommt die Studienleistung nicht bestätigt. ²Wer bei der Ablegung einer Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, hat die Prüfung nicht bestanden. ³Wird die Täuschung erst bekannt, nachdem die Erbringung der Studienleistung oder das Bestehen der Prüfung bestätigt ist, wird die Bestätigung aufgehoben und eingezogen. ⁴Die Leistungspunkte werden entzogen.

(2) ¹Eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch liegt insbesondere vor, wenn eine schriftliche Arbeit für mehrere Studienleistungen oder Prüfungen verwendet wird, wenn Quellen einschließlich Internetquellen, die unverändert oder abgewandelt wiedergegeben werden, insbesondere Quellen für Texte, Grafiken, Tabellen und Bilder, nicht als solche kenntlich gemacht sind oder wenn nicht zugelassene Hilfsmittel verwendet werden. ²Plagiatserkennungssoftware darf nur genutzt werden, soweit keine urheberrechtlich unzulässige Vervielfältigung oder Verbreitung von Arbeiten erfolgt.

(3) Bei wiederholter Täuschung oder wiederholtem Täuschungsversuch kann die Studentin oder der Student von der Wiederholung der betroffenen Studienleistung oder Prüfung ausgeschlossen werden.

(4) ¹Entscheidungen nach Absatz 1 und 3 trifft der zuständige Prüfungsausschuss nach Anhörung der Lehrenden bzw. Prüferinnen und Prüfer und Anhörung der Studentin oder des Studenten. ²Sie werden durch schriftlichen Bescheid bekannt gegeben und begründet. ³Bei Entscheidungen nach Absatz 3 gilt § 105 entsprechend.

(5) Wird eine Täuschung erst bekannt, nachdem die Abschlussdokumente nach § 115 erteilt sind, kann der akademische Grad nach Maßgabe der landesrechtlichen Regelungen entzogen werden.

§ 112 Ordnungsverstoß

(1) ¹Wer bei der Erbringung einer Studienleistung stört oder zu stören versucht, bekommt die Studienleistung nicht bestätigt. ²Wer bei der Ablegung einer Prüfung stört oder zu stören versucht, hat die Prüfung nicht bestanden. ³Wird die Störung erst bekannt, nachdem die Erbringung der Studienleistung oder das Bestehen der Prüfung bestätigt ist, wird die Bestätigung aufgehoben und eingezogen. ⁴Die Leistungspunkte werden entzogen. ⁵In minderschweren Fällen kann von Sanktionen abgesehen werden.

(2) Eine Störung oder ein Störungsversuch liegt insbesondere vor, wenn Hilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch geleistet wird oder andere Studentinnen und Studenten trotz Ermahnung bei der Erbringung der Studienleistung oder Ablegung der Prüfung beeinträchtigt werden.

(3) § 111 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.

§ 112a Ausführungsvorschriften

¹Das Präsidium kann in hochschulüblich bekannt zu machenden Ausführungsvorschriften konkretisierende Vorgaben für den Teil 6 dieser Ordnung, für Vorgaben im Zusammenhang mit dem Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien insoweit im Einvernehmen mit der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten, festlegen. ²Dies gilt insbesondere für Empfehlungen nach § 107a Absatz 1 Satz 5 und Freigaben gemäß § 107a Absatz 4 Satz 1. ³§ 98 Absatz 1 Satz 1 bleibt im Übrigen unberührt

Abschnitt 4 – Studienabschluss

§ 113 Studienabschluss

(1) Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle erforderlichen Studienleistungen erbracht, alle erforderlichen Prüfungen bestanden und alle erforderlichen Leistungspunkte erworben sind.

(2) ¹Der Studienabschluss eines weiterführenden Studiums setzt den Nachweis eines nach den jeweiligen allgemeinen Anlagen sowie nach der jeweiligen Anlage der fachspezifischen Zugangs- und Zulassungsregeln zu dieser Ordnung notwendigen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses Abschlusses gemäß § 16 Absatz 1 sowie der damit gegebenenfalls zusammenhängenden nach diesen Anlagen notwendigen erweiterten Zugangsvoraussetzungen voraus. ²Der Nachweis ist spätestens im Rahmen der Themengestellung der Abschlussarbeit gemäß § 97 Absatz 2 Satz 1 zu führen; die Anrechnung einer Abschlussarbeit gemäß § 110 setzt ebenfalls den vorherigen Nachweis voraus.

