Prüfungsrücktritt
Prüfungsrücktritte
Die Säumnis und der Rücktritt von Prüfungsleistungen ist in § 107 der Fächerübergreifende Satzung zur Regelung von Zulassung, Studium und Prüfung der Humboldt-Universität zu Berlin (ZSP-HU) geregelt.
Wichtig ist im Zusammenhang mit Ihrer Prüfungsorganisation immer, dass Sie sich rechtzeitig über die Prüfungszeiträume und Anmeldefristen informieren. Informationen finden dazu Sie in den jeweiligen Prüfungsplänen und auch in AGNES.
Der Rücktritt von einer Prüfungsanmeldung kann je nach Grund und Zeitpunkt auf verschiedenen Wegen erfolgen.
1. Regulärer Rücktritt
Der reguläre Rücktritt kann ohne Begründung grundsätzlich bis eine Woche vor dem Prüfungstermin (bei Klausuren und mdl. Prüfungen) über AGNES erfolgen. Im Einzelfall können kürzere Fristen festgelegt worden sein.
Die Frist für den regulären Rücktritt finden Sie immer im Prüfungsplan, der fakultätsüblich veröffentlicht wird. Bei z.B. Hausarbeiten oder Portfolioprüfungen hängt die Fristsetzung nicht am Abgabetermin, sondern richtet sich nach der Bekanntgabe der Prüfungsaufgabe. Diese Fristen finden Sie ebenfalls im Prüfungsplan.
2. Rücktritt von der Prüfung nach regulärem Fristende
Sollten Sie nach der regulären Rücktrittsfrist feststellen, dass Sie aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht in der Lage sein werden, an der Prüfung teilzunehmen, müssen Sie dieses gegenüber dem Prüfungsbüro spätestens am Tag der Prüfung melden und einen Antrag stellen, in dem Sie Ihren Rücktritt von der Prüfung begründen und glaubhaft machen.
2.1. Krankheit als Grund für den Rücktritt von einer Prüfung
Bitte beachten Sie, dass im Falle von Krankheit ein qualifiziertes ärztliches Attest vorgelegt werden muss und eine Arbeitsunfähigkeit keinesfalls ausreicht*:
Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Attest einzureichen, welches Angaben zu der Art der Krankheit, der spezifischen durch die Erkrankung hervorgerufenen Leistungsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen für die jeweilige Prüfungsart, die vermutliche Krankheitsdauer sowie die Art der ärztlichen Feststellung der Beeinträchtigungen enthalten muss. Bei dem Vorliegen einer anhaltenden Grunderkrankung (sog. Dauerleiden) bedarf es gesonderter Angaben dazu, warum und wie der derzeitige Akutzustand von der Grunderkrankung abweicht.
Grundlage des Attests muss eine unverzügliche Untersuchung, in der Regel eine Untersuchung spätestens am Tag der Prüfung sein. Erfolgt eine spätere Untersuchung, muss glaubhaft gemacht werden, warum eine frühzeitigere Untersuchung ausgeschlossen war. Zudem muss das Attest Angaben dazu enthalten, auf Grund welcher Befundtatsachen die Ärztin oder der Arzt von einem Vorliegen der Krankheitssymptome und der daraus folgenden Beeinträchtigungen im rückdatierten Attestzeitraum ausgeht.
Bei mündlichen Prüfungsterminen informieren Sie bitte zusätzlich umgehend Ihre Prüferin oder Ihren Prüfer darüber, dass Sie nicht zur Prüfung erscheinen werden.
*Informationen zum Datenschutz
Form und Frist
Bitte verwenden Sie für die Antragsstellung das Formular zum Prüfungsrücktritt aus gesundheitlichen Gründen. Die zweite Seite des Formulars enthält ausführliche Erläuterungen für Sie und die Ärztin oder den Arzt. Anstelle der dritten Seite kann alternativ ein Dokument von der Ärztin oder dem Arzt eingereicht werden, dass die zuvor genannten Angaben enthält. Der Antrag und das Attest müssen unverzüglich, also i.d.R. am Tag der Prüfung, im Prüfungsbüro eingehen. Dieses kann bevorzugt per E-Mail von Ihrem HU-Account aus oder alternativ im Original per Post (Poststempel) erfolgen. Bei einer Einreichung per E-Mail reichen Sie das Dokument bitte als „.pdf“ ein. Für die postalische Einreichung verwenden sie bitte die unten angegebene Adresse.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung des Krankheitsfalls gegenüber dem Prüfungsbüro unter Umständen gesondert vorab erfolgen muss, sofern der Antrag und die Glaubhaftmachung nicht spätestens am Tag der Prüfung vorgelegt werden.