§ 114 Gesamtnoten, Abschlussnote

(1) In Studiengängen, die nicht aus mehreren Studienfächern bestehen, wird die Abschlussnote unter Berücksichtigung der fachspezifischen Prüfungsordnung berechnet.

(2) ¹In Kombinationsbachelorstudiengängen nach § 72 Absatz 1 bis 3 wird unter Berücksichtigung der fachspezifischen Prüfungsordnungen für jedes Studienfach eine Gesamtnote berechnet. ²Anschließend wird aus den beiden Gesamtnoten die Abschlussnote des Studiengangs berechnet, wobei die Gesamtnoten nach den für die entsprechenden Studienfächer in § 72 Absatz 2 und 3 ausgewiesenen Leistungspunkten gewichtet werden.

(2a) ¹In Kombinationsbachelorstudiengängen nach § 72 Absatz 1, 4 bis 6 wird unter Berücksichtigung der fachspezifischen Prüfungsordnungen für jedes Studienfach eine Gesamtnote berechnet. ²Ergänzend wird eine Gesamtnote für die Studienanteile berechnet, wobei die Noten der Modulabschlussprüfungen des Studienanteils Bildungswissenschaften und des Studienanteils Sprachbildung nach den für die entsprechenden Module in der Studien- und Prüfungsordnung der Studienanteile Bildungswissenschaften und Sprachbildung ausgewiesenen Leistungspunkten gewichtet werden; dabei werden Modulabschlussprüfungen, die nicht benotet werden oder im Rahmen einer Anrechnung mangels vergleichbarer Notensysteme lediglich als „bestanden“ ausgewiesen werden, sowie die für die entsprechenden Module in der Studien- und Prüfungsordnung ausgewiesenen Leistungspunkte nicht berücksichtigt. ³Anschließend wird aus den drei Gesamtnoten die Abschlussnote des Studiengangs berechnet, wobei die Gesamtnoten nach den für die entsprechenden Studienfächer in § 72 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 und für die entsprechenden Studienanteile in § 72 Absatz 5 Satz 4 ausgewiesenen Leistungspunkten gewichtet werden.

(3) ¹In lehramtsbezogenen Masterstudiengängen nach § 76 wird unter Berücksichtigung der fachspezifischen Prüfungsordnungen für jedes Studienfach eine Gesamtnote berechnet, wobei sich die Gesamtnote des Ersten Faches auch auf die fach- oder professionsbezogene Ergänzung bezieht. ²Ergänzend wird eine Gesamtnote für die Studienanteile berechnet, wobei die Noten der Modulabschlussprüfungen des Studienanteils Bildungswissenschaften und des Studienanteils Sprachbildung nach den für die entsprechenden Module in der Studien- und Prüfungsordnung der Studienanteile Bildungswissenschaften und Sprachbildung ausgewiesenen Leistungspunkten gewichtet werden; dabei werden Modulabschlussprüfungen, die nicht benotet werden oder im Rahmen einer Anrechnung mangels vergleichbarer Notensysteme lediglich als „bestanden“ ausgewiesen werden, sowie die für die entsprechenden Module in der Studien- und Prüfungsordnung ausgewiesenen Leistungspunkte nicht berücksichtigt. ³Anschließend wird aus den drei Gesamtnoten und der Note der Abschlussarbeit die Abschlussnote des Studiengangs berechnet, wobei die Gesamtnoten nach den für die entsprechenden Studienfächer in § 76 Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 3 und für die entsprechenden Studienanteile in § 76 Absatz 2 Satz 4 sowie die Note der Abschlussarbeit nach den in § 76 Absatz 5 ausgewiesenen Leistungspunkten gewichtet werden.

(3a) In Studiengängen nach § 72a und § 76a werden die Gesamtnoten und die Abschlussnote unter Berücksichtigung der fachspezifischen Prüfungsordnung berechnet.

(4) Bei der Berechnung der Gesamtnoten und der Abschlussnote werden die Noten von Modulabschlussprüfungen, die die Studentin oder der Student auf eigenen Wunsch zusätzlich abgelegt hat, sowie die für die entsprechenden Module in der fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung ausgewiesenen Leistungspunkte nicht berücksichtigt.

(5) ¹Bei der Berechnung der Gesamtnoten und der Abschlussnote wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. ²Daraus ergeben sich folgende Gesamt- bzw. Abschlussnoten:

  • sehr gut = Durchschnitt bis einschließlich 1,5
  • gut = Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5
  • befriedigend = Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5
  • ausreichend = Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0
  • nicht ausreichend = Durchschnitt ab 4,1

(6) ¹Die Abschlussnote wird zusätzlich nach Maßgabe der ECTS-Bewertungsskala ausgewiesen. ²Dabei werden folgende Ränge verwendet:

  • A = die besten 10 %
  • B = die nächsten 25 %
  • C = die nächsten 30 %
  • D = die nächsten 25 %
  • E = die letzten 10 %

³Bezugsgröße für die Ränge sind die Abschlussnoten, die von der Humboldt-Universität zu Berlin innerhalb von drei Jahren in demselben Studiengang erteilt wurden. ⁴Maßgeblich sind die drei Kalenderjahre vor dem Jahr, in dem die letzte Prüfung abgelegt wurde. ⁵§ 115 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. ⁶Bei neu eingerichteten Studiengängen kann der Bezugszeitraum kürzer als drei Jahre sein. ⁷Wurden im Bezugszeitraum nach Satz 3 oder 6 weniger als 50 Abschlüsse vergeben, wird die Bezugsgröße modifiziert und im Diploma Supplement nach § 115 Absatz 4 ausgewiesen.

(7) ¹In Studiengängen, die nicht aus mehreren Studienfächern bestehen, obliegt die Berechnung der Abschlussnote und der ECTS-Ränge dem für den Studiengang zuständigen Prüfungsausschuss. ²In Studiengängen, die aus mehreren Studienfächern bestehen, obliegt die Berechnung der Gesamtnote der Studienfächer bzw. der Studienanteile dem für das jeweilige Studienfach bzw. für die Studienanteile zuständigen Prüfungsausschuss, alle übrigen Berechnungen obliegen dem Prüfungsausschuss des Kernfachs bzw. Ersten Fachs. ³In Studiengängen nach § 72a oder § 76a obliegt die jeweilige Berechnung demjenigen Prüfungsausschuss, der in der fachspezifischen Prüfungsordnung bestimmt ist.

§ 115 Abschlussdokumente

(1) ¹Die Abschlussdokumente bestehen aus einer Urkunde, einem Zeugnis und einem Diploma Supplement gemäß Anhang 3 (Abschlussdokumente). ²Für besondere Studienangebote und für Studiengänge nach § 72a oder § 76a kann hiervon nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsordnung abgewichen werden.

(2) Mit der Urkunde wird der akademische Grad verliehen.

(3) ¹Das Zeugnis weist die Abschlussnote, die Leistungspunkte des Studiengangs und die fachspezifische Prüfungsordnung, in Studiengängen, die aus mehreren Studienfächern bestehen, die fachspezifische Prüfungsordnung des Kernfachs bzw. Ersten Fachs aus. ²Darüber hinaus werden die einzelnen Module, die ihnen zugeordneten Leistungspunkte, die Noten bzw. Ergebnisse der Modulabschlussprüfungen sowie das Thema, die Leistungspunkte und die Note der Abschlussarbeit benannt.