2.2 Sonstige Gründe für den Rücktritt von der Prüfung
Sollten andere Gründe für eine Prüfungsunfähigkeit vorliegen, stellen Sie bitte unverzüglich einen formlosen Antrag unter detaillierter Angabe des Grundes ans Prüfungsbüro (z.B. Kind krank, Tod eines nahen Angehörigen, Unglücksfälle).
Auch sonstige wichtige Verhinderungsgründe müssen glaubhaft gemacht werden. Die Glaubhaftmachung muss ebenfalls unverzüglich, also i.d.R. am Tag der Prüfung im Prüfungsbüro eingehen. Dies kann bevorzugt per E-Mail von Ihrem HU-Account aus oder alternativ im Original per Post (Poststempel) erfolgen, anderenfalls wird die Prüfung mit „nicht bestanden“ bewertet. Bei einer Einreichung per E-Mail reichen Sie das Dokument bitte als „.pdf“ ein. Für die postalische Einreichung verwenden sie bitte die unten angegebene Adresse.
Bitte beachten Sie auch hier, dass die Meldung der Säumnis wegen eines wichtigen Grundes gegenüber dem Prüfungsbüro unter Umständen gesondert vorab erfolgen muss, sofern der Antrag und die Glaubhaftmachung nicht spätestens am Tag der Prüfung eingereicht werden.
3. Rücktritt während einer Prüfung
Sollten Sie während einer bereits angetretenen Prüfung merken, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen die Prüfung nicht beenden können, melden Sie sich unverzüglich bei der aufsichtführenden Person und teilen dieser mit, dass Sie die Prüfung jetzt aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen und um welche gesundheitlichen Gründe es sich handelt.
Für diesen Fall müssen Sie wie in Punkt 2 beschrieben, den entsprechenden Antrag fristgerecht einreichen.
Wenn Sie den Antrag per Post einreichen, verwenden Sie bitte folgende Adresse:
Humboldt-Universität zu Berlin
Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät Prüfungsbüro (hier ihr Institut)
Sitz: Rudower Chaussee 25 (für Geographie: Rudower Chaussee 16) Unter den Linden 6
10099 Berlin
4. Folgen
Bitte beachten Sie, dass Sie keine Eingangsbestätigung erhalten. Bitte informieren Sie sich selbständig und regelmäßig in AGNES, ob der Rücktritt verbucht worden ist. Sollte Ihr Antrag Anlass zu Fragen geben, setzt sich Ihr Prüfungsbüro unaufgefordert mit Ihnen per E-Mail (HU- Account) in Verbindung.
Sollten Sie zur Prüfung nicht erscheinen und keinen Antrag auf Prüfungsrücktritt einreichen, über den positiv entschieden wird, wird dieser Prüfungsversuch mit „nicht bestanden“ bewertet. Mängel in der Glaubhaftmachung gehen zu Ihren Lasten. Ein Fristversäumnis bei der Meldung und Einreichung führt ebenfalls zur Ablehnung des Rücktritts.
Werden Sie zu einem Prüfungstermin krank oder müssen eine Prüfung wiederholen, ist eine erneute Prüfungsanmeldung durch Sie erforderlich. Seitens des Prüfungsbüros wird keine automatische Anmeldung durchgeführt.
Allgemeiner Hinweis: Chronische Erkrankungen oder Behinderungen, die Einfluss auf die Prüfungsleistung nehmen können, fallen in die Kategorie „Nachteilsausgleich“ und unterliegen anderen Regelungen.
Letzte Änderung: 02/2026