(4) ¹Das Diploma Supplement enthält Angaben zum Studiengang, zum akademischen Grad und zur Einrichtung, die den akademischen Grad vergeben hat. ²Es verbessert die internationale Transparenz und erleichtert die Anerkennung des Abschlusses. ³Dem Diploma Supplement ist eine Leistungsübersicht angefügt, in der alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen, alle den Studienleistungen und Prüfungen zugeordneten Leistungspunkte und alle Noten ausgewiesen werden. ⁴In der Leistungsübersicht werden auf Antrag der Studentin oder des Studenten auch Studienleistungen und Prüfungen benannt, die die Studentin oder der Student an der Humboldt-Universität zu Berlin auf eigenen Wunsch zusätzlich abgelegt hat.

(5) ¹Die Abschlussdokumente werden in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. ²Für die englische Fassung wird ausgewiesen, dass sie nur in Verbindung mit der deutschen Fassung gilt.

(6) ¹Die Abschlussdokumente tragen das Datum der letzten Prüfung und das Ausstellungsdatum. ²Ist die Abschlussarbeit die letzte Prüfung und ist diese nach Maßgabe der fachspezifischen Prüfungsordnung nicht zu verteidigen, gilt als Tag der letzten Prüfung der Tag der Einreichung der Abschlussarbeit.

(7) ¹In Studiengängen, die nicht aus mehreren Studienfächern bestehen, und in Studiengängen nach § 72a oder § 76a obliegt die Erteilung der Abschlussdokumente dem für den Studiengang zuständigen Prüfungsausschuss. ²In Studiengängen, die aus mehreren Studienfächern bestehen, obliegt sie dem Prüfungsausschuss des Kernfachs bzw. Ersten Fachs. ³Die deutsche Fassung der Urkunde und des Zeugnisses wird von der Dekanin oder dem Dekan, bei Zentralinstituten von der Direktorin oder dem Direktor, beim Einsatz einer Gemeinsamen Kommission nach § 23 VerfHU von der oder dem Vorsitzenden, und von der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden unterzeichnet. ⁴Die deutsche und englische Fassung des Diploma Supplements wird von der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden, die deutsche und englische Fassung der Leistungsübersicht vom Prüfungsbüro unterzeichnet. ⁵Die Abschlussdokumente werden in Bachelorstudiengängen spätestens zwei Monate nach der letzten Prüfung, in Master- und anderen Studiengängen spätestens drei Monate nach der letzten Prüfung erteilt. ⁶Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. ⁷Über die Erteilung der Abschlussdokumente wird die für Exmatrikulationen zuständige Stelle informiert.

§ 116 Leistungsübersicht bei Beendigung des Studiums ohne Abschluss

(1) ¹Wird ein Studiengang oder Studienfach an der Humboldt-Universität zu Berlin nicht abgeschlossen, wird eine Übersicht über die erbrachten Leistungen gemäß Anhang 3 erteilt (abschließende Leistungsübersicht); § 115 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. ²Im Falle des endgültigen Nichtbestehens nach § 105 Absatz 2 enthält die abschließende Leistungsübersicht auch die endgültig nicht bestandene Prüfung und den Hinweis, dass der Studiengang bzw. das Studienfach nach der geltenden Prüfungsordnung nicht mehr erfolgreich abgeschlossen werden kann.

(2) ¹§ 115 Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend. ²Die abschließende Leistungsübersicht wird durch schriftlichen Bescheid bekannt gegeben.

Abschnitt 5 – Akteneinsicht und Gegenvorstellungsverfahren

§ 117 Akteneinsicht

(1) ¹Studentinnen und Studenten können Einsicht in die Unterlagen nehmen, die zu ihren Studienleistungen und Prüfungen geführt werden. ²Sie können die Unterlagen vervielfältigen oder vervielfältigen lassen. ³Die Rechte nach Satz 1 und 2 sind nach den landesrechtlichen Regelungen zur Akteneinsicht beschränkt. ⁴Gutachten und andere fremde urheberrechtlich geschützte Werke dürfen nur mit Zustimmung der Urheberin oder des Urhebers vervielfältigt werden.

(2) ¹Spezielle Arbeitsleistungen nach § 94 können der Studentin oder dem Studenten zur Rückgabe angeboten werden und, wenn das Angebot nicht angenommen wird, vernichtet werden. ²Im Übrigen werden die Unterlagen nach Absatz 1 mindestens 18 Monate, Urschriften von Abschlussdokumenten mindestens 50 Jahre aufbewahrt. ³Soweit ein schriftlicher Bescheid erteilt wird, beginnt die Aufbewahrungsfrist mit der Bekanntgabe des Bescheides, im Übrigen mit der Bekanntgabe der Abschlussdokumente.

(3) ¹Über die Einsicht in die Unterlagen entscheidet die Stelle, die die Akten führt, über die Einsicht in Prüfungsunterlagen der zuständige Prüfungsausschuss, auf Antrag der Studentin oder des Studenten. ²Die Entscheidung wird in der Regel innerhalb einer Woche mitgeteilt. ³Ablehnungen werden durch schriftlichen Bescheid bekannt gegeben und begründet.

(4) Über ablehnende Entscheidungen und deren Gründe ist die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte zu informieren.

§ 118 Gegenvorstellungsverfahren

(1) ¹Studentinnen und Studenten können gegen alle Entscheidungen, die im Zusammenhang mit Studienleistungen und Prüfungen stehen, Einwendungen erheben. ²Die Einwendungen sind schriftlich oder per E-Mail beim zuständigen Prüfungsausschuss einzureichen. ³Einwendungen gegen schriftliche Bescheide und Abschlussdokumente sind innerhalb von drei Monaten nach deren Bekanntgabe zu erheben.

(2) ¹Einwendungen gegen Bewertungen übermittelt der Prüfungsausschuss unverzüglich an die Lehrenden, wenn es um eine Studienleistung geht, oder an die Prüferinnen und Prüfer, wenn es um eine Prüfung geht. ²Diese bewerten die Leistung unter Beachtung der Einwendungen der Studentin oder des Studenten neu, begründen die Neubewertung und leiten die Neubewertung und die Begründung dem Prüfungsausschuss zu.

(3) Bei Einwendungen gegen andere Entscheidungen klärt der Prüfungsausschuss den Sachverhalt durch geeignete Maßnahmen auf.

(4) ¹Über die Einwendungen entscheidet der Prüfungsausschuss, im Falle des Absatz 2 auf der Grundlage der Neubewertung. ²§ 98 Absatz 6 Satz 3 und Absatz 7 Satz 6 ist zu beachten. ³Die Entscheidungen werden in der Regel innerhalb von acht Wochen durch schriftlichen Bescheid bekannt gegeben und begründet.

Teil 7 – Studien- und Prüfungsberatung

Abschnitt 1 – Allgemeine Studienberatung

§ 119 Allgemeine Studienberatung

¹Die Humboldt-Universität zu Berlin bietet Bewerberinnen und Bewerbern sowie Studentinnen und Studenten eine allgemeine Studienberatung und -information auch zu übergreifenden Fragen an. ²Dies beinhaltet insbesondere auch eine pädagogische und psychologische Beratung, Information zur Inklusion der Studentinnen und Studenten mit Kindern, pflegebedürftigen Angehörigen, Behinderungen und/oder chronischen Krankheiten, zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Studienfinanzierung sowie Hinweise auf entsprechende Beratungsangebote, und Hinweise auf Beratungsstellen für Fälle von sexualisierter Diskriminierung und Gewalt. ³Das Career Center berät Studentinnen und Studenten zum Übergang in die Berufstätigkeit und zur beruflichen Selbständigkeit. ⁴Die Professional School of Education berät insbesondere Studentinnen und Studenten mit dem Berufsziel des Lehramtes in Schulen zu Studium und Praktika. ⁵Die Beratung für ausländische Studentinnen und Studenten obliegt dem Internationalen Büro.

Abschnitt 2 – Studienfachberatung

Unterabschnitt 1 – Fakultative Studienfachberatung

§ 120 Fakultative Studienfachberatung

(1) ¹Die Fakultäten und Zentralinstitute bieten eine fachbezogene Studienberatung an. ²Es beraten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und weitere Lehrende, die durch studentische Hilfskräfte unterstützt werden. ³Die für die Beratung zuständigen Personen werden durch Beschluss des Fakultätsrats bzw. einer Gemeinsamen Kommission oder bei Zentralinstituten des Institutsrats eingesetzt. ⁴Die Beratenden legen für die Beratung Sprechstunden innerhalb und außerhalb der Vorlesungszeit fest. ⁵Die Namen der Beratenden sowie die Sprechstunden werden im Internet und durch Aushang zugänglich gemacht.

(2) Studentinnen und Studenten in Studiengängen gemäß § 71, § 72 und § 80 wird im dritten Fachsemester eine fakultative Studienverlaufsberatung angeboten, die von den gemäß Absatz 1 eingesetzten Beratenden durchgeführt wird.

Unterabschnitt 2 – Obligatorische Studienberatung

§ 121 Obligatorische Studienfachberatung

(1) ¹Studentinnen und Studenten, die als beruflich Qualifizierte mit einer fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung immatrikuliert worden sind, werden zum Ende des zweiten Fachsemesters zu einer obligatorischen Studienfachberatung eingeladen, sofern sie 30 Leistungspunkte pro Fachsemester nicht erreicht haben. ²§ 63 ist zu beachten.

(2) ¹Die Beratung wird von zwei Prüfungsberechtigten oder einer oder einem Prüfungsberechtigten in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers durchgeführt und jeweils in ihrem wesentlichen Inhalt protokolliert. ²Die für die Beratung zuständigen Personen werden durch Beschluss des Fakultätsrats bzw. einer Gemeinsamen Kommission oder bei Zentralinstituten des Institutsrats eingesetzt. ³Die Namen der Beratenden werden im Internet und durch Aushang zugänglich gemacht.

(3) Die Teilnahme an der Beratung wird den Studentinnen und Studenten von den Beratenden schriftlich zur Vorlage bei der Rückmeldung bestätigt.

§ 122 Studienverlaufsvereinbarung

(1) ¹Ziel der obligatorischen Studienfachberatung ist der Abschluss einer Studienverlaufsvereinbarung, in der das weitere Studium geplant wird und die Studentin oder der Student sich verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist eine bestimmte Anzahl von Leistungspunkten, in der Regel durch eine bestimmte Anzahl von Modulen, zu erbringen. ²Daneben können zur Förderung des Studienverlaufs geeignete Maßnahmen der Fakultäten oder Zentralinstitute vereinbart werden.

(2) Der Prüfungsausschuss informiert die für Rückmeldungen zuständige Stelle darüber, dass eine Studienverlaufsvereinbarung geschlossen wurde sowie über die zur Erfüllung der Verpflichtungen vereinbarte Frist.

§ 123 Auflagen

(1) Kommt im Ergebnis der Beratung eine Studienverlaufsvereinbarung nicht zustande, so setzen die Beratenden der Studentin oder dem Studenten gegenüber Auflagen fest, wonach die Studentin oder der Student verpflichtet wird, innerhalb einer bestimmten Frist eine bestimmte Anzahl von Leistungspunkten, in der Regel durch eine bestimmte Anzahl von Modulen, zu erwerben.

(2) ¹Die Auflagen dürfen je obligatorischer Studienfachberatung für höchstens zwei Fachsemester erteilt werden. ²Bei ihrer Festsetzung ist die persönliche Situation der Studentin oder des Studenten angemessen zu berücksichtigen.

(3) ¹Die Auflagen werden der Studentin oder dem Studenten durch schriftlichen Bescheid bekannt gegeben. ²Der Prüfungsausschuss informiert die für Rückmeldungen zuständige Stelle darüber, dass Auflagen erteilt wurden sowie über die für deren Erfüllung gesetzte Frist.

(4) Studentinnen und Studenten können gegen die Auflagen entsprechend dem in § 118 geregelten Verfahren beim zuständigen Prüfungsausschuss Einwendungen erheben.

§ 124 Belehrung

Bei der Einladung zur obligatorischen Studienfachberatung, beim Abschluss einer Studienverlaufsvereinbarung und bei Erteilung einer Auflage sind die Studentinnen und Studenten jeweils schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie unter den Voraussetzungen des § 15 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a oder b BerlHG zu exmatrikulieren sind. [Anmerkung: nunmehr abweichend geregelt (§ 15 BerlHG).]

§ 125 Erfüllung und Nichterfüllung von Verpflichtungen

(1) Die Erfüllung der gemäß einer Studienverlaufsvereinbarung der Studentin oder dem Studenten obliegenden Verpflichtungen bzw. der festgesetzten Auflagen hat die Studentin oder der Student spätestens zum Ablauf der hierfür gesetzten Frist dem zuständigen Prüfungsausschuss gegenüber nachzuweisen und bei (auch teilweiser) Nichterfüllung die Gründe hierfür zu nennen.

(2) Wurden die Anforderungen bis zum festgesetzten Zeitpunkt zu weniger als einem Drittel erfüllt, d. h. wurde weniger als ein Drittel der den Verpflichtungen entsprechenden Leistungspunkte erworben, und hat die Studentin oder der Student dem Prüfungsausschuss Gründe für ein Nichtvertretenmüssen nicht genannt, so leitet dieser der für Exmatrikulationen zuständigen Stelle die notwendigen Daten zu.

(3) Wenn die Verpflichtungen zum festgesetzten Zeitpunkt zu wenigstens einem Drittel erfüllt worden sind oder die Erfüllung in Höhe von weniger als einem Drittel der zu erwerbenden Leistungspunkte nicht zu vertreten ist, wird dies der Studentin oder dem Studenten schriftlich zur Vorlage bei der Rückmeldung bestätigt.

(4) Hat die Studentin oder der Student die Nichterfüllung von Verpflichtungen zum festgesetzten Zeitpunkt nicht zu vertreten und weiterhin im bisherigen Studium insgesamt weniger als ein Drittel von 30 Leistungspunkten pro Fachsemester erreicht, wird sie oder er erneut zu einer obligatorischen Studienfachberatung eingeladen, in der unter schriftlicher Aufhebung der Studienverlaufsvereinbarung bzw. bestehender Auflagen eine neue Studienverlaufsvereinbarung gemäß § 122 geschlossen oder bei deren Nichtzustandekommen neue Auflagen gemäß § 123 festgesetzt werden können.

Abschnitt 3 – Prüfungsberatung

§ 126 Prüfungsberatung

(1) ¹Die Studentin oder der Student, die oder der vor der letzten Möglichkeit der Wiederholung einer Prüfung steht, wird schriftlich vom Prüfungsausschuss über die mit dem Nichtbestehen von Prüfungen gemäß § 105 verbundenen Konsequenzen informiert und zur Prüfungsberatung eingeladen, um Gründe für Prüfungsschwierigkeiten ermitteln und gezielt Hilfestellungen geben zu können. ²Die Studentin oder der Student kann auf die Beratung verzichten.

(2) ¹Die Beratung wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder deren oder dessen Stellvertretung, auf Wunsch der Studentin oder des Studenten von der Prüferin oder dem Prüfer durchgeführt und der Studentin oder dem Studenten schriftlich bestätigt. ²Ein Verzicht auf die Beratung ist von der Studentin oder dem Studenten gegenüber dem Prüfungsbüro schriftlich zu erklären.

Abschnitt 4 – Vertraulichkeit

§ 127 Vertraulichkeit

(1) ¹Die Beratung ist grundsätzlich vertraulich. ²Auf Wunsch der Studentin oder des Studenten kann eine weitere Person bei der Beratung anwesend sein.

(2) ¹Die zuständigen Prüfungsausschüsse, Prüfungsbüros und Beratenden geben die für die Durchführung der Beratungen jeweils erforderlichen Daten einander sowie im jeweils erforderlichen Umfang an die für Exmatrikulationen zuständige Stelle weiter. ²Darüber hinaus dürfen Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Beratenen nur mit deren Einverständnis an Dritte weitergegeben werden.

Teil 8 – Exmatrikulation

§ 128 Wirkung

¹Die Mitgliedschaft der Studentinnen und Studenten an der Humboldt-Universität zu Berlin endet mit der Exmatrikulation oder bei befristeter bzw. vorläufiger Immatrikulation mit Ablauf der Frist bzw. mit Eintritt des Ereignisses. ²Wird die Exmatrikulation innerhalb von acht Wochen nach Semesterbeginn wirksam, so wird das betreffende Semester nicht gezählt, doch behalten in dieser Zeit erbrachte Studienleistungen und Prüfungen ihre Gültigkeit. ³Die Exmatrikulation wird durch schriftlichen Bescheid bekannt gegeben.

§ 129 Fristen, Erstattung von Gebühren

(1) ¹Studentinnen und Studenten können die Exmatrikulation selbst bei der für Exmatrikulationen zuständigen Stelle schriftlich beantragen. ²Sie müssen den Tag angeben, an dem die Exmatrikulation wirksam werden soll. ³Dies kann frühestens der Tag sein, an dem der Antrag eingeht.

(2) ¹Die bei der Immatrikulation oder Rückmeldung gezahlten Immatrikulations- oder Rückmeldegebühren sowie ggf. gezahlte Säumnisgebühren werden nicht zurückerstattet. ²Die Kosten für ein Semesterticket werden nach den Regelungen der studentischen Satzung zum Semesterticket erstattet. ³Die übrigen gezahlten Gebühren und Beiträge werden gegen vollständige Rückgabe der studentischen Unterlagen des jeweiligen Semesters erstattet, wenn die Exmatrikulation vor Beginn der Lehrveranstaltungszeit wirksam wird.

§ 130 Exmatrikulationsgründe

(1) Studentinnen und Studenten können exmatrikuliert werden, wenn sie

  1. sich nicht fristgemäß zurückgemeldet haben oder
  2. das Studium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang trotz schriftlicher Aufforderung und Androhung der Exmatrikulation nicht unverzüglich aufgenommen haben.

(2) Studentinnen und Studenten sind zu exmatrikulieren, wenn sie

  1. der Verpflichtung zur Teilnahme an einer Studienfachberatung im Hinblick auf nicht erreichte Studienziele gemäß § 121 nicht nachgekommen sind und sie auf diese Folgen mit der Einladung zur Beratung hingewiesen wurden,
  2. die in einer Studienverlaufsvereinbarung gemäß § 122 oder in Auflagen gemäß § 123 festgelegten Anforderungen bis zum festgesetzten Zeitpunkt in zu vertretender Weise zu weniger als einem Drittel erfüllt haben und sie bei Abschluss der Studienverlaufsvereinbarung oder bei Erteilung der Auflagen auf diese Folgen hingewiesen wurden,
  3. das Studium in keinem Studiengang fortführen dürfen,
  4. Gebühren und Beiträge, einschließlich der Säumnisgebühren sowie der Sozialbeiträge zum Studentenwerk, des Beitrags für die Studierendenschaft und, soweit eine entsprechende Vereinbarung besteht, die Kosten für ein Semesterticket trotz schriftlicher Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nicht gezahlt haben,
  5. alle nach § 113 erforderlichen Anforderungen erfüllt haben oder eine Prüfung nach Maßgabe des § 105 Absatz 2 endgültig nicht bestanden haben, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienziels nachweisen,
  6. mit der Ordnungsmaßnahme der Exmatrikulation gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 4 BerlHG belegt worden sind. [Anmerkung: nunmehr abweichend geregelt (§ 16 BerlHG)]

(3) ¹Der Abschluss des Studiums im Sinne von Absatz 2 Nummer 5 ist der Tag der Erteilung der Abschlussdokumente nach § 115. ²Die Exmatrikulation erfolgt nach Ablauf der Zweimonatsfrist bzw. nach Ablehnung des Antrags auf Immatrikulation zur Erreichung eines weiteren Studienziels. ³Sie kann auf eigenen Antrag der Studentinnen und Studenten gemäß § 129 Absatz 1 zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen.